Vertragsübernahme/Weitergabe an Dritte Musterklauseln

Vertragsübernahme/Weitergabe an Dritte. 8.1 Der Kunde darf die Vodafone-Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vodafone entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile an Dritte weitergeben, insbesondere weiterverkaufen. 8.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder das Ver- tragsverhältnis insgesamt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vodafone auf Dritte übertragen. 8.3 Als Dritte im Sinne der Ziff. 8.1 und 8.2 gelten auch verbundene Unter- nehmen i.S.d. §§ 15 ff. Aktiengesetz. 8.4 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Vodafone ihre Rechte und Pflichten aus dem gegenständlichen Vertrag auf einen Dritten übertragen darf (Vertragsübernahme). Bei einer Übertragung auf eine der nachfolgenden, zum Vodafone-Konzern gehörenden Gesellschaf- ten, steht dem Kunden wegen der Vertragsübernahme kein Recht zu, sich vom Vertrag zu lösen: Die Vodafone GmbH und die Vodafone West GmbH (beide Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx) und Vodafone Xxxxxxxxxxx XxxX, Xxxx-Xxxxxx 0 – 8, 00000 Xxxxxxxxxxxx. Bei einer Übertragung auf einen sonstigen, nicht von dieser Auflistung umfassten Dritten, steht dem Kunden das Recht zu, sich vom Vertrag zu lösen.
Vertragsübernahme/Weitergabe an Dritte. 7.1 Der Kunde darf die Vodafone-Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vodafone an Dritte entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile weitergeben, insbesondere weiter verkaufen. 7.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder das Vertragsverhältnis insgesamt nur nach vorheriger schriftlicher Zustim- mung von Vodafone auf Dritte übertragen. 7.3 Als Dritte im Sinne der Ziff. 7.1 und 7.2 gelten auch verbundene Unter- nehmen i.S.d. §§ 15 ff. Aktiengesetz.
Vertragsübernahme/Weitergabe an Dritte. 7.1 Der Kunde darf die Vodafone-Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vodafone entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile an Dritte weitergeben, insbesondere weiterverkaufen. 7.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder das Ver- tragsverhältnis insgesamt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vodafone auf Dritte übertragen. 7.3 Als Dritte im Sinne der Ziff. 7.1 und 7.2 gelten auch verbundene Unter- nehmen i.S.d. §§ 15 ff. Aktiengesetz. 7.4 Sofern der Kunde den gegenständlichen Vertrag mit der Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Xxxx-Xxx. 0-0, 00000 Xxxxxxxxxxxx geschlossen hat, kann die Xxxxxxxx XxxX, Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxx 0, 40549 Düsseldorf in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintreten (Vertragsübernahme). Sofern der Kunde den Vertrag mit der Vodafone GmbH geschlossen hat, stehtder Vodafone Kabel Deutschland GmbH ein entsprechendes Eintrittsrecht zu. Übernimmt ein Dritter den Vertrag, steht dem Kunden das Recht zu, sich vom Vertrag zu lösen.
Vertragsübernahme/Weitergabe an Dritte. 16.1. Der Kunde darf die MAINGAU-Leistungen nicht entgeltlich oder gegen sons- tige Vorteile an Dritte weitergeben, insbesondere weiterverkaufen.‌ 16.2. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder das Ver- tragsverhältnis insgesamt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MAINGAU auf Dritte übertragen. MAINGAU wird die Zustimmung nicht un- billig verweigern.‌ 16.3. Als Dritte im Sinne der Ziff. 16.1 und 16.2 gelten auch verbundene Unter- nehmen i.S.d. §§ 15 ff. Aktiengesetz.‌ 16.4. Anstelle von MAINGAU darf eine andere Partei in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintreten, sofern MAINGAU dies dem Kun- den schriftlich unter Hinweis auf das folgende Kündigungsrecht anzeigt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag außerordentlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Hinweis zu kündigen. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zulässig. 16.5. Zudem ist MAINGAU berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Ver- trag durch Erklärung in Textform gegenüber dem Kunden zu übertragen auf die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxx 00-00, 00000 Xxxxxxx.‌
Vertragsübernahme/Weitergabe an Dritte. Der Kunde darf Dienstleistungen der GeT IT GmbH nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der GeT IT GmbH an Dritte entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile weitergeben, insbesondere weiterverkaufen. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder das Vertragsverhältnis insgesamt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der GeT IT GmbH auf Dritte übertragen. Als Dritte im Sinne gelten auch verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. Aktiengesetz.
Vertragsübernahme/Weitergabe an Dritte. 17.1. Der Kunde darf die MAINGAU-Leistungen nicht entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile an Dritte weitergeben, insbesondere weiterverkaufen.‌ 17.2. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder das Vertrags- verhältnis insgesamt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MAINGAU auf Dritte übertragen. MAINGAU wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.‌‌ 17.3. Als Dritte im Sinne der Ziff. 17.1 und 17.2 gelten auch verbundene Unterneh- men i.S.d. §§ 15 ff. Aktiengesetz. 17.4. Anstelle von MAINGAU darf eine andere Partei in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintreten, sofern MAINGAU dies dem Kun- den schriftlich unter Hinweis auf das folgende Kündigungsrecht anzeigt. In die- sem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag außerordentlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Hinweis zu kündigen. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zulässig. 17.5. Zudem ist MAINGAU berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch Erklärung in Textform gegenüber dem Kunden zu übertragen auf die
Vertragsübernahme/Weitergabe an Dritte. 7.1 Der Kunde darf die Leistungen von newsim nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diensteanbieters an Dritte entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile weitergeben / überlassen, ins- besondere weiterverkaufen. 7.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, oder das Vertrags- verhältnis insgesamt, nur nach vorheri- ger schriftlicher Zustimmung vom Diensteanbieter auf Dritte übertragen. 7.3 Als Dritte im Sinne der Ziff. 7.1 und 7.2 gelten auch verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. Aktiengesetz. 7.4 Eine Übertragung der aus diesem Ver- tragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten auf ein verbundenes Un- ternehmen ist ohne Zustimmung des Kunden zulässig.
Vertragsübernahme/Weitergabe an Dritte. 8.1 Der Kunde darf die ACO-Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ACO an Dritte entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile weitergeben, insbesondere weiter- verkaufen. 8.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder das Vertragsverhältnis insgesamt nur nachvorheriger schriftlicher Zustimmung von ACO auf Dritteübertragen. 8.3 Als Dritte im Sinne der Ziffer 8.1 und 8.2 gelten auch verbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. Aktiengesetz.

