Vertragsstrafe wegen Verzuges Musterklauseln

Vertragsstrafe wegen Verzuges. 8.1 Gerät der NU mit der Gesamtfertigstellung seiner Leistungen in Verzug, hat er der Köster GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der im Verhandlungsprotokoll genannten Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitung zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieser Netto-Auftragssumme. 8.2 Sofern in der letzten Spalte der Ziff. 6.3 oder der Ziff. 6.5 des Verhandlungsprotokolls aufgrund der besonderen Bedeutung der jeweiligen Zwischenfrist für den Bauablauf unter „Vertragsstrafe gem. Ziffer 8 der Allgemeinen Auftragsbedingungen“ ein entsprechendes Kreuz gesetzt wurde, verpflichtet sich der NU für den Fall der schuldhaften Überschreitung der in der jeweiligen Zeile vereinbarten Fertigstellungszwischenfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15% der anteiligen, im Verhandlungsprotokoll genannten Netto- Auftragssumme, die auf diejenigen vertraglich geschuldeten Bauleistungen entfällt, die zur Einhaltung der betreffenden Zwischenfrist erforderlich sind, je Werktag zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens 5% dieser anteiligen Netto-Auftragssumme. 8.3 Vereinbaren die Parteien nachträglich anstelle der in den Ziff. 6.1 oder 6.4 des Verhandlungsprotokolls vereinbarten Gesamtfertigstellungsfrist oder der in den Ziff. 6.3 oder 6.5 des Verhandlungsprotokolls vereinbarten Fertigstellungszwischenfristen abweichende verbindliche Fertigstellungsfristen, gilt die jeweils maßgebliche Vertragsstraferegelung gem. vorstehenden Ziff. 8.1 und 8.2 auch bei einer schuldhaften Überschreitung dieser neu vereinbarten Fertigstellungsfristen. Verlängert sich die in den Ziff. 6.1 oder 6.4 des Verhandlungsprotokolls vereinbarte Gesamtfertigstellungsfrist oder verlängern sich die in den Ziff. 6.3 oder 6.5 des Verhandlungsprotokolls vereinbarten Fertigstellungszwischenfristen – etwa gem. § 6 Abs. 2 VOB/B –, ohne dass die Parteien neue Vertragsfristen vereinbaren, so ist die jeweilige Vertragsstrafe verwirkt, sobald sich der NU mit der Fertigstellung der bei Fristablauf jeweils geschuldeten Gesamt- oder Einzelleistung – etwa durch Mahnung der Köster GmbH nach Ablauf der verlängerten Frist – in Verzug befindet, es sei denn, die Bauausführung wurde durch nicht vom NU zu vertretende Umstände so erheblich verzögert, dass der gesamte Zeitplan des NU umgeworfen und er zu einer durchgreifenden Neuordnung des Bauablaufs gezwungen wurde. In diesem Fall entfällt der Vertragsstrafeanspruch. 8.4 Bei schuldhafter Überschreitung mehrerer Fertigstellungszwischenfristen beträgt die insgesamt verwirkte ...
Vertragsstrafe wegen Verzuges. 7.1 Für den Fall der schuldhaften Nichteinhaltung von Vertragsfristen durch den NU wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoauftragssumme je Arbeitstag vereinbart. Bei vom NU verschuldeter Überschreitung von vertraglichen Zwischenfristen ist Bemessungsgrundlage die bis zum Zeitpunkt der Zwischenfristen zu erbringenden Leistungen des NU. Tage, die bei der Überschreitung der Anfangsfrist bzw. von Zwischenfristen in Ansatz gebracht worden sind, werden bei weiteren Zwischenfristen bzw. der Fertigstellungsfrist nicht nochmals berücksichtigt. 7.2 Alle Vertragsstrafen - auch aus anderen Rechtsgründen - sind insgesamt auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden kann vom HU geltend gemacht werden, die Vertragsstrafe wird auf diesen Anspruch angerechnet. 7.3 Eine angefallene Vertragsstrafe kann vom HU bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden. 7.4 Der HU weist den NU darauf hin, dass er mit seinen Kunden im Regelfall ebenfalls Vertragsfristen für die Erbringung seiner Leistungen vereinbart hat, die teilweise mit erheblichen Vertragsstrafen untersetzt sind. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vertragsfristen können die Kunden des HU gegenüber diesem daher eine Vertragsstrafe sowie einen weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend machen. Mit der Überschreitung der zwischen HU und NU vereinbarten Vertragsfristen kann dementsprechend ein erhebliches Schadensrisiko für den HU verbunden sein. Der HU behält sich daher ausdrücklich vor, für den Fall des Verzuges des NU die ihm aus dem Vertragsverhältnis mit seinem Kunden gegebenenfalls entstehenden Schäden unter Anrechnung etwaiger Vertragsstrafen gemäß dieser Ziffer 7 gegenüber dem NU geltend zu machen. 7.5 Schadensersatzansprüche des HU wegen Verzuges bleiben von der Vertragsstrafe unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf etwaige Schadensersatzansprüche aus demselben Haftungsgrund angerechnet. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung erklärt werden.
Vertragsstrafe wegen Verzuges. Ist für den Verzugsfall eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, können wir diese bis zur Begleichung der Rechnung über die verspätet erbrachten Lieferungen oder Leistungen geltend machen, ohne dass wir uns hierzu das Recht bei der Annahme dieser vorbehalten müssen.
Vertragsstrafe wegen Verzuges. Ist für den Verzugsfall eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, kann ILK diese bis zur Begleichung der Rechnung über die verspätet erbrachten Lieferungen und Leistungen geltend machen, ohne dass ILK sich hierzu das Recht bei der Annahme vorbehalten muss. Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung von ILK. Nimmt ILK auch ohne vorherige Zustimmung solche ent- gegen, begründet dies keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten oder das Einverständnis zur Übernahme zusätzlicher Transportkosten. ILK behält sich vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen. Kommt es ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu Mehrlieferungen, ist ILK berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern, diese auf Kosten des Auftragnehmers einzulagern oder an diesen zurück zu senden.

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  • Vertragsstrafen Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen.

  • Vertragsstrafe 9.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung einer Messeinrichtung oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täg- lichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen. 9.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen An- gaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. 9.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe für einen geschätzten Zeitraum, der längs- tens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

  • Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.

  • Vertragsparteien Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 50.