Common use of Vertragssoftware Clause in Contracts

Vertragssoftware. 8.1. Soweit Vertragssoftware Vertragsbestandteil ist, räumt der LG dem LN das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Laufzeit des Leasingvertrags beschränkte Recht ein, die Vertragssoftware gemäß der Spezi- fikation im Leasingvertrag ausschließlich für die Verarbeitung eigener Geschäfts- daten zu nutzen. 8.2. Die Vertragssoftware wird im Objektcode überlassen; soweit nicht ausdrück- lich schriftlich abweichend vereinbart, ist der Quellcode (Source Code) nicht Teil der Vertragssoftware. Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) oder als Download-Version überlassen. Ist die Software-Dokumentation als elektro- nische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printver- sion nicht geschuldet. 8.3. Das Nutzungsrecht an der Vertragssoftware ist auf die im Leasingvertrag ver- einbarte Höchstanzahl von IT-Geräten bzw. Nutzern („User“) beschränkt. Die Nutzung für eine darüber hinausgehende Anzahl an IT-Geräten ist dem LN nur nach Erweiterung des Nutzungsrechts gegen zusätzliche Vergütung gestattet. 8.4. Soweit für die Nutzung der Leasingobjekte eine Internetverbindung erforder- lich ist, ist der LN für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen auf eigene Kosten selbst verantwortlich. 8.5. Der LN ist in keiner Weise berechtigt, die Leasingobjekte während der Ver- tragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Der LN ist verpflichtet, den unbe- fugten Zugriff Dritter auf die Leasingobjekte durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. 8.6. Der LN ist verpflichtet, die Vertragssoftware gemäß der Software-Dokumen- tation zu verwenden, sorgfältig zu behandeln und bereitgestellte Updates un- verzüglich einzusetzen. Der LN wird die gelieferten Originaldatenträger der Vertragssoftware an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicher- ten Ort aufbewahren und seine Mitarbeiter verpflichten, diese Vertrags- bedingungen einzuhalten. Der LN ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware sowie auf die Software-Dokumentation durch geeig- nete Vorkehrungen zu verhindern. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Software-Dokumentation entfernt werden. 8.7. Der LN ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist; hierzu gehört insbesondere die In- stallation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeits- speicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG. 8.8. Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser Vertragsbedingungen die Lizenz- bestimmungen des Drittanbieters, die der LN vor bzw. bei Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen konnte. Der LN verpflichtet sich in diesem Fall, die Lizenz- bedingungen des Drittanbieters einzuhalten. Soweit Drittanbieter oder andere Dritte wegen der Verletzung der Lizenzbestimmungen durch den LN Ansprüche gegen den LG geltend machen, stellt der LN den LG von sämtlichen Schäden, Aufwendungen und Kosten in diesem Zusammenhang einschließlich ange- messener Kosten der Rechtsverteidigung frei.

