Vertragsstrafen. Pönale Bei Überschreitung der im Verhandlungsprotokoll (Anhang ./[●]), diesem Vertrag und16 im Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine gemäß Punkt 11.3 und des Fertigstellungstermins gemäß Punkt 11.1.2 wird die AN pönalepflichtig. Die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale beträgt bei Überschreitung des Fertigstellungstermins 0,15 % des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag der Verspätung, bei Überschreitung der im Verhandlungsprotokoll (Anhang ./2.1.3)17 und Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine 0,05 % des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag der Verspätung. Das Recht der AG, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Eine einmal angefallene Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend angefallene Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endtermin angerechnet. Die Pönale wird für alle Fälle auf insgesamt 5% des Netto-Pauschalfestpreises beschränkt. Sofern sich aufgrund einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung die genannten Zwischen- und/oder der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 11.1.2 dieses Vertrages verschieben, gelten die Vertragsstrafen ohne weitere Vereinbarung auch für die geänderten Termine. Die für die Überschreitung der Zwischentermine angefallene Pönale kann von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet werden. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die AG eine verwirkte Vertragsstrafe bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, längstens jedoch bis zur Schlusszahlung geltend machen kann. Unter der Voraussetzung, dass der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 10.1.2 eingehalten wird, erstattet die AG der AN allfällige Pönale aus dem Titel der Überschreitung der Zwischentermine zurück. Unabhängig von vorstehender Vertragsstrafenvereinbarung, vereinbaren die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00, die die AN an die AG zu bezahlen hat, für jeden (wöchentlichen) schuldhaften Verstoß gegen die Pflicht der AN zur laufenden Erstellung von Bautagesberichten gemäß Punkt 5.8. Diese Vertragsstrafe für Verstöße gegen Punkt 5.8 wird auf maximal EUR 5.000,00 beschränkt und kann von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet werden.
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Samples: Totalunternehmervertrag
Vertragsstrafen. Pönale Bei Überschreitung Werden die in der im Verhandlungsprotokoll (Anhang ./[●]), diesem Vertrag und16 im Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine gemäß Punkt 11.3 zu den AGB Forst Schmallenberg definierten Qualitätsstandards und des Fertigstellungstermins gemäß Punkt 11.1.2 wird die AN pönalepflichtig. Die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale beträgt bei Überschreitung des Fertigstellungstermins 0,15 % des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag der Verspätung, bei Überschreitung der im Verhandlungsprotokoll (Anhang ./2.1.3)17 und Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine 0,05 % des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag der Verspätung. Das Recht der AG, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Eine einmal angefallene Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend angefallene Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endtermin angerechnet. Die Pönale wird für alle Fälle auf insgesamt 5% des Netto-Pauschalfestpreises beschränkt. Sofern sich aufgrund einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung die genannten Zwischen- und/oder der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 11.1.2 dieses Vertrages verschieben, gelten die Vertragsstrafen ohne weitere Vereinbarung auch Vorgaben für die geänderten TermineDurchführung forstlicher Betriebsarbeiten nicht eingehalten, sind dem AG durch den AN die unten aufgeführten und mit Vertragsabschluss somit vereinbarten Vertragsstrafen zu zahlen bzw. Die für die Überschreitung der Zwischentermine angefallene Pönale kann können von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der Forderung des AN durch Abzug von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet abgezogen werden. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklichjeweilige Vertragsstrafe kann unbeschadet einer durch den AG ausgesprochenen Kündigung des Vertrages und weitergehender Schadensersatzansprüche zur Anwendung kommen, dass wenn gegen eine der nachfolgend genannten vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verstoßen wurde: Verstoß Höhe der Vertragsstrafe
