Common use of Vertragsleistungen Clause in Contracts

Vertragsleistungen. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN wird der AN einen dem AN bekannten höheren Qualitätsstandard des AG als den allgemein üblichen Qualitätsstandard (insbesondere hinsichtlich Funktion und Anmutung) wahren. Der AN wird den AG darauf hinweisen, soweit die subjektiven Anforderungen von den objektiven Anforde- rungen (siehe Ziffer 3.1) nachteilig abweichen, es sei denn, der AN kannte diese Abweichung nicht oder hätte dies auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können. Dies gilt insbesondere für STANDARDSOFTWARE. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN sind die für die vertrags- oder bestimmungsgemäße Nutzung anwendba- ren Zulassungsbestimmungen, (IT-)Sicherheitsanforderungen, Prüfvorschriften, Umweltschutzanforderungen (ein- schließlich Abgas- und Zertifizierungsvorschriften sowie gesetzlichen Offenlegungspflichten) sowie Kennzeich- nungsvorschriften einzuhalten. Soweit der AG für die Herstellung der Konformität mit diesen Bestimmungen allein verantwortlich ist, wird der AN den AG hierbei in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN sind erforderliche Optimierungen und Anpassungen zur Umsetzung der technisch-fachlichen Anforderungen und der gemeinsamen Ziele bis zum SOP (Start of Production) Teil der VER- TRAGSLEISTUNGEN. FAHRZEUGKOMPONENTEN darf der AG verbauen, vertreiben oder sonst bestimmungsgemäß nutzen oder zur Nutzung überlassen oder in/als Ersatzteile(n) verwenden. Dies gilt auch nach Beendigung des VERTRAGS für Ersatz- teile sowie für FAHRZEUGKOMPONENTEN, die im Zeitpunkt der Beendigung bereits verbaut sind. Soweit der AG FAHR- ZEUGKOMPONENTEN Dritten überlässt, ohne dass dies bei Abschluss des VERTRAGES absehbar war, kann eine PARTEI, zu deren Lasten sich hierdurch die Preisbemessungsgrundlagen ändern, unbeschadet von den Sätzen eins und zwei dieser Ziffer 58.5 von der anderen PARTEI Verhandlungen über eine Preisanpassung verlangen. Diese Ziffer 58.5 gilt für FAHRZEUGBEZOGENE LEISTUNGEN entsprechend. Der AN ist verpflichtet Prozesse und Tools zu nutzen, welche dazu geeignet sind FAHRZEUGKOMPONENTEN der- gestalt zu entwickeln, dass diese fehlerfrei sind (Umsetzung der 0-Fehlerstrategie). Falls die vertrags- und bestimmungsgemäße Verwendung der FAHRZEUGKOMPONENTEN als SETZTEIL geplant ist, ist der AN verpflichtet (i) mit einem vom AG zu benennenden Dritten (System-/ZSB-Lieferant) eine eigene Verein- barung entsprechend des VERTRAGES (Drittvereinbarung) zu schließen und (ii) an den System-/ZSB-Lieferanten frist- gerecht die FAHRZEUGKOMPONENTE (sowie eventuelle Entwicklungsstände) zu liefern. Die Drittvereinbarung ist Grundlage für die Disposition, Belieferung und Bezahlung sowie die Geltendmachung von Mängelrechten; Vertrags- partner des AN ist insoweit der System-/ZSB-Lieferant. Soweit die FAHRZEUGKOMPONENTE ein SETZTEIL enthält, hat der AN ein Verschulden des Setzteillieferanten in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Der AN kann Ansprüchen des AG weder ein Auswahlver- schulden des AG entgegenhalten noch ihn auf den VERTRAG zwischen dem AG und dem Setzteillieferanten verwei- sen. Der AG wird mit dem Setzteillieferanten Vereinbarungen treffen, die im Wesentlichen denen entsprechen, die der AG auch mit dem AN vereinbart. Soweit die FAHRZEUGKOMPONENTE in eine Komponente des AG integriert wird oder in die FAHRZEUGKOMPONENTE selbst andere Komponenten integriert werden, erklärt sich der AN bereit an Integrationsworkshops gegebenenfalls mit Wettbewerbern teilzunehmen. Integration bezeichnet das Einfügen von Software in eine andere Komponente (Software, Hardware/Systeme), so dass die Komponente bestimmungsgemäß funktioniert. Die Integrations- workshops werden auf der Grundlage einer zusätzlichen Vereinbarung durchgeführt. Soweit VERTRAGSLEISTUNG die Integration von FAHRZEUGKOMPONENTEN