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Samples: It Services Leasingvertrag

Vertragssoftware. 8.1. Soweit 6.1 Ist Vertragssoftware Vertragsbestandteil istVertragsbestandteil, räumt der LG dem LN das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Laufzeit des Leasingvertrags beschränkte Recht ein, wird die Vertragssoftware gemäß der Spezi- fikation im Leasingvertrag ausschließlich für die Verarbeitung eigener Geschäfts- daten zu nutzen. 8.2. Die Vertragssoftware wird im Objektcode überlassenverkauft; soweit nicht ausdrück- lich ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist der Quellcode (Source Code) nicht Teil der Vertragssoftware. . 6.2 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) oder als Download-Version Downloadversion überlassen. Ist die Software-Dokumentation als elektro- nische elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printver- sion Printversion nicht geschuldet. 8.3. Das Nutzungsrecht an der Vertragssoftware ist auf die im Leasingvertrag ver- einbarte Höchstanzahl von IT-Geräten bzw. Nutzern („User“) beschränkt. Die Nutzung für eine darüber hinausgehende Anzahl an IT-Geräten ist dem LN nur nach Erweiterung des Nutzungsrechts gegen zusätzliche Vergütung gestattet. 8.4. Soweit für die Nutzung der Leasingobjekte eine Internetverbindung erforder- lich ist, ist der LN für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen auf eigene Kosten selbst verantwortlich. 8.5. Der LN ist in keiner Weise berechtigt, die Leasingobjekte während der Ver- tragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Der LN ist verpflichtet, den unbe- fugten Zugriff Dritter auf die Leasingobjekte durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. 8.6. Der LN ist verpflichtet, die Vertragssoftware gemäß der Software-Dokumen- tation zu verwenden, sorgfältig zu behandeln und bereitgestellte Updates un- verzüglich einzusetzen. Der LN wird die gelieferten Originaldatenträger der Vertragssoftware an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicher- ten Ort aufbewahren und seine Mitarbeiter verpflichten, diese Vertrags- bedingungen einzuhalten. Der LN ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware sowie auf die Software-Dokumentation durch geeig- nete Vorkehrungen zu verhindern. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Software-Dokumentation entfernt werden. 8.7. 6.3 Der LN Käufer erhält das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. 6.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist; hierzu gehört insbesondere die In- stallation Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeits- speicher Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG. 8.8. 6.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser Vertragsbedingungen die Lizenz- bestimmungen Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die der LN vor bzw. bei Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen konnteunter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der LN Käufer verpflichtet sich in diesem Fall, die Lizenz- bedingungen Lizenzbedingungen des Drittanbieters einzuhalten. Soweit Drittanbieter oder andere Dritte wegen der Verletzung der Lizenzbestimmungen Lizenzbedingungen durch den LN Käufer Ansprüche gegen den LG Verkäufer geltend machen, stellt der LN Käufer den LG Verkäufer von sämtlichen Schäden, Aufwendungen und Kosten in diesem Zusammenhang einschließlich ange- messener angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei. 6.6 Der Käufer ist berechtigt, die Vertragssoftware ausschließlich intern für eigene Zwecke und zur Abwicklung eigener Prozesse zu nutzen. Der Käufer ist zur Überlassung der Vertragssoftware ganz oder teilweise an einen Dritten nur berechtigt, soweit er sicherstellt dass a) dem Dritten die Vertragssoftware nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragssoftware überlassen wird, b) alle Originalkopien der Vertragssoftware an den Dritten weitergegeben und alle vom Käufer selbst erstellten Kopien gelöscht werden, c) dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Vertragssoftware eingeräumt werden, als dem Käufer nach diesen Vertragsbedingungen und etwaigen Lizenzbedingungen eines Drittanbieters zustehen und d) der Dritte sich schriftlich zur Einhaltung dieser Vertragsbedingungen und etwaiger Lizenzbedingungen eines Drittanbieters verpflichtet. 6.7 Der Käufer ist zur Überlassung der Vertragssoftware an einen Dritten über Ziff. 6.6 hinaus (insbesondere Vermietung, Verpachtung, Verleihen, Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers in keiner Weise berechtigt. 