Common use of Vertretung in internationalen Funkgremien Clause in Contracts

Vertretung in internationalen Funkgremien. Das BAKOM vertritt das Fürstentum Liechtenstein in internationa- len Gremien im Bereich der Kommunikationsanlagen gemäss Art. 6 der Vereinbarung und erstattet dem AK regelmässig Bericht. Dies be- trifft insbesondere die TCAM. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwischen den Verwaltungen in einer Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in welchen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt. Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese vom AK ausgestellt bzw. besorgt.

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Samples: Vereinbarung Über Die Abänderung Der Protokolle I v Zur Vereinbarung Zwischen Der Regierung Des Fürstentums Liechtenstein Und Dem Schweizerischen Bundesrat Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Vertretung in internationalen Funkgremien. Das BAKOM vertritt das Fürstentum Liechtenstein in internationa- len internationalen Gremien im Bereich der Kommunikationsanlagen gemäss Art. 6 der Vereinbarung und erstattet dem AK regelmässig Bericht. Dies be- trifft betrifft insbesondere die TCAM. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwischen den Verwaltungen in einer Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in welchen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd dau- ernd vertritt. Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese vom AK ausgestellt bzw. besorgt.. Protokoll V5

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Vertretung in internationalen Funkgremien. Das BAKOM vertritt das Fürstentum Liechtenstein in internationa- len internationalen Gremien im Bereich der Kommunikationsanlagen gemäss Art. Artikel 6 der Vereinbarung und erstattet erstat- tet dem AK regelmässig Bericht. Dies be- trifft betrifft insbesondere die TCAM. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwischen zwi- schen den Verwaltungen in einer Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in welchen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt. Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese vom AK ausgestellt bzw. besorgt.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Vertretung in internationalen Funkgremien. Das BAKOM vertritt das Fürstentum Liechtenstein in internationa- len internationalen Gremien im Bereich der Kommunikationsanlagen gemäss Art. Artikel 6 der Vereinbarung und erstattet er- stattet dem AK regelmässig Bericht. Dies be- trifft betrifft insbesondere die TCAM. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwischen zwi- schen den Verwaltungen in einer Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in welchen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt. Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese vom AK ausgestellt bzw. besorgt.. Protokoll V7

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Samples: Vereinbarung