Verwaltung der Sicherheiten. Zulässige Arten von Sicherheiten: Die im Rahmen von Anlagetechniken oder OTC- Transaktionen zugelassenen Sicherheiten erfül- len folgende Anforderungen: ‒ Sie sind hoch liquide und werden zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum Verwaltungsräte, die Vergütung der Manager, die Aktionärs- rechte und die Geschäftsethik. Bei staatlichen Emittenten be- treffen die Governance-Kriterien insbesondere die Stabilität der Regierung, Korruption, das Recht auf Privatleben und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. offenstehenden Markt gehandelt. Sie können kurzfristig zu einem Preis veräussert werden, der nahe an der vor dem Verkauf vorgenom- menen Bewertung liegt; ‒ sie werden mindestens börsentäglich bewer- tet. Bei einer hohen Preisvolatilität werden ge- eignete konservative Sicherheitsmargen ver- wendet; ‒ sie sind nicht von der Gegenpartei oder von ei- ner dem Konzern der Gegenpartei angehöri- gen oder davon abhängigen Gesellschaft bege- ben; ‒ der Emittent weist eine hohe Bonität auf. • Erforderlicher Umfang der Besicherung: Der erforderliche Umfang der Besicherung ist bei der Verwaltung der Sicherheiten durch folgende Pflichten und Anforderungen zu erfüllen: ‒ Die Sicherheiten werden in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifi- ziert. Eine angemessene Diversifikation der Emittenten gilt als erreicht, wenn die von ei- nem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicher- heiten nicht mehr als 20 Prozent des Nettoin- ventarwerts entsprechen. Von dieser Vorgabe darf abgewichen werden, wenn die Sicherhei- ten von einem OECD-Land oder einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäi- schen Union angehören, begeben oder garan- tiert werden oder die Bewilligungsvorausset- zungen von Artikel 83 Absatz 2 KKV erfüllt sind. Stellen mehrere Gegenparteien Sicher- heiten, so haben sie eine aggregierte Sicht- weise sicherzustellen; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen die Verfügungsmacht und die Verfügungs- befugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustim- mung erlangen können; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte dür- fen Sicherheiten, die ihnen verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder auslei- hen, weiterverpfänden, verkaufen, neu anlegen noch im Rahmen eines Pensionsge- schäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwen- den. Erhaltene Barsicherheiten (cash collate- ral) dürfen sie nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder als Reverse Repo verwenden; ‒ nimmt die Fondsleitung oder deren Beauf- tragte für mehr als 30 Prozent des Fondsver- mögens Sicherheiten entgegen, so müssen sie sicherstellen, dass die Liquiditätsrisiken ange- messen erfasst und überwacht werden kön- nen. Hierzu müssen sie regelmässige Stress- tests durchführen, die sowohl normale als auch aussergewöhnliche Liquiditätsbedingun- gen berücksichtigen. Die entsprechenden Kon- trollen sind zu dokumentieren; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen in der Lage sein, allfällige nach Verwer- tung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Effektenfonds zuzuordnen, deren Vermögenswerte Gegenstand der zugrunde lie- genden Geschäfte waren. • Festlegung von Sicherheitsmargen: Die Fondsleitung oder deren Beauftragte sehen angemessene Sicherheitsmargen vor. • Die Anlagestrategie und die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Barsicherheiten: Die Sicherheitenanlagestrategie ‒ ist auf alle als Sicherheiten entgegengenomme- nen Arten von Vermögenswerten abgestimmt; und ‒ berücksichtigt die Eigenschaften der Sicherhei- ten wie Volatilität und Ausfallrisiko des Emit- tenten. Die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Si- cherheiten sind im Rahmen der Risikoverwal- tung berücksichtigt.