a) Keine Verwendung von biologisch abbaubarem Kettenhaftöl bei Betrieb der Verlustschmierung von Motorsägen, Harvesteraggregaten und Kappsägen: 250 Euro/Maschine
b) Keine Verwendung von Zweitakt- Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) bei dem Betrieb von zweitaktgetriebenen Maschinen: 150 Euro/Maschine
c) Keine Verwendung von biologisch abbaubarem Hydrauliköl: 1.000 Euro/Maschine
d) Kein Vorhandensein von Notfallhilfesets und keine Arbeitsmittel gegen Ölaustritte (Havarien) bei Einsatz von Forstmaschinen wie z. B. Harvester, Rücke- und Schälmaschinen: 150 Euro/Maschine
e) Selbst zu verantwortende Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zur bestimmten Zeit trotz Setzung einer Frist, (soweit keine Gefahr im Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit): 5 % der Auftragssumme je vollendete Woche, angemessene Nachfrist durch den AG (i. d. R. 2 Wochen): maximal 500 Euro/Woche Der AG wird die AG eine verwirkte Vertragsstrafe unter a) bis zum e) aufgeführten Vertragsstrafen binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Verstoßes gegen Qualitätsstandards und Vorgaben für die Durchführung forstlicher Betriebsarbeiten und nach fruchtlosem Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, längstens jedoch bis zur Schlusszahlung Nachfrist schriftlich geltend machen kann. Unter der Voraussetzung, dass der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 10.1.2 eingehalten wird, erstattet die AG der AN allfällige Pönale aus dem Titel der Überschreitung der Zwischentermine zurück. Unabhängig von vorstehender Vertragsstrafenvereinbarung, vereinbaren die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00, die die AN an die AG zu bezahlen hat, für jeden (wöchentlichen) schuldhaften Verstoß gegen die Pflicht der AN zur laufenden Erstellung von Bautagesberichten gemäß Punkt 5.8. Diese Vertragsstrafe für Verstöße gegen Punkt 5.8 wird auf maximal EUR 5.000,00 beschränkt und kann von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet werdenmachen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Durchführung Von Forstlichen Unternehmerarbeiten
Vertragsstrafen. Pönale Bei 18.1Nichteinhaltung von vereinbarten Reaktionszeiten* Ziffer 14.2 der EVB-IT Service-AGB gilt mit der Maßgabe, dass für die Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* folgende Vertragsstrafen vereinbart werden: Leistungsart Nummer (z.B. Nummer 10.2) Überschreitung um …. Vertragsstrafe 1 2 3 % % % insgesamt pro Monat jedoch maximal Hinsichtlich der im Verhandlungsprotokoll Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* gelten die Regelungen in Anlage Nr. . 18.2Nichteinhaltung von vereinbarten Erledigungszeiten* Ziffer 14.2 EVB-IT Service-AGB gilt mit der Maßgabe, dass für die Nichteinhaltung von Erledigungszeiten* folgende Vertragsstrafen vereinbart werden: Leistungsart Nummer (Anhang ./[●])z.B. Nummer 10.2) Überschreitung um …. Vertragsstrafe 1 2 3 % % % insgesamt pro Monat jedoch maximal Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Erledigungszeiten* gelten die Regelungen in Anlage Nr. . 19Vertragliche Ansprechpartner Ansprechpartner für Fragen zum Vertrag sind: Ansprechpartner des Auftragnehmers Ansprechpartner des Auftraggebers Name: Position: Organisationseinheit/Abteilung: Telefon: Fax: E-Mail: Postanschrift: 20Schlüsselpositionen Die Parteien definieren gemäß Ziffer 12.3 EVB-IT Service-AGB folgende Schlüsselpositionen auf Seiten des Auftragnehmers und deren Besetzung: 21Weitere Regelungen 21.1Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers: 1 Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz Abweichend von Ziffer 12.2 EVB-IT Service AGB ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, diesem Vertrag und16 im Terminablaufplan (für die Aufgaben gemäß Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine gemäß Punkt 11.3 und des Fertigstellungstermins gemäß Punkt 11.1.2 wird die AN pönalepflichtigNr. Die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale beträgt bei Überschreitung des Fertigstellungstermins 0,15 % des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag der Verspätung nur Personal einzusetzen, bei Überschreitung der im Verhandlungsprotokoll (Anhang ./2.1.3)17 und Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine 0,05 % des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag der Verspätung. Das Recht der AGwelches bereit ist, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Eine