Verwaltungskosten. 1) Die NÖ-VK ist berechtigt, von den hereingenommenen Beiträgen Verwaltungs- kosten abzuziehen. Diese Verwaltungskosten sind prozentmäßig für alle Beitragszahler der NÖ-VK gleich und betragen 2,2% der Abfertigungsbeiträge. Abweichend davon werden im Jahr 2003 für alle Beitragszahler nur 1% der Abfertigungsbeiträge einbehalten. 2) Wird eine Altabfertigung nach den Bestimmungen des BMVG auf die NÖ-VK über- tragen, so ist diese berechtigt, einen einmaligen, einheitlichen Kostenbeitrag in Höhe von 0,75% des Übertragungswertes, maximal jedoch 250 Euro, einzube- halten, welcher der übertragenen Anwartschaft angelastet wird. 3) Die NÖ-VK ist berechtigt, von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung von bis zu 0,65% des veranlagten Kapitals pro Geschäfts- jahr einzubehalten. 4) Die Vergütung an den zuständigen Xxxxxx der Krankenkasse für die Einhebung und die Weiterleitung der Beiträge nach § 26 Abs. 5 BMVG gilt als verrechenbare Barauslage und wird den laufenden Beiträgen angelastet. Die Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger werden von der NÖ-VK getragen. Sollte den Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der Status einer Barauslage zuerkannt werden, können diese von den hereingenommenen Beiträgen in Abzug gebracht werden. Sämtliche Barauslagen die von der Depotbank in Rechnung gestellt werden trägt die NÖ-VK (wie z.B. Depotgebühren, Depotführungsgebühren, Debotbankgebühren, Bankspesen, Überweisungsspe- sen, Transaktionskosten) und werden nicht weiterverrechnet. Die NÖ-VK über- nimmt weiters auch die Prüfungskosten des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft. 5) Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung der Ver- mögensverwaltung nicht ausreichen, wird der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorgetragen; eine Belastung des Abfertigungsvermögens ist nicht zulässig. 6) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft von einer MV-Kasse auf eine andere, sowie die Auszahlung der Abfertigungsanwartschaft hat durch die über- tragende und die übernehmende oder auszahlende MV-Kasse verwaltungsko- stenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung oder Auszahlung fallen keine wei- teren Barauslagen an.
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Samples: Beitrittsvertrag
Verwaltungskosten. 1) . Die NÖ-VK BVK ist berechtigt, von den hereingenommenen Beiträgen Verwaltungs- kosten abzuziehen. Diese Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten sind prozentmäßig für alle Beitragszahler der NÖ-VK gleich und betragen 2,2% der Abfertigungsbeiträge. Abweichend davon werden im Jahr 2003 für alle Beitragszahler nur 1Ausmaß von 1,8 % der Abfertigungsbeiträge einbehaltenabzuziehen und einzubehalten. Dieser Prozentsatz kann sich ab 1. Jänner 2005 nach Maßgabe des Verwaltungsaufwandes der BVK verringern oder erhöhen, wobei eine Erhöhung auf maximal 2,8% stattfindet.
2) . Wird eine Altabfertigung nach den Bestimmungen des BMVG auf die NÖ-VK über- tragenBVK eine Altabfertigungsanwartschaft übertragen, so ist diese die BVK berechtigt, einen einmaligen, einheitlichen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von 0,750,5 % des Übertragungswertes, maximal jedoch 250 Euro, einzube- halten, welcher höchstens aber EUR 100,-- je Abfertigungsanwartschaft einzubehalten. Der Kostenbeitrag wird der übertragenen Anwartschaft angelastet wirdangelastet.
3) . Die NÖ-VK BVK ist berechtigt, 0,4 % des veranlagten Abfertigungsvermögens pro Geschäftsjahr von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung von bis zu 0,65% des veranlagten Kapitals pro Geschäfts- jahr einzubehalten.
