Lizenzumfang Musterklauseln

Lizenzumfang. Die Software wird lizenziert und nicht verkauft. Der Lizenzgeber und Microsoft behalten sich alle anderen Rechte vor. Sofern Ihnen nach anwendbarem Recht keine umfassenderen Rechte zustehen, sind Sie nicht berechtigt: • technische Beschränkungen in der Software zu umgehen, die Ihnen nur spezielle Verwendungen gestatten, • die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, • Hinweise in der Software von Microsoft oder seinen Lieferanten zu entfernen, zu minimieren, zu blockieren oder zu ändern, • die Software in rechtswidriger Weise zu nutzen oder Malware zu entwickeln oder zu verbreiten, • die Software weiterzugeben oder zu verteilen, • die Software, einschließlich etwaiger in der Software enthaltener Anwendungsprogrammierschnittstellen, zu veröffentlichen, damit andere sie kopieren können, • Dokumente, Texte oder Bilder, die mithilfe der Datenzuordnungsdienste-Features der Software erstellt werden, freizugeben oder anderweitig zu verteilen, • die Software zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen, • die Software anderen als gehostete Lösung zur Nutzung bereitzustellen. Rechte zum Zugriff auf die Software auf einem Gerät geben Ihnen kein Recht, Patente von Microsoft oder anderes geistiges Eigentum von Microsoft in Software oder Geräten zu implementieren, die auf das entsprechende Gerät zugreifen.
Lizenzumfang. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Es sei denn, das anwendbare Recht gibt Ihnen umfassendere Rechte, behalten sich der Lizenzgeber und Microsoft alle anderen unter diesem Vertrag nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor, ob stillschweigende, durch Verwirkung (estoppel) begründete oder sonstige Rechte. Dabei sind Sie verpflichtet, alle technischen Beschränkungen der Software einzuhalten, die Ihnen nur spezielle Verwendungen gestatten. Sie sind nicht dazu berechtigt:
Lizenzumfang. Leica Geosystems AG, Xxxxxxxx-Xxxx-Xxxxxxx, XX-0000 Xxxxxxxxx, Xxxxxxx (entweder der „Lizenzgeber“ oder „Leica Geosystems“ genannt) räumt Ihnen (dem „Lizenznehmer“) hiermit - vorbehaltlich der Zahlung der jeweiligen Lizenzgebühr und der ständigen Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages - das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und nicht abtretbare Recht ein, die Software auf einer (1) Anwendung in der nachstehend beschriebenen Weise zu nutzen, soweit nicht in dem Kaufvertrag etwas anderes bestimmt ist. Die Nutzung der Software für einen anderen als den in diesem Vertrag bestimmten Zweck ist nicht gestattet. Die vorstehende Lizenz ist wie folgt eingeschränkt: (a) die Software darf nur auf der zulässigen Anzahl von Anwendungen und in maschinenlesbarer Form genutzt werden; (b) die Software darf als Ganzes oder zum Teil nur auf der Bestimmten Computer-Anlage in Übereinstimmung mit den Installationsanweisungen des Lizenzgebers installiert, gespeichert und ausgeführt werden, und (c) es darf eine (1) Kopie der Software ausschließlich für Sicherungs- und Archivierungszwecke gefertigt werden, vorausgesetzt, dass diese Kopie mit einem umfassenden Urheberrechtsvermerk nebst sämtlichen zusätzlichen Hinweisen auf die Rechte des Lizenzgebers an der Software und mit der Bezeichnung der originalen Version gekennzeichnet ist. Falls es sich bei der Software um ein Update oder ein zusätzliches Modul für ein System, Instrument oder eine Anlage handelt, die bereits lizenziert sind, darf der Lizenznehmer nur so viele Kopien machen, wie dies ursprünglich vom Lizenzgeber bewilligt wurde. Bestimmte vom Lizenzgeber gelieferte Software kann ein spezielles Programm enthalten, das die Anzahl der gleichzeitigen Nutzer der Software in einer Netzwerkumgebung zusammen mit der Anzahl der lizenzierten Kopien der Software mit Ausnahme der Sicherungskopien regelt und überwacht (das „Spezialprogramm”). Der Lizenznehmer stimmt hiermit der Einbeziehung und dem Einsatz eines solchen Spezialprogramms und anderer Sicherungsvorrichtungen bezüglich der Software zu. Dem Lizenznehmer ist es verboten, ein solches Spezialprogramm oder sonstige Sicherungsvorrichtungen zu umgehen, zurückzuübersetzen (reverse-engineering) oder zu kopieren. Der Lizenznehmer darf die Software nur so nutzen, wie dies nach der vorstehenden Lizenz erlaubt ist; er darf nicht (a) die Software oder Bestandteile der Software in irgendeiner Weise ändern (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf ...
