Vertragstyp Musterklauseln

Vertragstyp. Sie haben eine Fondsgebundene Rentenversicherung mit Rentenbeginn nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres und - sofern vereinbart - mit Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgeschlos- sen.
Vertragstyp. Die Lieferverträge zwischen SMM und Käufer sind, wenn nicht ausdrücklich anders bezeichnet, Kaufverträge. Die beiderseitigen Verpflichtungen ergeben sich ausschließlich aus den oben genannten Bestimmungen, die durch Finanzierungsvereinbarungen des Käufers mit Dritten nicht berührt werden. Insbesondere bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Käufers in voller Höhe bestehen, auch wenn SMM Finanzierungsverträge vermittelt hat.
Vertragstyp. Sie haben eine Fondsgebundene Rentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung, verbunden mit erhöhtem Schutz im Todesfall, abgeschlossen.
Vertragstyp. Open Source Software wird nach einhelliger Meinung aufgrund eines Schenkungsvertrags überlassen. Der Schenkungsvertrag kennt nur stark eingeschränkte Gewährleistung. Der Schenkende haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. ABER: Wer ist der Schenkende? Im Quellcode stehen viele Namen. Authentifiziert sind die Autoren selten. Mitunter ranken sich regelrechte Geheimnisse um die Autoren, z. B. bei „truecrypt“. Konsequenzen sind: • Kein Gegner vorhanden, um Schadensersatz geltend zu machen • Keine Verlässlichkeit, ob Software wirklich Open Source ist
Vertragstyp. 92 Die Erstellung einer Website hat grundsätzlich werkvertraglichen Charakter.154 Allerdings stellt sich auch hier die Frage, ob über die neuen Regelungen zum Werklieferungsvertrag gem. § 651 BGB Kaufrecht anwendbar ist. Dies richtet sich wiederum danach, ob Ver- tragsgegenstand die Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache ist. Da es nicht darauf ankommen kann, ob die Website als Software schutzfähig ist oder nicht, muss auch hier generell das Kauf- recht angewandt werden, sofern der Erwerber die fertige Website auf einem Datenträger erhält oder sie elektronisch übermittelt be- kommt.155 Auf digitalisierte Werke sind entsprechend der Rechtslage bei Software die Vorschriften über Sachen analog anzuwenden. Keine Rolle spielt es, dass der Schwerpunkt der Leistung bei der Erstellung der Website auch im konzeptionellen Bereich und im Herstellungs- vorgang liegt und nicht nur in der Übereignung der digitalisierten Website. Denn die Abgrenzung der Vertragstypen nach der Schuld- 152 Vgl. ausführlich Leistner/Bettinger, XX 0000, 921, 937, Koch, GRUR 1997, 417, 420. 153 Xxxxxx, ZUM 1998, 897, 901, spricht sich für ein Sammelwerk aus, während Xxxxxxxx/Bettinger, XX 0000, 921, 929 von einem Datenbankwerk ausgehen. Rechtlich ergibt sich daraus kein Unterschied. Sofern der Web-Designer auch die Bestandteile und damit das gesamte Multimediawerk schafft, liegt schon gem. § 2 UrhG ein schutzfähiges Werk vor, vgl. Schricker-Loewenheim, § 2, Rn. 76. 154 Härting, CR 2001, 37, 39. 155 S.o. Rn. 10 f. zu der vergleichbaren Problematik bei der Softwareerstellung. rechtsreform richtet sich nach folgendem Schema: Nur für die Ab- grenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag / Werklieferungsvertrag ist relevant, ob der Schwerpunkt der Leistung in der Herstellung eines Werks oder der Übereignung einer Sache liegt. Liegt der Schwerpunkt, wie beim Web-Design, auf der Herstellung, richtet sich die weitere Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Werklieferungs- vertrag nur noch nach dem Merkmal der „Lieferung einer beweglichen Sache“. Da unter dem Begriff „Lieferung“ alle Handlungen verstanden werden, die dazu dienen, dem Besteller die Sache zu verschaffen,156 kommt es wesentlich nur noch darauf an, ob der Auftraggeber eine Sache erhalten soll oder nicht. Dies ist bei Software ebenso der Fall wie bei Webseiten, da die Vorschriften über Sachen entsprechend an- wendbar sind. Allerdings hält das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB – wie bei der Softwareerstellung – auch beim Web-Design die...

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  • Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt wurde. Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per Ende des Versicherungsjahres. Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch xxxxx.xxxxxx innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen Halter). Bei Kündigung durch xxxxx.xxxxxx infolge verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch xxxxx.xxxxxx endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versiche- rungsleistungen zu erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag 14 Tage nachdem die Kündigung xxxxx.xxxxxx mitgeteilt wurde. Wechselt für das versicherte Motorrad der Halter (Halterwechsel) und wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungs- gesellschaft aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes. Bei Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Motorradwechsel, Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschildabgabe von mindestens 14 Tagen, Wechselschild- eröffnung oder Kantonswechsel erlischt der Vertrag per Änderungsda- tum des Strassenverkehrsamtes. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürsten- tum Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung des schweize- rischen Kontrollschildes, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versi- cherungsjahres.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.

  • Vertragsrücktritt Der Kunde hat das Recht, gegen Bezahlung ei- ner Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 10% des Brutto-Angebotes bzw. des Brutto- Kaufvertragsbetrages ohne Angabe von Grün- den (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso besteht für den Kunden innerhalb einer Woche eine schriftliche Rücktrittsmöglichkeit vom Vertragsabschluss, wenn dieser nicht von ihm angebahnt wurde. Bei Annahmeverzug (Pkt. 7.) oder Konkurs des Kunden bzw. Kon- kursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Xxxx, einen pauschalierten Schadenersatz von 10% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begeh- ren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsver- pflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zu- rückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Si- cherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Xxxx, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Xxxx einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Brutto- rechnungsbetrages oder den tatsächlich ent- standenen Xxxxxxx zu bezahlen. Gerät der Kunde nach Vertragsabschluss un- verschuldet in eine finanzielle Notlage und macht uns diese per entsprechenden Doku- mentationen glaubhaft, haben wir die Xxxx, auf die Erfüllung des Vertrages maximal drei Jahre zuzuwarten oder der Aufhebung des Vertrages ohne Schadenersatz von Seiten des in finanzieller Notlage befindlichen Kunden zuzustimmen. Für bereits ausgelieferte Waren wird von uns eine Endrechnung erstellt, welche mit den bisher geleisteten Zahlungen (Anzahlung, Teilzahlungen) des Kunden gegengerechnet werden. Diese Restschuld ist binnen vier Wochen vom Kunden zu begleichen. Entsteht jedoch aus dieser Gegenrechnung ein Guthaben (Überzahlung, Mehrzahlung) des Kunden, wird dieser Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rücktrittsannahme dem Kun- den rückerstattet. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Kunde vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zu- rücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Ein- langens der Ware beim Kunden bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsab- schlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Kunde gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tra- gen; wurde für den Vertrag ein Kredit abge- schlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kredit- gewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß inner- halb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss be- gonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsstrafe 9.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung einer Messeinrichtung oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täg- lichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen. 9.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen An- gaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. 9.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe für einen geschätzten Zeitraum, der längs- tens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

  • Vertrag Zusammenfassend für Einspeisevertrag, Ausspeisevertrag, Bilanzkreisvertrag.