4) Die Vergütung an den zuständigen Xxxxxx der Krankenkasse für die Einhebung und die Weiterleitung der Beiträge nach § 26 Abs. 5 BMVG gilt als verrechenbare Barauslage und wird den laufenden Beiträgen angelastet. Die Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger werden von der NÖ-VK getragen. Sollte den Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der Status einer Barauslage zuerkannt werden, können diese von den hereingenommenen Beiträgen in Abzug gebracht werden. Sämtliche Barauslagen die von der Depotbank in Rechnung gestellt werden trägt die NÖ-VK (wie z.B. Depotgebühren, Depotführungsgebühren, Debotbankgebühren, Bankspesen, Überweisungsspe- sen, Transaktionskosten) und werden nicht weiterverrechnet. Die NÖ-VK über- nimmt weiters auch die Prüfungskosten des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft.
5) Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung der Ver- mögensverwaltung nicht ausreichen, wird der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorgetragen; vorgetragen (eine Belastung des Abfertigungsvermögens ist nicht zulässig).
64. Die BVK ist berechtigt, folgende Barauslagen an die Anwartschaftsberechtigten weiterzuverrechnen:
a) Soweit die Einhebung über die Xxxxxx der Krankenversicherung erfolgt, können die von dieser für die Einhebung und Weiterleitung der laufenden Beiträge verrechneten Kosten (derzeit 0,3 % der Abfertigungsbeiträge) verrechnet werden. Mit den Kosten für den Datenaustausch mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger werden die Anwartschaftsberechtigten nicht belastet.
b) Die Depotgebühren und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Vergabe der Vermögensverwaltung. Die Depotgebühren werden periodisch abgerechnet, die sonstigen Kosten werden pauschal bzw. stück-/volumsabhängig verrechnet. Das veranlagte Abfertigungsvermögen darf durch Depotgebühren und diese sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung mit nicht mehr als 0,1 % belastet werden.
c) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft von einer MV-Kasse BVK auf eine andere, andere BVK sowie die Auszahlung der Abfertigungsanwartschaft hat durch die über- tragende übertragende und die übernehmende oder auszahlende MV-Kasse verwaltungsko- stenfrei BVK verwaltungskostenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung oder Auszahlung fallen keine wei- teren anfallende Barauslagen anwie Bankspesen, Kosten einer Postanweisung oder Ähnliches dürfen jedoch verrechnet und einbehalten werden.
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Samples: Beitrittvertrag Zur Buak Betriebliche Vorsorgekasse
Verwaltungskosten. 1Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Ver- waltung Ihres Versicherungsvertrags. In den Verwaltungskos- ten sind auch die Kosten enthalten, die die Fondsgesellschaf- ten für die Fondsverwaltung erheben (siehe Nummer 6.6). Wir erheben die Verwaltungskosten wie folgt: Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung in Form ◼ eines monatlichen Eurobetrags, ◼ eines Prozentsatzes des gebildeten Kapitals des Versiche- rungsvertrags und ◼ eines Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags (Beitrag der fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisversor- gung) und jeder Sonderzahlung (Beitrag der fondsgebun- denen Rentenversicherung zur Basisversorgung). Bei Versicherungsverträgen nach Ablauf der vereinbarten Bei- tragszahlungsdauer in Form ◼ eines monatlichen Eurobetrags und ◼ eines Prozentsatzes des gebildeten Kapitals des Versiche- rungsvertrags. Bei Versicherungsverträgen nach vorzeitiger Beitragsfreistel- lung in Form ◼ eines monatlichen Eurobetrags und ◼ eines Prozentsatzes des gebildeten Kapitals des Versiche- rungsvertrags. Bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag in Form ◼ eines monatlichen Eurobetrags, ◼ eines Prozentsatzes des gebildeten Kapitals des Versiche- rungsvertrags und ◼ eines Prozentsatzes des Einmalbeitrags (Beitrag der fonds- gebundenen Rentenversicherung zur Basisversorgung) und jeder Sonderzahlung (Beitrag der fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisversorgung). Die NÖ-VK ist berechtigtVerwaltungskosten werden grundsätzlich monatlich ver- rechnet. Die Verwaltungskosten bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung in Form eines Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags werden bei vereinbarten Vierteljah- res-, von den hereingenommenen Beiträgen Verwaltungs- kosten abzuziehenHalbjahres- und Jahresbeiträgen monatlich anteilig ver- rechnet. Verwaltungskosten bei Versicherungsverträgen ge- gen Einmalbeitrag in Form eines Prozentsatzes des Einmal- beitrags sowie bei Sonderzahlungen in Form eines Prozent- satzes jeder Sonderzahlung werden sofort verrechnet. Bei Versicherungsverträgen nach Rentenbeginn in Form ◼ eines Prozentsatzes der gezahlten Leistung (Rente). Diese Verwaltungskosten Kosten nach Rentenbeginn sind prozentmäßig für alle Beitragszahler der NÖ-VK gleich und betragen 2,2% der Abfertigungsbeiträge. Abweichend davon werden im Jahr 2003 für alle Beitragszahler nur 1% der Abfertigungsbeiträge einbehaltenRentenfaktor be- reits berücksichtigt.