ist, bleibt der AN auch dann für die In- tegration (einschließlich der Absicherung der Gesamtfunktionalität der FAHRZEUGKOMPONENTEN) verantwortlich, wenn der AG ihm für die Durchführung der VERTRAGSLEISTUNGEN Software oder sonstige Gegenstände zur Verfügung stellt. Der AN wird den AG im Falle behördlich angeordneter Rückrufe oder von dem AG für erforderlich erachteter (verdeckter) Rückrufaktionen, die auf die FAHRZEUGKOMPONENTEN zurückzuführen sind, im angemessenen Rahmen und unentgeltlich unterstützen, insbesondere wird der AN auf Anforderung und nach Vorgaben des AG erforderli- che Softwareupdates, Patches und Bugfixes zur Verfügung stellen. Der AN wird im Rahmen des Zumutbaren und gegen marktübliche Vergütung für den Zeitraum von fünfzehn

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Vertragsleistungen. 56.1. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN wird der AN einen dem AN bekannten höheren Qualitätsstandard des AG als den allgemein üblichen Qualitätsstandard (insbesondere hinsichtlich Funktion und Anmutung) wahren. Der AN wird den AG darauf hinweisen, soweit die subjektiven Anforderungen von den objektiven Anforde- rungen (siehe Ziffer 3.1) nachteilig abweichen, es sei denn, der AN kannte diese Abweichung nicht oder hätte dies auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können. Dies gilt insbesondere für STANDARDSOFTWARE. 56.2. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN sind die für die vertrags- oder bestimmungsgemäße Nutzung anwendba- ren anwendbaren Zulassungsbestimmungen, (IT-)Sicherheitsanforderungen, Prüfvorschriften, Umweltschutzanforderungen Umweltschutz- anforderungen (ein- schließlich einschließlich Abgas- und Zertifizierungsvorschriften sowie gesetzlichen OffenlegungspflichtenOffenlegungs- pflichten) sowie Kennzeich- nungsvorschriften Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten. Soweit der AG für die Herstellung der Konformität mit diesen Bestimmungen allein verantwortlich ist, wird der AN den AG hierbei in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützenunterstützen.‌ 56.3. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN sind erforderliche Optimierungen und Anpassungen zur Umsetzung der technisch-fachlichen Anforderungen und der gemeinsamen Ziele bis zum SOP (Start of Production) Teil der VER- TRAGSLEISTUNGEN. FAHRZEUGKOMPONENTEN darf der AG verbauen, vertreiben oder sonst bestimmungsgemäß nutzen oder zur Nutzung überlassen oder in/als Ersatzteile(n) verwenden. Dies gilt auch nach Beendigung des VERTRAGS für Ersatz- teile sowie für FAHRZEUGKOMPONENTEN, die im Zeitpunkt der Beendigung bereits verbaut sind. Soweit der AG FAHR- ZEUGKOMPONENTEN Dritten überlässt, ohne dass dies bei Abschluss des VERTRAGES absehbar war, kann eine PARTEI, zu deren Lasten sich hierdurch die Preisbemessungsgrundlagen ändern, unbeschadet von den Sätzen eins und zwei dieser Ziffer 58.5 von der anderen PARTEI Verhandlungen über eine Preisanpassung verlangen. Diese Ziffer 58.5 gilt für FAHRZEUGBEZOGENE LEISTUNGEN entsprechendVERTRAGSLEISTUNGEN. 56.4. Der AN ist verpflichtet Prozesse und Tools zu nutzen, welche dazu geeignet sind FAHRZEUGKOMPONENTEN der- gestalt zu entwickeln, dass diese fehlerfrei sind (Umsetzung der 0-Fehlerstrategie). 56.5. Falls die vertrags- und bestimmungsgemäße Verwendung der FAHRZEUGKOMPONENTEN als SETZTEIL geplant ist, ist der AN verpflichtet (i) mit einem vom AG zu benennenden Dritten (System-/ZSB-Lieferant) eine eigene Verein- barung Vereinbarung entsprechend des VERTRAGES (Drittvereinbarung) zu schließen und (ii) an den System-/ZSB-Lieferanten frist- gerecht Lie- feranten fristgerecht die FAHRZEUGKOMPONENTE (sowie eventuelle Entwicklungsstände) zu liefern. Die Drittvereinbarung Dritt- vereinbarung ist Grundlage für die Disposition, Belieferung und Bezahlung sowie die Geltendmachung von Mängelrechten; Vertrags- partner Vertragspartner des AN ist insoweit der System-/ZSB-LieferantLieferant.