6.8 Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, mit dem Verkäufer einen Vertrag über die Erbringung von Softwarepflege- und Supportleistungen für die Vertragssoftware abzuschließen (nachfolgend „SPS- Vertrag“). Die Softwarepflege- und Supportleistungen beginnen, soweit im SPS-Vertrag nicht abweichend schriftlich vereinbart, mit der Lieferung der Vertragssoftware. Mängelansprüche aufgrund des vorliegenden Kaufvertrags werden durch den SPS- Vertrag nicht berührt; sie können während des Gewährleistungszeitraumes kostenfrei nach den Bestimmungen dieses Kaufvertrags geltend gemacht werden. 6.9 Zum Zwecke der Mängelprüfung und -beseitigung gestattet der Käufer dem Verkäufer den Zugriff auf die Vertragssoftware mittels Fernwartungssystem. Für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen ist der Käufer auf eigene Kosten selbst verantwortlich. 6.10 Der Käufer ist verpflichtet, die Vertragssoftware gemäß der Software- Dokumentation zu verwenden, sorgfältig zu behandeln und bereitgestellte Updates unverzüglich einzusetzen. Der Käufer wird die gelieferten Originaldatenträger der Vertragssoftware an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren und seine Mitarbeiter verpflichten, diese Vertragsbedingungen einzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware sowie die Software-Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

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Samples: MDS Kaufvertrag

Vertragssoftware. 8.1. Soweit 6.1 Ist Vertragssoftware Vertragsbestandteil istVertragsbestandteil, räumt der LG dem LN das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Laufzeit des Leasingvertrags beschränkte Recht ein, wird die Vertragssoftware gemäß der Spezi- fikation im Leasingvertrag ausschließlich für die Verarbeitung eigener Geschäfts- daten zu nutzen. 8.2. Die Vertragssoftware wird im Objektcode überlassenverkauft; soweit nicht ausdrück- lich ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist der Quellcode (Source Code) nicht Teil der Vertragssoftware. . 6.2 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) oder als Download-Version Downloadversion überlassen. Ist die Software-Dokumentation als elektro- nische elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printver- sion Printversion nicht geschuldet. 8.3. Das Nutzungsrecht an der Vertragssoftware ist auf die im Leasingvertrag ver- einbarte Höchstanzahl von IT-Geräten bzw. Nutzern („User“) beschränkt. Die Nutzung für eine darüber hinausgehende Anzahl an IT-Geräten ist dem LN nur nach Erweiterung des Nutzungsrechts gegen zusätzliche Vergütung gestattet. 8.4. Soweit für die Nutzung der Leasingobjekte eine Internetverbindung erforder- lich ist, ist der LN für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen auf eigene Kosten selbst verantwortlich. 8.5. Der LN ist in keiner Weise berechtigt, die Leasingobjekte während der Ver- tragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Der LN ist verpflichtet, den unbe- fugten Zugriff Dritter auf die Leasingobjekte durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. 8.6. Der LN ist verpflichtet, die Vertragssoftware gemäß der Software-Dokumen- tation zu verwenden, sorgfältig zu behandeln und bereitgestellte Updates un- verzüglich einzusetzen. Der LN wird die gelieferten Originaldatenträger der Vertragssoftware an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicher- ten Ort aufbewahren und seine Mitarbeiter verpflichten, diese Vertrags- bedingungen einzuhalten. Der LN ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware sowie auf die Software-Dokumentation durch geeig- nete Vorkehrungen zu verhindern. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Software-Dokumentation entfernt werden. 8.7. 6.3 Der LN Käufer erhält das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte, nicht 6.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist; hierzu gehört insbesondere die In- stallation Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeits- speicher Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG. 8.8. 6.