2) Wird eine Altabfertigung nach den Bestimmungen des BMVG auf die NÖ-VK über- tragen, so ist diese berechtigt, einen einmaligen, einheitlichen Kostenbeitrag in Höhe von 0,75% des Übertragungswertes, maximal jedoch 250 Euro, einzube- halten, welcher der übertragenen Anwartschaft angelastet wird.
3) Die NÖ-VK ist berechtigt, von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung von bis zu 0,65% des veranlagten Kapitals pro Geschäfts- jahr einzubehalten.
4) Die Vergütung an den zuständigen Xxxxxx der Krankenkasse für die Einhebung und die Weiterleitung der Beiträge nach § 26 Abs. 5 BMVG gilt als verrechenbare Barauslage und wird den laufenden Beiträgen angelastet. Die Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger werden von der NÖ-VK getragen. Sollte den Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der Status einer Barauslage zuerkannt werden, können diese von den hereingenommenen Beiträgen in Abzug gebracht werden. Sämtliche Barauslagen die von der Depotbank in Rechnung gestellt werden trägt die NÖ-VK (wie z.B. Depotgebühren, Depotführungsgebühren, Debotbankgebühren, Bankspesen, Überweisungsspe- sen, Transaktionskosten) und werden nicht weiterverrechnet. Die NÖ-VK über- nimmt weiters auch die Prüfungskosten des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft.
5) Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung der Ver- mögensverwaltung nicht ausreichen, wird der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorgetragen; eine Belastung des Abfertigungsvermögens ist nicht zulässig.
6) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft von einer MV-Kasse auf eine andere, sowie die Auszahlung der Abfertigungsanwartschaft hat durch die über- tragende und die übernehmende oder auszahlende MV-Kasse verwaltungsko- stenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung oder Auszahlung fallen keine wei- teren Barauslagen an.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung
Verwaltungskosten. 1) Die NÖ-VK ist berechtigtVerwaltungskosten beinhalten alle Verwaltungs- aufwendungen, von die den hereingenommenen Beiträgen Verwaltungs- kosten abzuziehenanderen Funktionsbereichen nicht direkt zuzuordnen sind. Diese Verwaltungskosten sind prozentmäßig Dazu zählen Aufwendungen für alle Beitragszahler der NÖ-VK gleich und betragen 2,2% der Abfertigungsbeiträgedie allgemeine Verwaltung, Geschäftsleitung sowie andere über- geordnete Abteilungen. Abweichend davon werden im Jahr 2003 für alle Beitragszahler nur 1% der Abfertigungsbeiträge einbehalten.
2) Wird eine Altabfertigung nach den Bestimmungen des BMVG auf Auch die NÖ-VK über- tragen, so ist diese berechtigt, einen einmaligen, einheitlichen Kostenbeitrag Erträge aus Wechselkurs- veränderungen in Höhe von 0,75% des Übertragungswertes27.229 TEUR (Vj. 15.551 TEUR), maximal jedoch 250 Eurodie im Wesentlichen Gewinne aus Kursveränderungen zwischen Entstehungs- und Zahlungszeitpunkt von Fremdwährungs- forderungen und -verbindlichkeiten sowie Kursgewinne aus der Bewertung zum Stichtagskurs enthalten, einzube- halten, welcher der übertragenen Anwartschaft angelastet wird.
