Vertragswirksamkeit Musterklauseln

Vertragswirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
Vertragswirksamkeit. Sollten Regelungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Messe Berlin oder der sonstigen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder unvollständig sein, so tritt an deren Stelle oder zur Ausfül- lung einer Regelungslücke eine aus vernünftiger, objektiver Sicht für beide Vertragsseiten zu einem angemesse- nen Interessenausgleich führende Regelung.
Vertragswirksamkeit. 6.1. Damit dieser Beherbergungsvertrag zustande kommt erbitten wir ein Exemplar Ihrerseits rechtsverbindlich unterschrieben zurück. Das 2. Exemplar ist für Ihre Unterlagen bestimmt.
Vertragswirksamkeit. Die Unwirksamkeit oder die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestandteile haben auf die Wirksamkeit des gesamten Vertrages keinen Einfluss. Die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben in vollem Umfange wirksam, ohne dass der Auftragnehmer wegen der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Vertragsbestandteile vom Vertrage zurücktreten kann.
Vertragswirksamkeit. 1. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemei- nen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt.
Vertragswirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Vereinbarung zu treffen, die dem mit der wegfallenden Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
Vertragswirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftragge- ber oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teil- weise aufgrund der Abweichung von Bestimmungen unwirksam sein oder werden, die nicht dem Schutze des Vertragspartners die- nen, wird die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirk- samen möglichst nahe kommt.
Vertragswirksamkeit. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Vereinbarung lässt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An Stelle einer unwirksamen Regelung gilt eine solche wirksame Regelung, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken
Vertragswirksamkeit. Der Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung der Einzelvereinbarung in Kraft (der "Stichtag") und wird auf die Dauer von einem (1) Jahr nach In-Kraft-Treten geschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils eine weitere Lizenzperiode, soweit nicht eine der Parteien die Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Frist von zumindest drei (3) Monaten zum letzten Tag der jeweils laufenden Lizenzperiode schriftlich erklärt.
Vertragswirksamkeit. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Be- stimmungen und die Gültigkeit des Vertrages. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die jeweils un- wirksamen Bestimmungen durch eine ihr in wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Rege- lung zuersetzen.