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Verwaltung der Sicherheiten. Zulässige Arten von Sicherheiten: Die im Rahmen von Anlagetechniken oder OTC- Transaktionen zugelassenen Sicherheiten erfül- len folgende Anforderungen: ‒ Sie sind hoch liquide und werden zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum Verwaltungsräte, die Vergütung der Manager, die Aktionärs- rechte und die Geschäftsethik. Bei staatlichen Emittenten be- treffen die Governance-Kriterien insbesondere die Stabilität der Regierung, Korruption, das Recht auf Privatleben und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. offenstehenden offenste- henden Markt gehandelt. Sie können kurzfristig kurzfris- tig zu einem Preis veräussert werden, der nahe an der vor dem Verkauf vorgenom- menen Bewertung vorgenommenen Be- wertung liegt; ‒ sie werden mindestens börsentäglich bewer- tet. Bei einer hohen Preisvolatilität werden ge- eignete konservative Sicherheitsmargen ver- wendet; ‒ sie sind nicht von der Gegenpartei oder von ei- ner dem Konzern der Gegenpartei angehöri- gen oder davon abhängigen Gesellschaft bege- ben; ‒ der Emittent weist eine hohe Bonität auf. • Erforderlicher Umfang der Besicherung: Der erforderliche Umfang der Besicherung ist bei der Verwaltung der Sicherheiten durch folgende Pflichten und Anforderungen zu erfüllen: ‒ Die Sicherheiten werden in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifi- ziert. Eine angemessene Diversifikation der Verwaltungsräte, die Vergütung der Manager, die Aktionärs- rechte und die Geschäftsethik. Bei staatlichen Emittenten be- treffen die Governance-Kriterien insbesondere die Stabilität der Regierung, Korruption, das Recht auf Privatleben und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Emittenten gilt als erreicht, wenn die von ei- nem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicher- heiten nicht mehr als 20 Prozent des Nettoin- ventarwerts entsprechen. Von dieser Vorgabe darf abgewichen werden, wenn die Sicherhei- ten von einem OECD-Land oder einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäi- schen Union angehören, begeben oder garan- tiert werden oder die Bewilligungsvorausset- zungen von Artikel 83 Absatz 2 KKV erfüllt sind. Stellen mehrere Gegenparteien Sicher- heiten, so haben sie eine aggregierte Sicht- weise sicherzustellen; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen die Verfügungsmacht und die Verfügungs- befugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustim- mung erlangen können; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte dür- fen Sicherheiten, die ihnen verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder auslei- hen, weiterverpfänden, verkaufen, neu anlegen anle- gen noch im Rahmen eines Pensionsge- schäfts Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen de- rivativen Finanzinstrumenten verwen- denverwenden. Erhaltene Er- haltene Barsicherheiten (cash collate- ralcollateral) dürfen dür- fen sie nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder als Reverse Repo verwenden; ‒ nimmt die Fondsleitung oder deren Beauf- tragte für mehr als 30 Prozent des Fondsver- mögens Sicherheiten entgegen, so müssen sie sicherstellen, dass die Liquiditätsrisiken ange- messen erfasst und überwacht werden kön- nen. Hierzu müssen sie regelmässige Stress- tests durchführen, die sowohl normale als auch aussergewöhnliche Liquiditätsbedingun- gen berücksichtigen. Die entsprechenden Kon- trollen sind zu dokumentieren; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen in der Lage sein, allfällige nach Verwer- tung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Effektenfonds zuzuordnen, deren Vermögenswerte Gegenstand der zugrunde lie- genden Geschäfte waren. • Festlegung von Sicherheitsmargen: Die Fondsleitung oder deren Beauftragte sehen angemessene Sicherheitsmargen vor. • Die Anlagestrategie und die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Barsicherheiten: Die Sicherheitenanlagestrategie ‒ ist auf alle als Sicherheiten entgegengenomme- nen Arten von Vermögenswerten abgestimmt; und ‒ berücksichtigt die Eigenschaften der Sicherhei- ten wie Volatilität und Ausfallrisiko des Emit- tenten. Die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Si- cherheiten sind im Rahmen der Risikoverwal- tung berücksichtigt.