3werden in den sonstigen Verwaltungskosten ausgewiesen. Kursverluste in Höhe von 36.529 TEUR (Vj. 13.057 TEUR) Die NÖ-VK ist berechtigt, von werden ebenfalls in den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung von bis zu 0,65% des veranlagten Kapitals pro Geschäfts- jahr einzubehalten.
4) Die Vergütung an den zuständigen Xxxxxx der Krankenkasse für die Einhebung und die Weiterleitung der Beiträge nach § 26 Abs. 5 BMVG gilt als verrechenbare Barauslage und wird den laufenden Beiträgen angelastetsonstigen Verwaltungskosten ausgewiesen. Die Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger werden Ver- waltungskosten beinhalten im Geschäftsjahr 2020 zudem verschiedene Sonderbelastungen aus einmaligen Geschäfts- vorfällen in Höhe von der NÖ-VK getragen14.401 TEUR (Vj. Sollte den Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der Status einer Barauslage zuerkannt werden, können diese von den hereingenommenen Beiträgen in Abzug gebracht werden. Sämtliche Barauslagen die von der Depotbank in Rechnung gestellt werden trägt die NÖ-VK (wie z.B. Depotgebühren, Depotführungsgebühren, Debotbankgebühren, Bankspesen, Überweisungsspe- sen, Transaktionskosten) und werden nicht weiterverrechnet. Die NÖ-VK über- nimmt weiters auch die Prüfungskosten des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft.
5) Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung der Ver- mögensverwaltung nicht ausreichen, wird der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorgetragen; eine Belastung des Abfertigungsvermögens ist nicht zulässig.
6) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft von einer MV-Kasse auf eine andere, sowie die Auszahlung der Abfertigungsanwartschaft hat durch die über- tragende und die übernehmende oder auszahlende MV-Kasse verwaltungsko- stenfrei zu erfolgen6.915 TEUR). Im Zuge Geschäfts- jahr 2020 sind darin Aufwendungen für Restrukturierung in Höhe von 13.635 TEUR sowie direkt zurechenbare Kosten für Corona-Schutz- und Handlungsmaßnahmen von 766 TEUR ent- halten. Im Vorjahr waren Aufwendungen in Zusammenhang mit der Überweisung oder Auszahlung fallen keine wei- teren Barauslagen annachträglichen Ausübung von Change of Control-Klauseln einzelner Führungskräfte in Höhe von 1.744 TEUR, einmalige Rechts- und Beratungskosten im Nachgang zur erfolgten Über- nahme durch den Mehrheitsaktionär in Höhe von 752 TEUR, 1.067 TEUR sowie daraus resultierende Umsetzungskosten für Standortverlagerungen und Restrukturierung in Europa und China in Höhe von 3.262 TEUR inkludiert. In den Aufwendungen für Restrukturierung im Geschäftsjahr 2020 sind 856 TEUR ent- halten, die auf eine Rückzahlung einer Zuwendung der öffent- lichen Hand entfallen, da die an die Zuwendung geknüpften Bedingungen aufgrund der Restrukturierung nicht mehr erfüllt werden konnten. Abschreibungen auf Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen Auf Immaterielle Vermögenswerte entfallen planmäßige Abschreibungen von 16.543 TEUR ( Vj. 17.296 TEUR), die verursachungsgerecht den Kosten der Umsatzerlöse und den Vertriebs- und Verwaltungskosten zugeordnet sind. In den Abschreibungen sind 2.604 TEUR (Vj. 2.290 TEUR) für aktivierte Entwicklungsleistungen enthalten, die in den Kos- ten der Umsatzerlöse ausgewiesen sind. Auf Sachanlagen wurden planmäßige Abschreibungen in Höhe von 71.281 TEUR (Vj. 67.969 TEUR) vorgenommen. Hierbei entfallen 18.964 TEUR (Vj. 18.864 TEUR) auf planmäßige Abschreibungen auf Nutzungs- rechte. Aufwendungen aufgrund eines niedrigeren erzielbaren Betrags (Impairment) sind im Geschäftsjahr 2020 in Höhe von 1.443 TEUR angefallen (Vj. 0 TEUR), welcher auf das Sach- anlagevermögen fällt. Die planmäßigen Abschreibungen der Immateriellen Vermögenswerte und Sachanlagen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung in den Kosten der Umsatzerlöse, den Vertriebskosten sowie den allgemeinen Verwaltungskosten ausgewiesen. TEUR Xxxxx und Gehälter 366.363 395.137 Sozialversiche- rungsbeiträge 77.750 91.206 Im Geschäftsjahr 2020 sind in den Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer 11.809 TEUR Zuwendungen der öffentlichen Hand für staatliche Unterstützungen zur Bewäl- tigung der Folgen der COVID-19-Pandemie, im Wesentlichen bestehend aus Erstattungen von Sozialversicherungen und weiteren staatlichen Unterstützungsleistungen, aufwands- mindernd erfasst .