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser Vertragsbedingungen die Lizenz- bestimmungen Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die der LN vor bzw. bei Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen konnteunter xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der LN Käufer verpflichtet sich in diesem Fall, die Lizenz- bedingungen Lizenzbedingungen des Drittanbieters einzuhalten. Soweit Drittanbieter oder andere Dritte wegen der Verletzung der Lizenzbestimmungen Lizenzbedingungen durch den LN Käufer Ansprüche gegen den LG Verkäufer geltend machen, stellt der LN Käufer den LG Verkäufer von sämtlichen Schäden, Aufwendungen und 6.6 Der Käufer ist berechtigt, die Vertragssoftware ausschließlich intern für eigene Zwecke und zur Abwicklung eigener Prozesse zu nutzen. Der Käufer ist zur Überlassung der Vertragssoftware ganz oder teilweise an einen Dritten nur berechtigt, soweit er sicherstellt dass a) dem Dritten die Vertragssoftware nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragssoftware überlassen wird, b) alle Originalkopien der Vertragssoftware an den Dritten weitergegeben und alle vom Käufer selbst erstellten Kopien gelöscht werden, c) dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Vertragssoftware eingeräumt werden, als dem Käufer nach diesen Vertragsbedingungen und etwaigen Lizenzbedingungen eines Drittanbieters zustehen und d) der Dritte sich schriftlich zur Einhaltung dieser Vertragsbedingungen und etwaiger Lizenzbedingungen eines Drittanbieters verpflichtet. 6.7 Der Käufer ist zur Überlassung der Vertragssoftware an einen Dritten über Ziff. 6.6 hinaus (insbesondere Vermietung, Verpachtung, Verleihen, Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers in keiner Weise berechtigt. 6.8 Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, mit dem Verkäufer einen Vertrag über die Erbringung von Softwarepflege- und Supportleistungen für die Vertragssoftware abzuschließen (nachfolgend „SPS-Vertrag“). Die Softwarepflege- und Supportleistungen beginnen, soweit im SPS-Vertrag nicht abweichend schriftlich vereinbart, mit der Lieferung der Vertragssoftware. Mängelansprüche aufgrund des vorliegenden Kaufvertrags werden durch den SPS- Vertrag nicht berührt; sie können während des Gewährleistungszeitraumes kostenfrei nach den Bestimmungen dieses Kaufvertrags geltend gemacht werden. 6.9 Zum Zwecke der Mängelprüfung und -beseitigung gestattet der Käufer dem Verkäufer den Zugriff auf die Vertragssoftware mittels Fernwartungssystem. Für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen ist der Käufer auf eigene Kosten in diesem Zusammenhang einschließlich ange- messener Kosten selbst verantwortlich. 6.10 Der Käufer ist verpflichtet, die Vertragssoftware gemäß der Rechtsverteidigung freiSoftware- Dokumentation zu verwenden, sorgfältig zu behandeln und bereitgestellte Updates unverzüglich einzusetzen. Der Käufer wird die gelieferten Originaldatenträger der Vertragssoftware an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren und seine Mitarbeiter verpflichten, diese Vertragsbedingungen einzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware sowie die Software-Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

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Samples: MDS Kaufvertrag

Vertragssoftware. 8.16.1. Soweit Ist Vertragssoftware Vertragsbestandteil istVertragsbestandteil, räumt der LG dem LN das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Laufzeit des Leasingvertrags beschränkte Recht ein, wird die Vertragssoftware gemäß der Spezi- fikation im Leasingvertrag ausschließlich für die Verarbeitung eigener Geschäfts- daten zu nutzen. 8.2. Die Vertragssoftware wird im Objektcode überlassenverkauft; soweit nicht ausdrück- lich ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist der Quellcode (Source Code) nicht Teil der Vertragssoftware. 6.2. Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) oder als Download-Version überlassen. Ist die Software-Dokumentation als elektro- nische elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printver- sion Printversion nicht geschuldet. 8.3. Das Nutzungsrecht an der Vertragssoftware ist auf die im Leasingvertrag ver- einbarte Höchstanzahl von IT-Geräten bzw. Nutzern („User“) beschränkt. Die Nutzung für eine darüber hinausgehende Anzahl an IT-Geräten ist dem LN nur nach Erweiterung des Nutzungsrechts gegen zusätzliche Vergütung gestattet. 8.4. Soweit für die Nutzung der Leasingobjekte eine Internetverbindung erforder- lich ist, ist der LN für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen auf eigene Kosten selbst verantwortlich. 8.5. Der LN ist in keiner Weise berechtigt, die Leasingobjekte während der Ver- tragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Der LN ist verpflichtet, den unbe- fugten Zugriff Dritter auf die Leasingobjekte durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. 