einmal angefallene Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend angefallene Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endtermin angerechnet. Die Pönale wird für alle Fälle auf insgesamt 5% des Netto-Pauschalfestpreises beschränkt. Sofern sich aufgrund einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung die genannten Zwischen- und/oder der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 11.1.2 dieses Vertrages verschieben, gelten die Vertragsstrafen ohne weitere Vereinbarung auch für die geänderten Terminedes Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen. Die für die Überschreitung der Zwischentermine angefallene Pönale kann von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet werdenMindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Nr. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die AG eine verwirkte Vertragsstrafe bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, längstens jedoch bis zur Schlusszahlung geltend machen kann. Unter der Voraussetzung, dass der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 10.1.2 eingehalten wird, erstattet die AG der AN allfällige Pönale aus dem Titel der Überschreitung der Zwischentermine zurück. Unabhängig von vorstehender Vertragsstrafenvereinbarung, vereinbaren die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00, die die AN an die AG zu bezahlen hat, für jeden (wöchentlichen) schuldhaften Verstoß gegen die Pflicht der AN zur laufenden Erstellung von Bautagesberichten gemäß Punkt 5.8. Diese Vertragsstrafe für Verstöße gegen Punkt 5.8 wird auf maximal EUR 5.000,00 beschränkt und kann von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet werden. .
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Samples: It Service Agreement
Vertragsstrafen. Pönale Bei Überschreitung der im Verhandlungsprotokoll (Anhang ./[●])9.1. Der Kunde ist verpflichtet, diesem Vertrag und16 im Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine gemäß Punkt 11.3 und des Fertigstellungstermins gemäß Punkt 11.1.2 wird die AN pönalepflichtig. Die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale beträgt bei Überschreitung des Fertigstellungstermins 0,15 % des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag der Verspätung, bei Überschreitung der im Verhandlungsprotokoll (Anhang ./2.1.3)17 und Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine 0,05 % des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag der Verspätung. Das Recht der AG, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Eine einmal angefallene Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend angefallene Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine und/oder an den Endtermin angerechnet. Die Pönale wird für alle Fälle auf insgesamt 5% des Netto-Pauschalfestpreises beschränkt. Sofern sich aufgrund einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung die genannten Zwischen- und/oder der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 11.1.2 dieses Vertrages verschieben, gelten die Vertragsstrafen ohne weitere Vereinbarung auch für die geänderten Termine. Die für die Überschreitung der Zwischentermine angefallene Pönale kann von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet werden. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die AG eine verwirkte Vertragsstrafe bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, längstens jedoch bis zur Schlusszahlung geltend machen kann. Unter der Voraussetzung, dass der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 10.1.2 eingehalten wird, erstattet die AG der AN allfällige Pönale aus dem Titel der Überschreitung der Zwischentermine zurück. Unabhängig von vorstehender Vertragsstrafenvereinbarung, vereinbaren die Vertragsparteien Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00€ 25,00 zu zahlen, wenn er
a) auf dem Gelände der VELTINS-Arena oder auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände außerhalb der dort vorgesehenen Toilettenanlagen uriniert,
b) auf dem Gelände der VELTINS-Arena, innerhalb der VELTINS-Arena oder auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände an Gebäudebestandteilen oder Zubehör der VELTINS-Arena (z. B. Zäune, Fahnenstangen, Mülleimer, Hinweisschilder etc.) Aufkleber, Plakate oder Zettel klebt,
c) innerhalb der auf dem Gelände der VELTINS-Arena, in der VELTINS-Arena oder innerhalb der auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände ausgewiesenen Rauchverbotszonen raucht.