Lizenzumfang. Mit gegenständlichem Lizenzvertrag räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine nicht- ausschließliche, nicht auf Dritte übertrag- und/oder abtretbare, entgeltliche (siehe Punkt III. dieses Lizenzvertrags), zeitlich auf die Laufzeit dieses Lizenzvertrages und räumlich auf den Standort Straße, PLZ Stadt beschränkte Werknutzungsbewilligung ein, die vom Lizenzgeber vertretenen Filme (siehe Punkt I. dieses Lizenzvertrags) öffentlich, unentgeltlich (= ohne für die Aufführung ein Eintrittsgeld und/oder ein gesondertes Entgelt zu verlangen) aufzuführen (§ 18 UrhG). Zur öffentlichen Aufführung kann sich der Lizenznehmer sowohl linearen (zB Rundfunksendung, Live-Streaming von Rundfunksendungen über das Internet) als auch nicht- linearen (zB DVD, Blu-ray, On-Demand-Streaming) Quellen unter der Voraussetzung bedienen, dass er diese jeweils rechtmäßig erworben bzw rechtmäßig Zugang zu diesen erlangt hat. Ausdrücklich festgehalten wird, dass ein Zugang zur Quelle der öffentlichen Aufführung nicht Gegenstand dieses Vertrages, sondern vom Lizenznehmer selbst und auf eigene Kosten zu besorgen ist.
Lizenzumfang. Sie sind berechtigt, die Software mit der lizenzierten Anzahl von Zugriffs- möglichkeiten (Netzwerk-/ RD-Clients oder sonstigen Datenerfassungs- geräten) in einer Instanz auf einem Server oder Cluster ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke Ihres Unternehmens (maßgeblich ist der Lizenznehmer) zu nutzen (Hauptlizenz). Der Programmbestandteil Warenwirtschaft darf nicht für Dienstleistungen für Dritte genutzt werden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Filialen Ihres Unternehmens. Es sei denn, es handelt sich dabei um den gleichen Inhaber, Geschäftsführer oder Gesellschafter. Zur lokalen Nutzung der Software in einem verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen, einer Zweigniederlassung oder Filiale Ihres Unter- nehmens müssen Sie pro Standort und Server eine zusätzliche Lizenz erwerben (Zusatzlizenz). Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um den gleichen Inhaber, Geschäftsführer oder Gesellschafter handelt. Um das Programm auch wechselseitig auf einem Notebook zu betreiben, ist zusätzlich eine Notebook-Lizenz erforderlich. Diese Lizenz muss für jeden Benutzer, der diese einsatzweise nutzt, erworben werden. Es ist dabei unerheblich, ob das Notebook gelegentlich im Netzwerk oder autark betrieben wird. Diese Lizenz ist nur in Verbindung mit der Basislizenz gültig. Sie erhöht die Anzahl der Netzwerk-Clients auf dem Server nicht. Möchten Sie die Benutzeranzahl erhöhen, müssen Sie die Anzahl Ihrer Netzwerk-Clients erweitern. Die Software gilt als auf einem Computer eingesetzt, wenn sie in den Direktzugriffsspeicher (d. h. RAM) geladen oder auf einem Festspeicher (wie z. B. Festplatte oder einem anderen Speichermedium) installiert ist. Sie sind ferner zur Anfertigung einer Sicherungskopie der Software berechtigt, falls dies für die Sicherung künftiger Benutzung der Software erforderlich sein sollte. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die Bestimmungen des Urheber- rechtsgesetzes ergänzende Anwendung.
Lizenzumfang. Der Umfang der Nutzungsrechteeinräumung ergibt sich ausschließlich aus der einzelnen Lizenzvereinbarung und zwar sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher und räumlicher Hinsicht. Weder erhält allein der Vertragspartner und keine weiteren Dritten ein Nutzungs- recht noch ist Harenberg durch die Nutzungsrechteeinräumung in irgendeiner Weise von der Nutzung ausgeschlossen. Der Vertragspartner erhält dementsprechend nur ein einfaches Nutzungsrecht und darf die Marke auf die in der Lizenzvereinbarung erlaubte Weise benutzen, insbesondere im Hinblick auf - Gestaltung eines Aufdrucks (siehe Ziffer 2) - Ort der Verwendung, z.B. Platzierung auf einem Cover oder in der Werbung (offline/online) - Verbreitungsgebiet Harenberg kann beliebig vielen anderen Dritten entsprechende Nutzungsrechte einräumen. Der Vertragspartner ist insbesondere auch nicht berechtigt, Unterlassungs- oder Schadenser- satzansprüche wegen Markenverletzungen gegen Dritte geltend zu machen. Dieses Recht steht ausschließlich Harenberg bzw. den Unternehmen der SPIEGEL-Gruppe zu. Der Ver- tragspartner wird Xxxxxxxxx aber über jede missbräuchliche Nutzung der Marken informieren, von der er Kenntnis erlangt.