8.6. Der LN ist verpflichtet, die Vertragssoftware gemäß der Software-Dokumen- tation zu verwenden, sorgfältig zu behandeln und bereitgestellte Updates un- verzüglich einzusetzen. Der LN wird die gelieferten Originaldatenträger der Vertragssoftware an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicher- ten Ort aufbewahren und seine Mitarbeiter verpflichten, diese Vertrags- bedingungen einzuhalten. Der LN ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware sowie auf die Software-Dokumentation durch geeig- nete Vorkehrungen zu verhindern. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Software-Dokumentation entfernt werden. 8.76.3. Der LN Käufer erhält das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. 6.4. Der Käufer ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist; hierzu gehört insbesondere die In- stallation Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeits- speicher Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen Vervielfältigungs- handlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG. 8.86.5. Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser Vertragsbedingungen die Lizenz- bestimmungen Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die der LN vor bzw. bei Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen konnte. Der LN Käufer verpflichtet sich in diesem Fall, die Lizenz- bedingungen Lizenzbedingungen des Drittanbieters einzuhalten. Soweit Drittanbieter oder andere Dritte wegen der Verletzung der Lizenzbestimmungen Lizenzbedingungen durch den LN Käufer Ansprüche gegen den LG TA geltend machen, stellt der LN den LG Käufer TA von sämtlichen Schäden, Aufwendungen und Kosten in diesem Zusammenhang einschließlich ange- messener angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei. 6.6. Der Käufer ist berechtigt, die Vertragssoftware ausschließlich intern für eigene Zwecke und zur Abwicklung eigener Prozesse zu nutzen. Der Käufer ist zur Überlassung der Vertragssoftware ganz oder teilweise an einen Dritten nur berechtigt, soweit er sicherstellt, dass a) dem Dritten die Vertragssoftware nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragssoftware überlassen wird, b) alle Originalkopien der Vertragssoftware an den Dritten weitergegeben und alle vom Käufer selbst erstellten Kopien gelöscht werden, c) dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Vertragssoftware eingeräumt werden, als dem Käufer nach diesen Vertragsbedingungen und etwaigen Lizenzbedingungen eines Drittanbieters zustehen, und d) der Dritte sich schriftlich zur Einhaltung dieser Vertragsbedingungen und etwaiger Lizenzbedingungen eines Drittanbieters verpflichtet. 6.7. Der Käufer ist zur Überlassung der Vertragssoftware an einen Dritten über Ziffer 6.6 hinaus (insbesondere Vermietung, Verpachtung, Verleihen, Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TA in keiner Weise berechtigt. 6.8. Soweit schriftlich vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, mit TA einen Vertrag über die Erbringung von Softwarepflege- und Supportleistungen für die Vertragssoftware abzuschließen („SPS-Vertrag“). Die Softwarepflege- und Supportleistungen beginnen, soweit im SPS-Vertrag nicht abweichend schriftlich vereinbart, mit der Lieferung der Vertragssoftware. Mängelansprüche aufgrund des vorliegenden Kaufvertrags werden durch den SPS-Vertrag nicht berührt; sie können während des Gewährleistungszeitraums kostenfrei nach den Bestimmungen dieses Kaufvertrags geltend gemacht werden. 6.9. Zum Zwecke der Mängelprüfung und -beseitigung gestattet der Käufer TA den Zugriff auf die Vertragssoftware mittels Fernwartungssystem. Für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen ist der Käufer auf eigene Kosten selbst verantwortlich. 6.10. Der Käufer ist verpflichtet, die Vertragssoftware gemäß der Software- Dokumentation zu verwenden und sorgfältig zu behandeln und bereitgestellte Updates unverzüglich einzusetzen. Der Käufer wird die gelieferten Originaldatenträger der Vertragssoftware an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren und seine Mitarbeiter verpflichten, diese Vertragsbedingungen einzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware und die Software-Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

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Samples: It Infrastructure Purchase Agreement