9.2. Der Verkäufer ist berechtigt, von Kunden, die sich Zugang zu einem anderen Block oder Platz verschaffen als auf ihrem Ticket ausgewiesen ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 300,00 zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgte schuldlos. Die Vertragsstrafe wird vom Verkäufer nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die AN an Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
9.3. Führt der Kunde pyrotechnische Gegenstände (z. B. Bengalo-Fackeln, Leuchtraketen) auf dem Gelände der VELTINS-Arena, innerhalb der VELTINS-Arena oder auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände mit sich, zündet er diese oder ist er beim Zünden behilflich, verwirkt er gegenüber dem Verkäufer eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Verkäufer nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die AG zu bezahlen hatVertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
9.4. Wirft der Kunde in der VELTINS-Arena oder auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände Gegenstände (z.B. Bierbecher oder Feuerzeuge) auf andere Zuschauer oder das Spielfeld, für jeden (wöchentlichen) schuldhaften Verstoß gegen verwirkt er gegenüber dem Verkäufer eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Verkäufer nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Pflicht Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
9.5. Bei der AN zur laufenden Erstellung unzulässigen Weitergabe von Bautagesberichten Tickets gilt die Vertragsstrafenregelung gemäß Punkt 5.8Kapitel C, Ziff. Diese Vertragsstrafe für Verstöße gegen Punkt 5.8 wird auf maximal EUR 5.000,00 beschränkt und kann von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung 2.4, Buchstabe d).
9.6. Weitere Schadenersatzansprüche, Unterlassungsansprüche oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet werdensonstige vertragliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
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Vertragsstrafen. Pönale Bei Überschreitung der Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Verhandlungsprotokoll (Anhang ./[●])Falle von Verstößen gegen die Bestimmungen der Ziffern 3, diesem Vertrag und16 im Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine gemäß Punkt 11.3 5 bis 11, 13 bis 16 sowie 20 zur Entrichtung einer Vertragsstrafe von bis zu 0,2 Mio. Euro je Verstoß. Falls keine Einigkeit über Art und Umfang der Verstöße erreicht wird, entscheidet die Stadt nach Maßgabe des Fertigstellungstermins gemäß Punkt 11.1.2 wird die AN pönalepflichtig§ 315 BGB. Die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale beträgt bei Überschreitung Vertragsstrafe wird in diesem Fall unter Berücksichtigung der Schwere des Fertigstellungstermins 0,15 % jeweiligen Verstoßes von der Stadt unter Darlegung des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag Verstoßes nach billigem Ermessen schriftlich gegenüber der Verspätung, bei Überschreitung der im Verhandlungsprotokoll (Anhang ./2.1.3)17 und Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine 0,05 % des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag der Verspätung. Das Recht der AG, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Eine einmal angefallene Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend angefallene Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endtermin angerechnetVorhabenträgerin festge- setzt. Die Pönale wird für alle Fälle auf insgesamt 5% des Netto-Pauschalfestpreises beschränkt. Sofern sich aufgrund einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung die genannten Zwischen- und/oder Bestimmung der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 11.1.2 dieses Vertrages verschieben, gelten die Vertragsstrafen ohne weitere Vereinbarung auch für die geänderten Termine. Die für die Überschreitung der Zwischentermine angefallene Pönale Vertragsstrafe kann von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet gerichtlich überprüft werden. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die AG eine verwirkte Vertragsstrafe bis zum Ablauf Summe aller von drei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, längstens jedoch bis zur Schlusszahlung geltend machen kann. Unter der Voraussetzung, dass der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 10.1.2 eingehalten wird, erstattet die AG der AN allfällige Pönale aus dem Titel der Überschreitung der Zwischentermine zurück. Unabhängig von vorstehender Vertragsstrafenvereinbarung, vereinbaren die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe Vorhabenträgerin zu entrichtenden Vertragsstrafen darf den Gesamtbetrag in Höhe von EUR 500,00, 1,0 Mio. Euro nicht überschreiten. Insbesondere kann die die AN an die AG zu bezahlen hat, für jeden (wöchentlichen) schuldhaften Verstoß gegen die Pflicht Stadt im Falle eines Verstoßes nach den Ziffern 5 bis 6 – Preisge- bundener Mietwohnungsbau / geförderter Eigentumswohnungsbau auf Grundlage der AN zur laufenden Erstellung von Bautagesberichten gemäß Punkt 5.8. Diese SIM- Regelungen eine Vertragsstrafe für Verstöße gegen Punkt 5.8 wird auf maximal EUR 5.000,00 beschränkt den Fall festsetzen, dass
X. Xxxxxx 5 – Preisgebundener Wohnungsbau (Allgemeine Sozialmietwohnungen)
a. die Wohnungen ohne Zustimmung der Stadt in Eigentumswohnungen umgewan- delt und kann verkauft werden,
b. die Mietpreisbindungen nicht eingehalten werden.
