Common use of Vertraulichkeitsverpflichtung Clause in Contracts

Vertraulichkeitsverpflichtung. (Art. 28 Abs. 3 lit b und 29 DSGVO sowie § 6 DSG) 1. Der A darf zur Erfüllung des Vertrages und der damit zusammenhängenden Aufträge nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter heranziehen, die sich ihm gegenüber zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet haben und über die einschlägigen – insbesondere datenschutzrechtlichen und strafrechtlichen – Bestimmungen nachweislich informiert wurden. 2. Darüber hinaus hat sich der A von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertraglich ausdrücklich zusichern zu lassen, dass sie Daten nur aufgrund von ausdrücklichen schriftlichen Anordnungen des A übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zum A einhalten werden (siehe Musterbeispiel in der Beilage). Der A ist für die Vollständigkeit und die Zulässigkeit der Anordnungen verantwortlich sowie darüber hinaus auch dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für sie geltenden Anordnungen ausreichend informiert sind (§ 6 Abs. 2 und 3 DSG). 3. Die unterfertigte Verpflichtungserklärung hat der A – nach Aufforderung - unverzüglich dem VA in Kopie oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine oder keine ausreichende Verpflichtungserklärung abgegeben haben, dürfen vom A für die Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag nicht herangezogen werden. Derartigen Untersagungserklärungen des VA hat der A unverzüglich zu entsprechen.

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Samples: Datenschutzvereinbarung, Kooperationsvereinbarung

Vertraulichkeitsverpflichtung. (Art. 28 Abs. 3 lit b und 29 DSGVO sowie § 6 DSG) 1. Der A darf zur Erfüllung des Vertrages der Verträge und der damit zusammenhängenden Aufträge nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter heranziehen, die sich ihm gegenüber zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet haben und über die einschlägigen – insbesondere datenschutzrechtlichen und strafrechtlichen – Bestimmungen nachweislich informiert wurden. 2. Darüber hinaus hat sich der A von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertraglich ausdrücklich zusichern zu lassen, dass sie Daten nur aufgrund von ausdrücklichen schriftlichen Anordnungen des A übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zum A einhalten werden (siehe Musterbeispiel in der Beilage). Der A ist für die Vollständigkeit und die Zulässigkeit der Anordnungen verantwortlich sowie darüber hinaus auch dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für sie geltenden Anordnungen ausreichend informiert sind (§ 6 Abs. 2 und 3 DSG). 3. Die unterfertigte Verpflichtungserklärung hat der A – nach Aufforderung - unverzüglich dem VA in Kopie oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine oder keine ausreichende Verpflichtungserklärung abgegeben haben, dürfen vom A für die Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag den Verträgen nicht herangezogen werden. Derartigen Untersagungserklärungen des VA hat der A unverzüglich zu entsprechen.

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Samples: Datenschutzvereinbarung

Vertraulichkeitsverpflichtung. (Art. 28 Abs. 3 lit b und 29 DSGVO sowie § 6 DSG) 1. Der A darf zur Erfüllung des Vertrages und der damit zusammenhängenden Aufträge nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter heranziehen, die sich ihm gegenüber zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet haben und über die einschlägigen – insbesondere datenschutzrechtlichen und strafrechtlichen – Bestimmungen nachweislich informiert wurden. 2. Darüber hinaus hat sich der A von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Mitarbeiter_innen vertraglich ausdrücklich zusichern zu lassen, dass sie Daten nur aufgrund von ausdrücklichen schriftlichen Anordnungen des A übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zum A einhalten werden (siehe Musterbeispiel in der Beilage). Der A ist für die Vollständigkeit und die Zulässigkeit der Anordnungen verantwortlich sowie darüber hinaus auch dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitarbeiter_innen über die für sie geltenden Anordnungen ausreichend informiert sind (§ 6 Abs. 2 und 3 DSG). 3. Die unterfertigte Verpflichtungserklärung hat der A – nach Aufforderung - unverzüglich dem VA in Kopie oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Mitarbeiterinnen und MitarbeiterMitarbeiter_innen, die keine oder keine ausreichende Verpflichtungserklärung abgegeben haben, dürfen vom A für die Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag nicht herangezogen werden. Derartigen Untersagungserklärungen des VA hat der A unverzüglich zu entsprechen.

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Samples: Datenschutzvereinbarung