‌ 56.6. Soweit die FAHRZEUGKOMPONENTE ein SETZTEIL enthält, hat der AN ein Verschulden des Setzteillieferanten in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Der AN kann Ansprüchen des AG weder ein Auswahlver- schulden Aus- wahlverschulden des AG entgegenhalten noch ihn auf den VERTRAG Vertrag zwischen dem AG und dem Setzteillieferanten verwei- senSetzteilliefe- ranten verweisen. Der AG wird mit dem Setzteillieferanten Vereinbarungen treffen, die im Wesentlichen denen de- nen entsprechen, die der AG auch mit dem AN vereinbart. 56.7. Soweit die FAHRZEUGKOMPONENTE in eine Komponente des AG integriert wird oder in die FAHRZEUGKOMPONENTE selbst andere Komponenten integriert werden, erklärt sich der AN bereit an Integrationsworkshops gegebenenfalls gegebe- nenfalls mit Wettbewerbern teilzunehmen. Integration bezeichnet das Einfügen von Software in eine andere Komponente (Software, Hardware/Systeme), so dass die Komponente bestimmungsgemäß funktioniert. Die Integrations- workshops Integrationsworkshops werden auf der Grundlage einer zusätzlichen Vereinbarung durchgeführt. 56.8. Soweit VERTRAGSLEISTUNG die Integration von FAHRZEUGKOMPONENTEN ist, bleibt der AN auch dann für die In- tegration Integration (einschließlich der Absicherung der Gesamtfunktionalität der FAHRZEUGKOMPONENTEN) verantwortlich, wenn der AG ihm für die Durchführung der VERTRAGSLEISTUNGEN Software oder sonstige Gegenstände zur Verfügung stelltstellt.‌ 56.9. Der AN wird den AG im Falle behördlich angeordneter Rückrufe oder von dem AG für erforderlich erachteter (verdeckter) Rückrufaktionen, die auf die FAHRZEUGKOMPONENTEN zurückzuführen sind, im angemessenen Rahmen und unentgeltlich unterstützen, insbesondere wird der AN auf Anforderung und nach Vorgaben des AG erforderli- che erforderliche Softwareupdates, Patches und Bugfixes zur Verfügung stellen. 56.10. Der AN wird im Rahmen des Zumutbaren und gegen marktübliche Vergütung über den gesamten Produktle- benszyklus von Fahrzeugen (in der Regel 15 Jahre) FAHRZEUGBEZOGENE LEISTUNGEN (weiter)erbringen; dies gilt insbesondere für die Erbringung von PFLEGE- und SUPPORTLEISTUNGEN, CLOUD SERVICES sowie die Beseitigung auftretender Inkompatibilitäten der FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN mit veralteter Hardware. 56.11. Der AN wird den Zeitraum AG im angemessenen Umfang unentgeltlich bei der Befüllung und Pflege von fünfzehnDatenbanken zur Lieferantenverwaltung und der Verwaltung der FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN (insbesondere der in Fahr- zeugen eingesetzten Software) unterstützen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Vertragsleistungen. 56.1. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN wird der AN einen dem AN bekannten höheren Qualitätsstandard des AG als den allgemein üblichen Qualitätsstandard (insbesondere hinsichtlich Funktion und Anmutung) wahren. Der AN wird den AG darauf hinweisen, soweit die subjektiven Anforderungen von den objektiven Anforde- rungen (siehe Ziffer 3.1) nachteilig abweichen, es sei denn, der AN kannte diese Abweichung nicht oder hätte dies auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können. Dies gilt insbesondere für STANDARDSOFTWARE. 56.2. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN sind die für die vertrags- oder bestimmungsgemäße Nutzung anwendba- ren anwendbaren Zulassungsbestimmungen, (IT-)Sicherheitsanforderungen, Prüfvorschriften, Umweltschutzanforderungen Umweltschutz- anforderungen (ein- schließlich einschließlich Abgas- und Zertifizierungsvorschriften sowie gesetzlichen OffenlegungspflichtenOffenlegungs- pflichten) sowie Kennzeich- nungsvorschriften Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten. Soweit der AG für die Herstellung der Konformität mit diesen Bestimmungen allein verantwortlich ist, wird der AN den AG hierbei