Vertragssoftware. 8.1. Soweit Vertragssoftware Vertragsbestandteil ist, räumt der LG dem LN 10.1 Der Lizenznehmer erwirbt das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Laufzeit des Leasingvertrags beschränkte Recht einexklusive Recht, die Vertragssoftware gemäß für die Zwecke der Spezi- fikation [Herstellung der Vertragsgegenstände] [Verwendung der Lizenzierten Verfahren](Alternative wählen) im Leasingvertrag ausschließlich für die Verarbeitung eigener Geschäfts- daten Vertragsgebiet ____(Nummer) zu nutzen. 8.2. Die Vertragssoftware wird im Objektcode überlassen; soweit nicht ausdrück- lich schriftlich abweichend vereinbart, ist der Quellcode (Source Code) nicht Teil der Vertragssoftware. Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) oder als Download-Version überlassen. Ist die Software-Dokumentation als elektro- nische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printver- sion nicht geschuldet. 8.3. Das Nutzungsrecht an der Vertragssoftware ist auf die im Leasingvertrag ver- einbarte Höchstanzahl von IT-Geräten bzw. Nutzern („User“) beschränkt. Die Nutzung für eine darüber hinausgehende Anzahl an IT-Geräten ist dem LN nur nach Erweiterung des Nutzungsrechts gegen zusätzliche Vergütung gestattet. 8.4. Soweit für die Nutzung der Leasingobjekte eine Internetverbindung erforder- lich ist, ist der LN für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen auf eigene Kosten selbst verantwortlich. 8.5. Der LN ist in keiner Weise berechtigt, die Leasingobjekte während der Ver- tragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Der LN ist verpflichtet, den unbe- fugten Zugriff Dritter auf die Leasingobjekte durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. 8.6. Der LN ist verpflichtet, die Vertragssoftware gemäß der Software-Dokumen- tation zu verwenden, sorgfältig zu behandeln und bereitgestellte Updates un- verzüglich einzusetzen. Der LN wird die gelieferten Originaldatenträger der Vertragssoftware an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicher- ten Ort aufbewahren und seine Mitarbeiter verpflichten, diese Vertrags- bedingungen einzuhalten. Der LN ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware sowie auf die Software-Dokumentation durch geeig- nete Vorkehrungen zu verhindern. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Software-Dokumentation entfernt werden. 8.7. Der LN Lizenznehmer ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, um sie im unternehmensinternen Netzwerk und [auf einer unbeschränkten Anzahl von Arbeitsplätzen] [an ___(Anzahl) Arbeitsplätzen](Alternative wählen) zu installieren, die Vertragssoftware zu laden und sie ablaufen zu lassen. 10.2 Eine Bearbeitung oder Veränderung der Vertragssoftware ist nur in den zwingend vorgesehen gesetzlichen Fällen zum Zwecke der Fehlerbehebung oder der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen gestattet. Der Lizenzgeber ist darüber zu informieren. 10.3 Die Rückübersetzung des Objektcodes in den Quellcode bzw. das Reverse Engineering und die Dekompilation ist grundsätzlich nicht gestattet, außer in Fällen, in denen dies zur Herstellung der Interoperabilität oder zur Sicherstellung der Fehlerbehebung notwendig ist, und dies nicht vom Lizenzgeber erfolgt. Im Übrigen findet § 40e UrhG Anwendung. 10.4 Der Lizenznehmer ist zur Vervielfältigung der Vertragssoftware nur berechtigt, soweit dies zur vertragsgemäßen bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist; hierzu gehört insbesondere die In- stallation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie notwendig ist. Der Lizenznehmer hat jedoch das Laden Recht, Sicherungskopien der Vertragssoftware in den Arbeits- speicher anzufertigen. Sicherungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen. 10.5 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Benutzerdokumentation oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; Teile hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 Abs. 2zu vervielfältigen oder an Dritte herauszugeben. 10.6 Soweit dem Lizenznehmer ein Austausch von Hardware gestattet ist, Abs. 3verpflichtet er sich, 69 e UrhG. 8.8. Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthältvon den ausgetauschten Geräten vollständig und unwiederbringlich zu entfernen. 10.7 Der Lizenznehmer wird Xxxxxx der Vertragssoftware sicher aufbewahren und die notwendigen Vorkehrungen treffen um zu verhindern, gelten hierfür neben den Regelungen dieser Vertragsbedingungen dass diese in die Lizenz- bestimmungen des Drittanbieters, die der LN vor bzw. bei Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen konnte. Der LN verpflichtet sich in diesem Fall, die Lizenz- bedingungen des Drittanbieters einzuhalten. Soweit Drittanbieter oder andere Dritte wegen der Verletzung der Lizenzbestimmungen durch den LN Ansprüche gegen den LG geltend machen, stellt der LN den LG von sämtlichen Schäden, Aufwendungen und Kosten in diesem Zusammenhang einschließlich ange- messener Kosten der Rechtsverteidigung freiHände Dritter gelangen.

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Samples: Patent License Agreement