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Verwaltung der Sicherheiten. Zulässige Arten von Sicherheiten: Die im Rahmen von Anlagetechniken oder OTC- Transaktionen zugelassenen Sicherheiten erfül- len folgende Anforderungen: ‒ Sie sind hoch liquide und werden zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum Verwaltungsräte, die Vergütung der Manager, die Aktionärs- rechte und die Geschäftsethik. Bei staatlichen Emittenten be- treffen die Governance-Kriterien insbesondere die Stabilität der Regierung, Korruption, das Recht auf Privatleben und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. offenstehenden offenste- henden Markt gehandelt. Sie können kurzfristig kurzfris- tig zu einem Preis veräussert werden, der nahe an der vor dem Verkauf vorgenom- menen vorgenomme- nen Bewertung liegt; ‒ sie werden mindestens börsentäglich bewer- tet. Bei einer hohen Preisvolatilität werden ge- eignete geeignete konservative Sicherheitsmargen ver- wendet; ‒ sie sind nicht von der Gegenpartei oder von ei- ner einer dem Konzern der Gegenpartei angehöri- gen oder davon abhängigen Gesellschaft bege- ben; ‒ der Emittent weist eine hohe Bonität auf. • Erforderlicher Umfang der Besicherung: Der erforderliche Umfang der Besicherung ist bei der Verwaltung der Sicherheiten durch folgende fol- gende Pflichten und Anforderungen zu erfüllen: ‒ Die Sicherheiten werden in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifi- ziert. Eine angemessene Diversifikation der Emittenten gilt als erreicht, wenn die von ei- nem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicher- heiten nicht mehr als 20 Prozent des Nettoin- ventarwerts entsprechen. Von dieser Vorgabe darf abgewichen werden, wenn die Sicherhei- ten von einem OECD-Land oder einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäi- schen Union angehören, begeben oder garan- tiert werden oder die Bewilligungsvorausset- zungen von Artikel 83 Absatz 2 KKV erfüllt sind. Stellen mehrere Gegenparteien Sicher- heiten, so haben sie eine aggregierte Sicht- weise sicherzustellen; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen die Verfügungsmacht Recht auf Privatleben und die Verfügungs- befugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall Unabhängigkeit der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustim- mung erlangen können; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte dür- fen Sicherheiten, die ihnen verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder auslei- hen, weiterverpfänden, verkaufen, neu anlegen noch im Rahmen eines Pensionsge- schäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwen- den. Erhaltene Barsicherheiten (cash collate- ral) dürfen sie nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder als Reverse Repo verwenden; ‒ nimmt die Fondsleitung oder deren Beauf- tragte für mehr als 30 Prozent des Fondsver- mögens Sicherheiten entgegen, so müssen sie sicherstellen, dass die Liquiditätsrisiken ange- messen erfasst und überwacht werden kön- nen. Hierzu müssen sie regelmässige Stress- tests durchführen, die sowohl normale als auch aussergewöhnliche Liquiditätsbedingun- gen berücksichtigen. Die entsprechenden Kon- trollen sind zu dokumentieren; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen in der Lage sein, allfällige nach Verwer- tung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Effektenfonds zuzuordnen, deren Vermögenswerte Gegenstand der zugrunde lie- genden Geschäfte waren. • Festlegung von Sicherheitsmargen: Die Fondsleitung oder deren Beauftragte sehen angemessene Sicherheitsmargen vor. • Die Anlagestrategie und die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Barsicherheiten: Die Sicherheitenanlagestrategie ‒ ist auf alle als Sicherheiten entgegengenomme- nen Arten von Vermögenswerten abgestimmt; und ‒ berücksichtigt die Eigenschaften der Sicherhei- ten wie Volatilität und Ausfallrisiko des Emit- tenten. Die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Si- cherheiten sind im Rahmen der Risikoverwal- tung berücksichtigtRechtspre- chung.