in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen. 56.3. Bei FAHRZEUGBEZOGENEN LEISTUNGEN sind erforderliche Optimierungen und Anpassungen zur Umsetzung der technisch-fachlichen Anforderungen und der gemeinsamen Ziele bis zum SOP (Start of Production) Teil der VER- TRAGSLEISTUNGEN. FAHRZEUGKOMPONENTEN darf der AG verbauen, vertreiben oder sonst bestimmungsgemäß nutzen oder zur Nutzung überlassen oder in/als Ersatzteile(n) verwenden. Dies gilt auch nach Beendigung des VERTRAGS für Ersatz- teile sowie für FAHRZEUGKOMPONENTEN, die im Zeitpunkt der Beendigung bereits verbaut sind. Soweit der AG FAHR- ZEUGKOMPONENTEN Dritten überlässt, ohne dass dies bei Abschluss des VERTRAGES absehbar war, kann eine PARTEI, zu deren Lasten sich hierdurch die Preisbemessungsgrundlagen ändern, unbeschadet von den Sätzen eins und zwei dieser Ziffer 58.5 von der anderen PARTEI Verhandlungen über eine Preisanpassung verlangen. Diese Ziffer 58.5 gilt für FAHRZEUGBEZOGENE LEISTUNGEN entsprechendVERTRAGSLEISTUNGEN. 56.4. Der AN ist verpflichtet Prozesse und Tools zu nutzen, welche dazu geeignet sind FAHRZEUGKOMPONENTEN der- gestalt zu entwickeln, dass diese fehlerfrei sind (Umsetzung der 0-Fehlerstrategie). 56.5. Falls die vertrags- und bestimmungsgemäße Verwendung der FAHRZEUGKOMPONENTEN als SETZTEIL geplant ist, ist der AN verpflichtet (i) mit einem vom AG zu benennenden Dritten (System-/ZSB-Lieferant) eine eigene Verein- barung Vereinbarung entsprechend des VERTRAGES (Drittvereinbarung) zu schließen und (ii) an den System-/ZSB-Lieferanten frist- gerecht Lie- feranten fristgerecht die FAHRZEUGKOMPONENTE (sowie eventuelle Entwicklungsstände) zu liefern. Die Drittvereinbarung Dritt- vereinbarung ist Grundlage für die Disposition, Belieferung und Bezahlung sowie die Geltendmachung von Mängelrechten; Vertrags- partner Vertragspartner des AN ist insoweit der System-/ZSB-Lieferant. 56.6. Soweit die FAHRZEUGKOMPONENTE ein SETZTEIL enthält, hat der AN ein Verschulden des Setzteillieferanten in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Der AN kann Ansprüchen des AG weder ein Auswahlver- schulden Aus- wahlverschulden des AG entgegenhalten noch ihn auf den VERTRAG Vertrag zwischen dem AG und dem Setzteillieferanten verwei- senSetzteilliefe- ranten verweisen. Der AG wird mit dem Setzteillieferanten Vereinbarungen treffen, die im Wesentlichen denen de- nen entsprechen, die der AG auch mit dem AN vereinbart. 56.7. Soweit die FAHRZEUGKOMPONENTE in eine Komponente des AG integriert wird oder in die FAHRZEUGKOMPONENTE selbst andere Komponenten integriert werden, erklärt sich der AN bereit an Integrationsworkshops gegebenenfalls gegebe- nenfalls mit Wettbewerbern teilzunehmen. Integration bezeichnet das Einfügen von Software in eine andere Komponente (Software, Hardware/Systeme), so dass die Komponente bestimmungsgemäß funktioniert. Die Integrations- workshops Integrationsworkshops werden auf der Grundlage einer zusätzlichen Vereinbarung durchgeführt. 56.8. Soweit VERTRAGSLEISTUNG die Integration von FAHRZEUGKOMPONENTEN ist, bleibt der AN auch dann für die In- tegration Integration (einschließlich der Absicherung der Gesamtfunktionalität der FAHRZEUGKOMPONENTEN) verantwortlich, wenn der AG ihm für die Durchführung der VERTRAGSLEISTUNGEN Software oder sonstige Gegenstände zur Verfügung stelltstellt.‌ 56.9. Der AN wird den AG im Falle behördlich angeordneter Rückrufe oder von dem AG für erforderlich erachteter (verdeckter) Rückrufaktionen, die auf die FAHRZEUGKOMPONENTEN zurückzuführen sind, im angemessenen Rahmen und unentgeltlich unterstützen, insbesondere wird der AN auf Anforderung und nach Vorgaben des AG erforderli- che erforderliche Softwareupdates, Patches und Bugfixes zur Verfügung stellen. 56.10. Der AN wird im Rahmen des Zumutbaren und gegen marktübliche Vergütung für den Zeitraum von fünfzehn

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