II. Ziffer 5 bis Ziffer 6 – Preisgebundener Wohnungsbau (Allgemeine Sozialmietwohnun- gen) / geförderter Eigentumswohnungsbau (Preiswertes Wohneigentum)
a. die Wohnungen innerhalb der 10- bzw. 15-jährigen Bindungsfrist ohne Zustim- mung der Stadt verkauft werden,
b. die Wohnungen mit den jeweils dazugehörenden Garagen und Stellplätzen – unter Umgehung des städtischen Belegungsrechts – ohne Zustimmung der Stadt ver- mietet, überlassen oder zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt werden,
c. die Vorhabenträgerin sonstige mit dem Abschluss des städtebaulichen Vertrags übernommene Verpflichtungen oder Vereinbarungen nicht einhält, Die Vertragsstrafe ist binnen 4 Wochen zahlungsfällig, jedoch frühestens mit Zustellung einer ordnungsgemäßen Zahlungsaufforderung, wenn die Vorhabenträgerin die ihr von der AG Stadt schriftlich gesetzte Nachfrist zur Einhaltung der Verpflichtungen schuldhaft fruchtlos verstrei- chen lässt. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ist die Vertragsstrafe mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 in Verbindung mit § 288 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu verzinsen. Maßgebend ist der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug am Monatsersten geltende Basiszinssatz für den ganzen Mo- nat. Die Vertragsstrafen aus Ziffer 5 - 6 dieses städtebaulichen Vertrags fließen den Mitteln zur Förderung des preisgebundenen bzw. des geförderten Wohnungsbaus zu. Die etwaige Entrichtung von Vertragsstrafen entbindet die Vorhabenträgerin nicht von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet werdenEinhaltung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
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Samples: Städtebaulicher Vertrag
Vertragsstrafen. Pönale Bei 12.1Nichteinhaltung von vereinbarten Reaktionszeiten* Ziffer 11.2 der EVB-IT Instandhaltungs-AGB gilt mit der Maßgabe, dass für die Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* folgende Vertragsstrafen vereinbart werden: Leistungsart Nummer (Nummern 7.1 und ggf. 7.4) Überschreitung um …. Vertragsstrafe 1 2 3 % % % insgesamt pro Vertragsjahr jedoch maximal Hinsichtlich der im Verhandlungsprotokoll (Anhang ./[●]), diesem Vertrag und16 im Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine gemäß Punkt 11.3 und des Fertigstellungstermins gemäß Punkt 11.1.2 wird die AN pönalepflichtig. Die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale beträgt bei Überschreitung des Fertigstellungstermins 0,15 % des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag der Verspätung, bei Überschreitung der im Verhandlungsprotokoll (Anhang ./2.1.3)17 und Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine 0,05 % des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag der Verspätung. Das Recht der AG, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Eine einmal angefallene Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend angefallene Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endtermin angerechnet. Die Pönale wird für alle Fälle auf insgesamt 5% des Netto-Pauschalfestpreises beschränkt. Sofern sich aufgrund einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung die genannten Zwischen- und/oder der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 11.1.2 dieses Vertrages verschieben, Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* gelten die Vertragsstrafen ohne weitere Vereinbarung auch Regelungen in Anlage Nr. . 12.2Nichteinhaltung von vereinbarten Wiederherstellungszeiten* Ziffer 11.2 EVB-IT Instandhaltungs-AGB gilt mit der Maßgabe, dass für die geänderten TermineNichteinhaltung von Wiederherstellungszeiten* folgende Vertragsstrafen vereinbart werden: Leistungsart Nummer (Nummern 7.1 und ggf. Die für 7.4) Überschreitung um …. Vertragsstrafe 1 2 3 % % % insgesamt pro Vertragsjahr jedoch maximal Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Wiederherstellungszeiten* gelten die Überschreitung Regelungen in Anlage Nr. . 