Lizenzumfang. 2.1.1. Der Lieferant gewährt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches und persönliches Nutzungsrecht an den Move IT Software Lizenzprodukten (lt. Anhang 1).
Lizenzumfang. In Ergänzung zu Ziffer 24.4 AGB SIK 2020 wird der Lizenzumfang wie folgt festgelegt: Für die Lizenzgegenstände gemäss obiger Ziffer 1 wird jeweils eine [Opt 1 (Einmallizenz) zeitliche unbeschränkte Einmallizenz auf die Dauer dieses Vertrags (unten Ziffer 12) beschränkte Lizenz vereinbart. Die Anzahl Lizenzen pro Software werden gemäss obiger Ziffer 1 gewährt. Eine Lizenz enthält folgende Nutzungsrechte: [Opt 1 (Beschreibung) …präzise und ausreichende Umschreibung des Umfangs einer Lizenz, z.B. Anzahl Nutzer, Arbeitsplätze, Installation auf Servern, Nutzung über Netzwerke (ASP) etc. je nach Lizenzmodel ist hier aufzunehmen. Recht auf Unterlizenzierung? Recht auf Verwendung in der Schweiz und im Ausland? Recht auf Anpassung und Weiterentwicklung? Soweit notwendig sind verschiedene Lizenzgegenstände separat zu regeln… …mit Vorsicht und nur nach eingehender Prüfung ist ein Verweis auf das Angebot der Leistungserbringerin mit Zitat der relevanten Fundstelle oder den Anhang Lizenzbestimmungen vorzunehmen … In Anwendung von Ziffer 24.4.6 AGB SIK 2020 und unter Vorbehalt der dort genannten Bedingungen werden für den Lizenzgegenstand …Bezeichnung betroffene Software ist einzufügen… die Lizenzbestimmungen …Bezeichnung und Version… aufgeführt und im Anhang … „Lizenzbestimmungen Dritter“ der vorliegenden Vertragsurkunde angehängt. Die Leistungsbezügerin hat ein Recht von der Leistungserbringerin eine Source Code Hinterlegung bei einem Dritten zu verlangen. In Anwendung von Ziffer 24.4.7 AGB SIK 2020 halten die Parteien fest, dass es sich bei den nachfolgenden Lizenzgegenständen um Open Source Software handelt, die der Leistungsbezügerin gemäss der jeweils nachfolgend genannten Lizenz zur Verfügung gestellt werden: Softwareprodukt Open Source Lizenz .......................... ........................]
Lizenzumfang. 2.1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit ein zeitlich und räumlich unbeschränk- tes, nicht jedoch ausschließliches, einfaches und nicht übertragbares Recht, den Lizenzge- genstand nach Maßgabe dieses Vertrages zu nutzen und zu vervielfältigen. Eine Unterlizen- zierung bedarf der ausdrücklichen vorigen schriftlichen Zustimmung durch den Lizenzgeber.
Lizenzumfang. 2.4.1 An Standardsoftware erwirbt der AG das nicht ausschließliche Recht, die Software (a) im vereinbarten Umfang örtlich und zeitlich unbegrenzt hardwareunabhängig auf allen jetzigen und zukünftigen Anlagen des voestalpine-Konzerns sowie im Katastrophenfall und zu Testzwecken auf Ausweichsystemen zu nutzen und (b) zusätzlich die nötigen Vervielfältigungen für Sicherungs- und Archivierungszwecke herzustellen. Der AG ist auch berechtigt, im Fall des Verkaufs der Software an einen Dritten den ihm eingeräumten Lizenzumfang an den Käufer zu übertragen. Jedenfalls stehen dem AG die Rechte gemäß §§ 40c bis 40e UrhG zu. Dies alles gilt jeweils auch für vom AN überlassene Korrekturen, Patches, Updates, Upgrades, neue Versionen etc., die zuvor zur Verfügung gestellte Software ersetzen oder ergänzen.