Vertreter Musterklauseln

Vertreter. Vertreter in der Schweiz ist CACEIS (Switzerland) SA, Xxxxx xx Xxxxx 00, XX-0000 Xxxx (der „Vertreter in der Schweiz“)
Vertreter. Der Vertreter in der Schweiz ist LLB Swiss Investment AG, Xxxxxxxxxxxxxxx 00, XX-0000 Xxxxxx.
Vertreter. Der Vertreter in der Schweiz ist ACOLIN Fund Services AG, Xxxxxxxxxxxxxxxx 00, XX-0000 Xxxxxx
Vertreter. Vertreter in der Schweiz ist die Swiss Rock Asset Management AG, Xxxxxxxxxxx 00 XX-0000 Xxxxxx.
Vertreter. Die Aufnahme von Bestellungen und Entgegennahme von Zahlungen seitens unserer Vertreter oder im Außendienst tätiger Angestellter und von diesen etwa gemachten Zusagen bedürfen zu Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Vertreter. Abweichend von 1.1.3 AVB-P ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht von Vertretern des Versicherungsnehmers aus der Vertretertätigkeit, solange der Versicherungsnehmer an der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehindert ist. Die Mitversicherung besteht nicht, soweit der Vertreter durch eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung versichert ist.
Vertreter bezeichnet jede Person mit Ausnahme der Unterverwahrer aber einschließlich der Tochtergesellschaften des Treuhänders, an die die Depotpflichten durch den Treu- händer delegiert werden bezüglich der Erbringung der Depotpflichten von Ande- ren Vermögenswerten in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Vertrag und den OGAW-Rechtsvorschriften, die zur Vermeidung von Missverständnissen keine Wert- papiersysteme, CCP, Ausgeber, Registerstellen oder Transferstellen umfassen dürfen.
Vertreter. 3.1 □ Der Anmelder wird nicht vertreten. 3.2 □ Der Anmelder wird vertreten.
Vertreter. 4.1 Name: 4.2 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land): Telefonnummer(n): (mit Vorwahl) Telefaxnummer(n): (mit Vorwahl) E-Mail-Adresse: 4.3 Laufende Nummer der Vollmacht:35
Vertreter. Wird der Vertrag von einem Vertreter in Ihrem Namen geschlossen, so sind der Anwendung von Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu be- rücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzei- gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.