12.3Sonstige Vertragsstrafen Für jeden Verstoß gegen Ziffer 1.4 oder Ziffer 1.5 der Zwischentermine angefallene Pönale kann von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet werden. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die AG eine verwirkte Vertragsstrafe bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, längstens jedoch bis zur Schlusszahlung geltend machen kann. Unter der Voraussetzung, dass der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 10.1.2 eingehalten wird, erstattet die AG der AN allfällige Pönale aus dem Titel der Überschreitung der Zwischentermine zurück. Unabhängig von vorstehender Vertragsstrafenvereinbarung, vereinbaren die Vertragsparteien EVB-IT Instandhaltungs-AGB wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00 Euro vereinbart. Dies gilt nicht, die die AN wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat. 13Ansprechpartner Ansprechpartner des Auftraggebers (Name, Adresse, Abteilung, Telefon, Fax, E-Mail): Ansprechpartner des Auftragnehmers (Name, Adresse, Abteilung, Telefon, Fax, E-Mail): 14Weitere Regelungen 14.1Besondere Anforderungen an die AG zu bezahlen hatMitarbeiter des Auftragnehmers Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers: Lfd. Nr. Position Fachliche Qualifikation Sicherheitsüber-prüfung Ü 1, 2 oder 31 Sonstige Anforderungen, z.B. weitere Sicherheitsanforderungen 1 Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz Abweichend von Ziffer 9.1 EVB-IT Instandhaltungs-AGB ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, für jeden (wöchentlichen) schuldhaften Verstoß gegen die Pflicht der AN zur laufenden Erstellung von Bautagesberichten Aufgaben gemäß Punkt 5.8Anlage Nr. Diese Vertragsstrafe für Verstöße gegen Punkt 5.8 wird auf maximal EUR 5.000,00 beschränkt und kann von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet werden. nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen. Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Nr. .
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Samples: Instandhaltungsvertrag
Vertragsstrafen. Pönale Bei Überschreitung Vertragsrücktritt
1. In Folgenden Fällen verpflichtet sich AWILUX, dem GP eine Vertragsstrafe zu zahlen:
a. Verzögerung beim Abschluss der Auftragsausführung – 0,5% des Warenwerts netto nach der Berücksichtigung von Rabatten, für jeden angefangenen Verzugstag, der nach dem Ende der im Verhandlungsprotokoll Art. III. 1. der AVB bestimmten Kalenderwoche fällt (Anhang ./[●]Termin, an dem die Ware für den Versand/die Abholung bereit ist), diesem Vertrag und16 im Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine gemäß Punkt 11.3 und des Fertigstellungstermins gemäß Punkt 11.1.2 wird die AN pönalepflichtig. Die jedoch nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale beträgt bei Überschreitung des Fertigstellungstermins 0,15 mehr als 5% des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag Warenwerts netto nach der VerspätungBerücksichtigung von Rabatten.
b. Lieferung mangelhafter Ware bzw. einer Menge, bei Überschreitung die der im Verhandlungsprotokoll vertraglich vereinbarten Menge nicht entspricht (Anhang ./2.1.3)17 und Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3quantitative Mängel) genannten Zwischentermine 0,05 – 5% des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag Nettowerts der Verspätungmangelhaften bzw. Das Recht der AGfehlenden Waren nach der Berücksichtigung von Rabatten, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machenes sei denn, bleibt hiervon unberührt. Eine einmal angefallene Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend angefallene Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine die Mängel und/oder den Endtermin angerechnetdie Mengen werden innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Beendigung der Auftragsausführung beseitigt/ergänzt.