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Verwaltung der Sicherheiten. Zulässige Arten von Sicherheiten: Die im Rahmen von Anlagetechniken oder OTC- Transaktionen zugelassenen Sicherheiten erfül- len folgende Anforderungen: ‒ Sie sind hoch liquide und werden zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum Verwaltungsräte, die Vergütung der Manager, die Aktionärs- rechte und die Geschäftsethik. Bei staatlichen Emittenten be- treffen die Governance-Kriterien insbesondere die Stabilität der Regierung, Korruption, das Recht auf Privatleben und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. offenstehenden offenste- henden Markt gehandelt. Sie können kurzfristig kurzfris- tig zu einem Preis veräussert werden, der nahe an der vor dem Verkauf vorgenom- menen vorgenomme- nen Bewertung liegt; ‒ sie werden mindestens börsentäglich bewer- tet. Bei einer hohen Preisvolatilität werden ge- eignete geeignete konservative Sicherheitsmargen ver- wendet; ‒ sie sind nicht von der Gegenpartei oder von ei- ner einer dem Konzern der Gegenpartei angehöri- gen oder davon abhängigen Gesellschaft bege- ben; ‒ der Emittent weist eine hohe Bonität auf. • Erforderlicher Umfang der Besicherung: Der erforderliche Umfang der Besicherung ist bei der Verwaltung der Sicherheiten durch folgende fol- gende Pflichten und Anforderungen zu erfüllen: ‒ Die Sicherheiten werden in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifi- ziert. Eine angemessene Diversifikation der Emittenten gilt als erreicht, wenn die von ei- nem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicher- heiten nicht mehr als 20 Prozent des Nettoin- ventarwerts entsprechen. Von dieser Vorgabe darf abgewichen werden, wenn die Sicherhei- ten von einem OECD-Land oder einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäi- schen Union angehören, begeben oder garan- tiert werden oder die Bewilligungsvorausset- zungen von Artikel 83 Absatz 2 KKV erfüllt sind. Stellen mehrere Gegenparteien Sicher- heiten, so haben sie eine aggregierte Sicht- weise sicherzustellen; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen die Verfügungsmacht und die Verfügungs- befugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustim- mung erlangen können; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte dür- fen Sicherheiten, die ihnen verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder auslei- hen, weiterverpfänden, verkaufen, neu anlegen anle- gen noch im Rahmen eines Pensionsge- schäfts Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen de- rivativen Finanzinstrumenten verwen- denverwenden. Erhaltene Er- haltene Barsicherheiten (cash collate- ralcollateral) dürfen dür- fen sie nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher ho- her Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder als Reverse Repo verwenden; ‒ nimmt die Fondsleitung oder deren Beauf- tragte für mehr als 30 Prozent des Fondsver- mögens Sicherheiten entgegen, so müssen sie sicherstellen, dass die Liquiditätsrisiken ange- messen erfasst und überwacht werden kön- nen. Hierzu müssen sie regelmässige Stress- tests Stresstests durchführen, die sowohl normale als auch aussergewöhnliche Liquiditätsbedingun- gen Liquiditätsbedin- gungen berücksichtigen. Die entsprechenden Kon- trollen Kontrollen sind zu dokumentieren; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen in der Lage sein, allfällige nach Verwer- tung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Effektenfonds zuzuordnen, deren Vermögenswerte Gegenstand der zugrunde lie- genden liegenden Geschäfte waren. • Festlegung von Sicherheitsmargen: Die Fondsleitung oder deren Beauftragte sehen angemessene Sicherheitsmargen vor. • Die Anlagestrategie und die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Barsicherheiten: Die Sicherheitenanlagestrategie ‒ ist auf alle als Sicherheiten entgegengenomme- nen entgegengenom- menen Arten von Vermögenswerten abgestimmtabge- stimmt; und ‒ berücksichtigt die Eigenschaften der Sicherhei- ten Sicher- heiten wie Volatilität und Ausfallrisiko des Emit- tentenEmittenten. Die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Si- cherheiten Sicherheiten sind im Rahmen der Risikoverwal- tung berücksichtigt.
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Verwaltung der Sicherheiten. Zulässige Arten von Sicherheiten: Die im Rahmen von Anlagetechniken oder OTC- Transaktionen zugelassenen Sicherheiten erfül- len folgende Anforderungen: ‒ Sie sind hoch liquide und werden zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum Verwaltungsräte, die Vergütung der Manager, die Aktionärs- rechte und die Geschäftsethik. Bei staatlichen Emittenten be- treffen die Governance-Kriterien insbesondere die Stabilität der Regierung, Korruption, das Recht auf Privatleben und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. offenstehenden offenste- henden Markt gehandelt. Sie können kurzfristig kurzfris- tig zu einem Preis veräussert werden, der nahe an der vor dem Verkauf vorgenom- menen Bewertung vorgenommenen Be- wertung liegt; ‒ sie werden mindestens börsentäglich bewer- tet. Bei einer hohen Preisvolatilität werden ge- eignete konservative Sicherheitsmargen ver- wendet; ‒ sie sind nicht von der Gegenpartei oder von ei- ner dem Konzern der Gegenpartei angehöri- gen oder davon abhängigen Gesellschaft bege- ben; ‒ der Emittent weist eine hohe Bonität auf. • Erforderlicher Umfang der Besicherung: Der erforderliche Umfang der Besicherung ist bei der Verwaltung der Sicherheiten durch folgende Pflichten und Anforderungen zu erfüllen: ‒ Die Sicherheiten werden in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifi- ziert. Eine angemessene Diversifikation der Emittenten gilt als erreicht, wenn die von ei- nem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicher- heiten nicht mehr als 20 Prozent des Nettoin- ventarwerts entsprechen. Von dieser Vorgabe darf abgewichen werden, wenn die Sicherhei- ten von einem OECD-Land oder einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäi- schen Union angehören, begeben oder garan- tiert werden oder die Bewilligungsvorausset- zungen von Artikel 83 Absatz 2 KKV erfüllt sind. Stellen mehrere Gegenparteien Sicher- heiten, so haben sie eine aggregierte Sicht- weise sicherzustellen; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen die Verfügungsmacht und die Verfügungs- befugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustim- mung erlangen können; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte dür- fen Sicherheiten, die ihnen verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder auslei- hen, weiterverpfänden, verkaufen, neu anlegen anle- gen noch im Rahmen eines Pensionsge- schäfts Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen de- rivativen Finanzinstrumenten verwen- denverwenden. Erhaltene Er- haltene Barsicherheiten (cash collate- ralcollateral) dürfen dür- fen sie nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder als Reverse Repo verwenden; ‒ nimmt die Fondsleitung oder deren Beauf- tragte für mehr als 30 Prozent des Fondsver- mögens Sicherheiten entgegen, so müssen sie sicherstellen, dass die Liquiditätsrisiken ange- messen erfasst und überwacht werden kön- nen. Hierzu müssen sie regelmässige Stress- tests durchführen, die sowohl normale als auch aussergewöhnliche Liquiditätsbedingun- gen berücksichtigen. Die entsprechenden Kon- trollen sind zu dokumentieren; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen in der Lage sein, allfällige nach Verwer- tung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Effektenfonds zuzuordnen, deren Vermögenswerte Gegenstand der zugrunde lie- genden Geschäfte waren. • Festlegung von Sicherheitsmargen: Die Fondsleitung oder deren Beauftragte sehen angemessene Sicherheitsmargen vor. • Die Anlagestrategie und die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Barsicherheiten: Die Sicherheitenanlagestrategie ‒ ist auf alle als Sicherheiten entgegengenomme- nen Arten von Vermögenswerten abgestimmt; und ‒ berücksichtigt die Eigenschaften der Sicherhei- ten wie Volatilität und Ausfallrisiko des Emit- tenten. Die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Si- cherheiten sind im Rahmen der Risikoverwal- tung berücksichtigt.
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Verwaltung der Sicherheiten. Zulässige Arten von Sicherheiten: Die im Rahmen von Anlagetechniken oder OTC- Transaktionen zugelassenen Sicherheiten erfül- len folgende Anforderungen: ‒ Sie sind hoch liquide und werden zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum Verwaltungsräte, die Vergütung der Manager, die Aktionärs- rechte und die Geschäftsethik. Bei staatlichen Emittenten be- treffen die Governance-Kriterien insbesondere die Stabilität der Regierung, Korruption, das Recht auf Privatleben und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. offenstehenden offenste- henden Markt gehandelt. Sie können kurzfristig kurzfris- tig zu einem Preis veräussert werden, der nahe an der vor dem Verkauf vorgenom- menen Bewertung vorgenommenen Be- wertung liegt; ‒ sie werden mindestens börsentäglich bewer- tet. Bei einer hohen Preisvolatilität werden ge- eignete geeignete konservative Sicherheitsmargen ver- wendet; ‒ sie sind nicht von der Gegenpartei oder von ei- ner dem Konzern der Gegenpartei angehöri- gen oder davon abhängigen Gesellschaft bege- ben; ‒ der Emittent weist eine hohe Bonität auf. • Erforderlicher Umfang der Besicherung: Der erforderliche Umfang der Besicherung ist bei der Verwaltung der Sicherheiten durch folgende Pflichten und Anforderungen zu erfüllen: ‒ Die Sicherheiten werden in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifi- ziert. Eine angemessene Diversifikation der Emittenten gilt als erreicht, wenn die von ei- nem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicher- heiten nicht mehr als 20 Prozent des Nettoin- ventarwerts entsprechen. Von dieser Vorgabe darf abgewichen werden, wenn die Sicherhei- ten von einem OECD-Land oder einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäi- schen Union angehören, begeben oder garan- tiert werden oder die Bewilligungsvorausset- zungen von Artikel 83 Absatz 2 KKV erfüllt sind. Stellen mehrere Gegenparteien Sicher- heiten, so haben sie eine aggregierte Sicht- weise sicherzustellen; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen die Verfügungsmacht und die Verfügungs- befugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustim- mung erlangen können; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte dür- fen Sicherheiten, die ihnen verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder auslei- hen, weiterverpfänden, verkaufen, neu anlegen anle- gen noch im Rahmen eines Pensionsge- schäfts Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen de- rivativen Finanzinstrumenten verwen- denverwenden. Erhaltene Er- haltene Barsicherheiten (cash collate- ralcollateral) dürfen dür- fen sie nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen an- legen oder als Reverse Repo verwenden; ‒ nimmt die Fondsleitung oder deren Beauf- tragte für mehr als 30 Prozent des Fondsver- mögens Sicherheiten entgegen, so müssen sie sicherstellen, dass die Liquiditätsrisiken ange- messen erfasst und überwacht werden kön- nen. Hierzu müssen sie regelmässige Stress- tests durchführen, die sowohl normale als auch aussergewöhnliche Liquiditätsbedingun- gen berücksichtigen. Die entsprechenden Kon- trollen sind zu dokumentieren; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen in der Lage sein, allfällige nach Verwer- tung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Effektenfonds zuzuordnen, deren Vermögenswerte Gegenstand der zugrunde lie- genden Geschäfte waren. • Festlegung von Sicherheitsmargen: Die Fondsleitung oder deren Beauftragte sehen angemessene Sicherheitsmargen vor. • Die Anlagestrategie und die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Barsicherheiten: Die Sicherheitenanlagestrategie ‒ ist auf alle als Sicherheiten entgegengenomme- nen Arten von Vermögenswerten abgestimmt; und ‒ berücksichtigt die Eigenschaften der Sicherhei- ten wie Volatilität und Ausfallrisiko des Emit- tenten. Die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Si- cherheiten sind im Rahmen der Risikoverwal- tung berücksichtigt.
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Verwaltung der Sicherheiten. Zulässige Arten von Sicherheiten: Die im Rahmen von Anlagetechniken oder OTC- Transaktionen zugelassenen Sicherheiten erfül- len folgende Anforderungen: ‒ Sie sind hoch liquide und werden zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum Verwaltungsräte, die Vergütung der Manager, die Aktionärs- rechte und die Geschäftsethik. Bei staatlichen Emittenten be- treffen die Governance-Kriterien insbesondere die Stabilität der Regierung, Korruption, das Recht auf Privatleben und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. offenstehenden offenste- henden Markt gehandelt. Sie können kurzfristig kurzfris- tig zu einem Preis veräussert werden, der nahe an der vor dem Verkauf vorgenom- menen Bewertung vorgenommenen Be- wertung liegt; ‒ sie werden mindestens börsentäglich bewer- tet. Bei einer hohen Preisvolatilität werden ge- eignete konservative Sicherheitsmargen ver- wendet; ‒ sie sind nicht von der Gegenpartei oder von ei- ner dem Konzern der Gegenpartei angehöri- gen oder davon abhängigen Gesellschaft bege- ben; ‒ der Emittent weist eine hohe Bonität auf. • Erforderlicher Umfang der Besicherung: Der erforderliche Umfang der Besicherung ist bei der Verwaltung der Sicherheiten durch folgende Pflichten und Anforderungen zu erfüllen: ‒ Die Sicherheiten werden in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifi- ziert. Eine angemessene Diversifikation der Emittenten gilt als erreicht, wenn die von ei- nem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicher- heiten nicht mehr als 20 Prozent des Nettoin- ventarwerts entsprechen. Von dieser Vorgabe darf abgewichen werden, wenn die Sicherhei- ten von einem OECD-Land oder einer öffent- lich3Umweltkriterien haben insbesondere Umweltverschmutzung, Klimawandel sowie natürliche Ressourcen zum Gegenstand. Sozialkriterien umfassen insbesondere Menschenrechte, Ar- beitsstandards und öffentliche Gesundheit. Governance-Kri- terien betreffen insbesondere die Zusammensetzung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlichOrganisatio- nen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäi- schen Europä- ischen Union angehören, begeben oder garan- tiert werden oder die Bewilligungsvorausset- zungen von Artikel 83 Absatz 2 KKV erfüllt sind. Stellen mehrere Gegenparteien Sicher- heiten, so haben sie eine aggregierte Sicht- weise sicherzustellen; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen die Verfügungsmacht und die Verfügungs- befugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustim- mung erlangen können; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte dür- fen Sicherheiten, die ihnen verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder auslei- hen, weiterverpfänden, verkaufen, neu anlegen anle- gen noch im Rahmen eines Pensionsge- schäfts Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen de- rivativen Finanzinstrumenten verwen- denverwenden. Erhaltene Er- haltene Barsicherheiten (cash collate- ralcollateral) dürfen dür- fen sie nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder als Reverse Repo verwenden; ‒ nimmt die Fondsleitung oder deren Beauf- tragte für mehr als 30 Prozent des Fondsver- mögens Sicherheiten entgegen, so müssen sie sicherstellen, dass die Liquiditätsrisiken ange- messen erfasst und überwacht werden kön- nen. Hierzu müssen sie regelmässige Stress- tests durchführen, die sowohl normale als auch aussergewöhnliche Liquiditätsbedingun- gen berücksichtigen. Die entsprechenden Kon- trollen sind zu dokumentieren; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen in der Lage sein, allfällige nach Verwer- tung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Effektenfonds zuzuordnen, deren Vermögenswerte Gegenstand der zugrunde lie- genden Geschäfte waren. Verwaltungsräte, die Vergütung der Manager, die Aktionärs- rechte und die Geschäftsethik. Bei staatlichen Emittenten be- treffen die Governance-Kriterien insbesondere die Stabilität der Regierung, Korruption, das Recht auf Privatleben und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. • Festlegung von Sicherheitsmargen: Die Fondsleitung oder deren Beauftragte sehen angemessene Sicherheitsmargen vor. • Die Anlagestrategie und die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Barsicherheiten: Die Sicherheitenanlagestrategie ‒ ist auf alle als Sicherheiten entgegengenomme- nen Arten von Vermögenswerten abgestimmt; und ‒ berücksichtigt die Eigenschaften der Sicherhei- ten wie Volatilität und Ausfallrisiko des Emit- tenten. Die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Si- cherheiten sind im Rahmen der Risikoverwal- tung berücksichtigt.
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Verwaltung der Sicherheiten. Zulässige Arten von Sicherheiten: Die im Rahmen von Anlagetechniken oder OTC- Transaktionen zugelassenen Sicherheiten erfül- len folgende Anforderungen: ‒ Sie sind hoch liquide und werden zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum Verwaltungsräte, die Vergütung der Manager, die Aktionärs- rechte und die Geschäftsethik. Bei staatlichen Emittenten be- treffen die Governance-Kriterien insbesondere die Stabilität der Regierung, Korruption, das Recht auf Privatleben und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. offenstehenden offenste- henden Markt gehandelt. Sie können kurzfristig kurzfris- tig zu einem Preis veräussert werden, der nahe an der vor dem Verkauf vorgenom- menen vorgenomme- nen Bewertung liegt; ‒ sie werden mindestens börsentäglich bewer- tet. Bei einer hohen Preisvolatilität werden ge- eignete geeignete konservative Sicherheitsmargen ver- wendet; ‒ sie sind nicht von der Gegenpartei oder von ei- ner einer dem Konzern der Gegenpartei angehöri- gen oder davon abhängigen Gesellschaft bege- ben; ‒ der Emittent weist eine hohe Bonität auf. • Erforderlicher Umfang der Besicherung: Der erforderliche Umfang der Besicherung ist bei der Verwaltung der Sicherheiten durch folgende fol- gende Pflichten und Anforderungen zu erfüllen: ‒ Die Sicherheiten werden in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifi- ziert. Eine angemessene Diversifikation der Emittenten gilt als erreicht, wenn die von ei- nem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicher- heiten nicht mehr als 20 Prozent des Nettoin- ventarwerts entsprechen. Von dieser Vorgabe darf abgewichen werden, wenn die Sicherhei- ten von einem OECD-Land oder einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäi- schen Union angehören, begeben oder garan- tiert werden oder die Bewilligungsvorausset- zungen von Artikel 83 Absatz 2 KKV erfüllt sind. Stellen mehrere Gegenparteien Sicher- heiten, so haben sie eine aggregierte Sicht- weise sicherzustellen; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen die Verfügungsmacht und die Verfügungs- befugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustim- mung erlangen können; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte dür- fen Sicherheiten, die ihnen verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder auslei- hen, weiterverpfänden, verkaufen, neu anlegen anle- gen noch im Rahmen eines Pensionsge- schäfts Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen de- rivativen Finanzinstrumenten verwen- denverwenden. Erhaltene Er- haltene Barsicherheiten (cash collate- ralcollateral) dürfen dür- fen sie nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher ho- her Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder als Reverse Repo verwenden; ‒ nimmt die Fondsleitung oder deren Beauf- tragte für mehr als 30 Prozent des Fondsver- mögens Sicherheiten entgegen, so müssen sie sicherstellen, dass die Liquiditätsrisiken ange- messen erfasst und überwacht werden kön- nen. Hierzu müssen sie regelmässige Stress- tests durchführen, die sowohl normale als auch aussergewöhnliche Liquiditätsbedingun- gen berücksichtigen. Die entsprechenden Kon- trollen Kontrollen sind zu dokumentieren; ‒ die Fondsleitung oder deren Beauftragte müs- sen in der Lage sein, allfällige nach Verwer- tung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Effektenfonds zuzuordnen, deren Vermögenswerte Gegenstand der zugrunde lie- genden liegenden Geschäfte waren. • Festlegung von Sicherheitsmargen: Die Fondsleitung oder deren Beauftragte sehen angemessene Sicherheitsmargen vor. • Die Anlagestrategie und die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Barsicherheiten: Die Sicherheitenanlagestrategie ‒ ist auf alle als Sicherheiten entgegengenomme- nen entgegengenom- menen Arten von Vermögenswerten abgestimmtabge- stimmt; und ‒ berücksichtigt die Eigenschaften der Sicherhei- ten Sicher- heiten wie Volatilität und Ausfallrisiko des Emit- tentenEmittenten. Die Risiken für den Fall der Wiederanlage von Si- cherheiten Sicherheiten sind im Rahmen der Risikoverwal- tung berücksichtigt.
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