Related to Vertragsübernahme/Weitergabe an Dritte

  • Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt wurde. Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per Ende des Versicherungsjahres. Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch xxxxx.xxxxxx innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen Halter). Bei Kündigung durch xxxxx.xxxxxx infolge verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch xxxxx.xxxxxx endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versiche- rungsleistungen zu erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag 14 Tage nachdem die Kündigung xxxxx.xxxxxx mitgeteilt wurde. Wechselt für das versicherte Motorrad der Halter (Halterwechsel) und wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungs- gesellschaft aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes. Bei Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Motorradwechsel, Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschildabgabe von mindestens 14 Tagen, Wechselschild- eröffnung oder Kantonswechsel erlischt der Vertrag per Änderungsda- tum des Strassenverkehrsamtes. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürsten- tum Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung des schweize- rischen Kontrollschildes, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versi- cherungsjahres.

  • Vertragsrücktritt Der Kunde hat das Recht, gegen Bezahlung ei- ner Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 10% des Brutto-Angebotes bzw. des Brutto- Kaufvertragsbetrages ohne Angabe von Grün- den (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso besteht für den Kunden innerhalb einer Woche eine schriftliche Rücktrittsmöglichkeit vom Vertragsabschluss, wenn dieser nicht von ihm angebahnt wurde. Bei Annahmeverzug (Pkt. 7.) oder Konkurs des Kunden bzw. Kon- kursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Xxxx, einen pauschalierten Schadenersatz von 10% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begeh- ren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsver- pflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zu- rückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Si- cherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Xxxx, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Xxxx einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Brutto- rechnungsbetrages oder den tatsächlich ent- standenen Xxxxxxx zu bezahlen. Gerät der Kunde nach Vertragsabschluss un- verschuldet in eine finanzielle Notlage und macht uns diese per entsprechenden Doku- mentationen glaubhaft, haben wir die Xxxx, auf die Erfüllung des Vertrages maximal drei Jahre zuzuwarten oder der Aufhebung des Vertrages ohne Schadenersatz von Seiten des in finanzieller Notlage befindlichen Kunden zuzustimmen. Für bereits ausgelieferte Waren wird von uns eine Endrechnung erstellt, welche mit den bisher geleisteten Zahlungen (Anzahlung, Teilzahlungen) des Kunden gegengerechnet werden. Diese Restschuld ist binnen vier Wochen vom Kunden zu begleichen. Entsteht jedoch aus dieser Gegenrechnung ein Guthaben (Überzahlung, Mehrzahlung) des Kunden, wird dieser Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rücktrittsannahme dem Kun- den rückerstattet. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Kunde vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zu- rücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Ein- langens der Ware beim Kunden bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsab- schlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Kunde gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tra- gen; wurde für den Vertrag ein Kredit abge- schlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kredit- gewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß inner- halb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss be- gonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Vertragsparteien Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 50.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

  • Vertragslaufzeit Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr kündbar.

  • Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.