2. In Folgenden Fällen verpflichtet sich PH, AWILUX eine Vertragsstrafe zu zahlen:
a. fehlende Abholung der Ware am Liefertag gemäß Art. III. 2. der AVB – 1% der Nettowerts der nicht abgeholten Ware für jeden Verzugstag, gerechnet ab dem 15. Tag nach dem vereinbarten Liefertag bis zum Tag der Abholung /der Lieferung bzw. bis zu dem Tag des Vertragsrücktritts von AWILUX,
b. Vertragsrücktritt von AWILUX aus Gründen, die ausschließlich der GP zu vertreten hat – in Höhe des Gegenwerts des Nettowerts der vertraglich vereinbarten Ware gemäß der BB (unter Berücksichtigung von Rabatten des GP). Die Pönale wird für alle Fälle auf insgesamt 5% des Netto-Pauschalfestpreises beschränkt. Sofern sich der AWILUX vorbehaltenen Vertragsstrafen sind aufgrund einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung die genannten Zwischen- und/oder der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 11.1.2 dieses Vertrages verschieben, gelten die Vertragsstrafen ohne weitere Vereinbarung auch für die geänderten Termine. Die für die Überschreitung der Zwischentermine angefallene Pönale kann von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet werden. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklichdessen nicht überhöht, dass die AG von AWILUX hergestellten Waren einmalige, maßgeschneiderte Erzeugnisse mit individuell vereinbarten Parametern und Eigenschaften sind. Die AWILUX ist nicht imstande, die hergestellte Ware, die vom GP aus seinem eigenen Verschulden bzw. in Folge des Vertragsrücktritts von AWILUX, den der GP zu vertreten hat, nicht abgeholt wird, einem anderen GP zu verkaufen, sie zu verarbeiten oder anderweitig zu nutzen.
3. Die Vertragsstrafen werden summiert.
4. Außer den vorstehend erwähnten Fällen, steht dem GP das vertragliche Recht zum Vertragsrücktritt in folgenden Fällen zu:
a. beim Gericht wird ein Antrag auf die Insolvenz oder die Auflösung von AWILUX gestellt – das Recht kann innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Tag der Kenntnisnahme ausgeübt werden,
b. AWILUX beginnt unbegründet nicht mit der Ausführung des betroffenen Auftrags und tut es nicht über eine verwirkte Vertragsstrafe bis längere Zeit als 14 Arbeitstage – das Recht kann innerhalb von 1 Monat nach dem Tag der Bestätigung der BB ausgeübt werden.
5. Außer den vorstehend erwähnten Fällen, steht AWILUX das vertragliche Recht zum Ablauf Vertragsrücktritt in folgenden Fällen zu:
a. beim Gericht wird ein Antrag auf die Insolvenz, die Auflösung von drei PH bzw. die Streichung aus dem Register gestellt – das Recht kann innerhalb von 3 Monaten nach Zugang dem Tag der Schlussrechnung, längstens jedoch bis zur Schlusszahlung geltend machen kannKenntnisnahme ausgeübt werden,
b. trotz einer Aufforderung hat der GP keine Vorauszahlung /keine Anzahlung bezahlt bzw. Unter hat die technischen und finanziellen Bedingungen der Voraussetzung, dass Bestellung gemäß Art. II. 10 und 11 der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 10.1.2 eingehalten wird, erstattet die AG AVB nicht akzeptiert – das Recht kann innerhalb von 1 Monat nach dem Versenden der AN allfällige Pönale aus dem Titel Bestätigung der Überschreitung der Zwischentermine zurück. Unabhängig von vorstehender Vertragsstrafenvereinbarung, vereinbaren die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00, die die AN an die AG zu bezahlen hat, für jeden (wöchentlichen) schuldhaften Verstoß gegen die Pflicht der AN zur laufenden Erstellung von Bautagesberichten gemäß Punkt 5.8. Diese Vertragsstrafe für Verstöße gegen Punkt 5.8 wird auf maximal EUR 5.000,00 beschränkt und kann von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet BB ausgeübt werden.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen