Vertragszweck und Vertragsbegründung Musterklauseln

Vertragszweck und Vertragsbegründung a) DSS ermöglicht ihren Kunden bei vertraglich verbundenen Servicepartnern und deren Servicestellen („Servicepartner“) in ihrem Akzeptanznetz Lieferungen und Leistungen, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in Zusammenhang stehen, bargeldlos unter Nutzung der dem Kunden von der DKV EURO SERVICE GmbH + Co. KG („DKV“) selbst oder gemeinsam über verbundene Partner zur Verfügung gestellte Karte(n), DKV Mobile CARD Application(s) (App) oder sonstige Geräte und Einrichtungen („LEO“) unmittelbar vom Servicepartner zu erwerben bzw. in Anspruch zu nehmen. Das Akzeptanznetz der DSS kann unter xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx eingesehen werden. b) Das LEO wird dem Kunden ausschließlich von DKV auf Basis der hierzu zwischen DKV und dem Kunden vereinbarten Regelungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des DKV, zur Verfügung gestellt. c) Im Falle von Fragen, u.a. technischer Art, hinsichtlich des Einsatzes eines LEO im Akzeptanznetz der DSS, steht den Kunden der DSS jeden Tag 24 Stunden ein Kundenservice telefonisch unter +00 (0)0000 0000-000 zur Verfügung. d) Der DKV hat dem Kunden in seinen „Besonderen Bedingungen über den Einsatz von LEO im Akzeptanznetz der DSS“ im Namen und in Vertretung der DSS das Angebot auf Abschluss eines Vertrags mit der DSS auf Basis dieser AGB-DSS angeboten. Die Annahme dieses Angebots und damit das Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung zwischen DSS und dem Kunden erfolgt mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Lieferungen und Leistungen der DSS in ihrem Akzeptanznetz unter Nutzung der von DKV herausgegebenen LEO im Akzeptanznetz der DSS.
Vertragszweck und Vertragsbegründung. DKV ermöglicht seinen Kunden bei vertraglich verbundenen Servicepartnern und deren Ser- vicestellen (Servicepartner) Lieferungen und Leistungen, die mit dem Betrieb eines Kraftfahr- zeuges in Zusammenhang stehen und über DKV angeboten werden, bargeldlos zu erwerben bzw. in Anspruch zu nehmen. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem DKV und dem Kunden kommt auf Grundlage eines vom Antragsteller gestellten Antrages, mit dem er diese AGB-DKV zu Kenntnis nimmt und anerkennt sowie der Annahmebestätigung des DKV zustande, spätestens aber mit der An- nahme der von DKV an den Kunden übersandten Legitimationsobjekte (LEO). Der Kunde ist verpflichtet den Empfang der LEO zu bestätigen. DKV räumt dem Kunden einen bestimmten Verfügungsrahmen und ein bestimmtes Zahlungsziel ein. Der eingeräumte Verfügungsrahmen und das Zahlungsziel werden Vertragsbestandteil. «
Vertragszweck und Vertragsbegründung. SVG ermöglicht ihren Kunden bei vertraglich verbundenen Servicepartnern und deren Service- stellen (Servicepartner) Lieferungen und Leistungen, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in Zusammenhang stehen und über SVG angeboten werden, bargeldlos zu erwerben bzw. in Anspruch zu nehmen. Die Geschäftsbeziehung zwischen der jeweiligen SVG und dem Kunden kommt auf Grundlage eines vom Antragsteller gestellten Antrages, mit dem er diese AGB zur Kenntnis nimmt und anerkennt sowie der Annahmebestätigung der SVG zustande, spätestens aber mit der Annahme der von SVG an den Kunden übersandten SVG-Karte(n). SVG räumt dem Kunden gegebenenfalls einen bestimmten Verfügungsrahmen und ein bestimmtes Zahlungsziel ein. Der eingeräumte Verfügungsrahmen und das Zahlungsziel werden Vertragsbestandteil.
Vertragszweck und Vertragsbegründung. 2. Цель и обоснование договора
Vertragszweck und Vertragsbegründung a) SVG ermöglicht ihren Kunden bei vertraglich verbundenen Servicepartnern und deren Servicestellen (Servicepartnern) Lieferungen und Leistungen, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in Zusammenhang stehen und über SVG angeboten werden, bargeldlos zu erwerben, bzw. in Anspruch zu nehmen. Die Geschäftsbeziehung zwischen der jeweiligen SVG und dem Kunden kommt auf Grundlage eines vom Antragsteller gestellten Antrages, mit dem er diese AGB zur Kenntnis nimmt und anerkennt, sowie der Annahmebestätigung der SVG zustande, spätestens aber mit der Annahme der von SVG an den Kunden übersandten SVG- Karte(n) b) SVG räumt dem Kunden bei Vertragsschluss ggfs einen bestimmten Verfügungsrahmen und ein bestimmtes Zahlungsziel ein. Der Verfügungsrahmen stellt den Maximalbetrag, bis zu dem der Kunde Lieferungen und Leistungen unter Verwendung der SVG-Karte in Anspruch nehmen darf. SVG ist berechtigt, die Einhaltung des Verfügungsrahmens zu überwachen Der Kunde darf den Verfügungsrahmen nur insoweit nutzen, wie er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die SVG-Forderungen bei Fälligkeit vollständig auszugleichen. Auch wenn der Kunde den Verfügungsrahmen (unerlaubt) überschritten hat, bleibt er zur Zahlung der SVG-Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verpflichtet. Der Verfügungsrahmen kann von SVG jederzeit nach billigem Ermessen i.S.d. §315 BGB einseitig erhöht oder reduziert werden. Die Anpassung wird dem Kunden in geeigneter Form (Telefon, E-mail etc.) mitgeteilt. Eine Reduzierung des Verfügungsrahmens mit sofortiger Wirkung wird seitens SVG nur aus wichtigem Grund i.S.d. §13 lit. b) vorgenommen. Das Recht zur Sperrung (§13) der SVG- Karte(n) bleibt hiervon unberührt. unberührt.

Related to Vertragszweck und Vertragsbegründung

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt wurde. Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per Ende des Versicherungsjahres. Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch xxxxx.xxxxxx innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen Halter). Bei Kündigung durch xxxxx.xxxxxx infolge verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch xxxxx.xxxxxx endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versiche- rungsleistungen zu erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag 14 Tage nachdem die Kündigung xxxxx.xxxxxx mitgeteilt wurde. Wechselt für das versicherte Motorrad der Halter (Halterwechsel) und wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungs- gesellschaft aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes. Bei Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Motorradwechsel, Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschildabgabe von mindestens 14 Tagen, Wechselschild- eröffnung oder Kantonswechsel erlischt der Vertrag per Änderungsda- tum des Strassenverkehrsamtes. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürsten- tum Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung des schweize- rischen Kontrollschildes, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versi- cherungsjahres.

  • Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragsparteien Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 50.