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Samples: Bestätigungsvermerk Des Unabhängigen Abschlussprüfers
Verwaltungskosten. 1) . Die NÖ-VK BVK ist berechtigt, von den hereingenommenen Beiträgen Verwaltungs- kosten abzuziehen. Diese Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten sind prozentmäßig für alle Beitragszahler der NÖ-VK gleich und betragen 2,2% der Abfertigungsbeiträge. Abweichend davon werden im Jahr 2003 für alle Beitragszahler nur 1Ausmaß von 2,2 % der Abfertigungsbeiträge einbehaltenabzuziehen und einzubehalten. Dieser Prozentsatz kann sich ab 1. Jänner 2005 nach Maßgabe des Verwaltungsaufwandes der BVK verringern oder erhöhen, wobei eine Erhöhung auf maximal 2,8% stattfindet.
2) . Wird eine Altabfertigung nach den Bestimmungen des BMVG auf die NÖ-VK über- tragenBVK eine Altabfertigungsanwartschaft übertragen, so ist diese die BVK berechtigt, einen einmaligen, einheitlichen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von 0,750,5 % des Übertragungswertes, maximal jedoch 250 Euro, einzube- halten, welcher höchstens aber EUR 100,-- je Abfertigungsanwartschaft einzubehalten. Der Kostenbeitrag wird der übertragenen Anwartschaft angelastet wirdangelastet.
3) . Die NÖ-VK BVK ist berechtigt, 0,4 % des veranlagten Abfertigungsvermögens pro Geschäftsjahr von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung von bis zu 0,65% des veranlagten Kapitals pro Geschäfts- jahr einzubehalten.
4) Die Vergütung an den zuständigen Xxxxxx der Krankenkasse für die Einhebung und die Weiterleitung der Beiträge nach § 26 Abs. 5 BMVG gilt als verrechenbare Barauslage und wird den laufenden Beiträgen angelastet. Die Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger werden von der NÖ-VK getragen. Sollte den Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der Status einer Barauslage zuerkannt werden, können diese von den hereingenommenen Beiträgen in Abzug gebracht werden. Sämtliche Barauslagen die von der Depotbank in Rechnung gestellt werden trägt die NÖ-VK (wie z.B. Depotgebühren, Depotführungsgebühren, Debotbankgebühren, Bankspesen, Überweisungsspe- sen, Transaktionskosten) und werden nicht weiterverrechnet. Die NÖ-VK über- nimmt weiters auch die Prüfungskosten des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft.
5) Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung der Ver- mögensverwaltung nicht ausreichen, wird der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorgetragen; vorgetragen (eine Belastung des Abfertigungsvermögens ist nicht zulässig).
64. Die BVK ist berechtigt, folgende Barauslagen an die Anwartschaftsberechtigten weiterzuverrechnen:
a) Soweit die Einhebung über die Xxxxxx der Krankenversicherung erfolgt, können die von dieser für die Einhebung und Weiterleitung der laufenden Beiträge verrechneten Kosten (derzeit 0,3 % der Abfertigungsbeiträge) verrechnet werden. Mit den Kosten für den Datenaustausch mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger werden die Anwartschaftsberechtigten nicht belastet.
b) Die Depotgebühren und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Vergabe der Vermögensverwaltung. Die Depotgebühren werden periodisch abgerechnet, die sonstigen Kosten werden pauschal bzw. stück-/volumsabhängig verrechnet. Das veranlagte Abfertigungsvermögen darf durch Depotgebühren und diese sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung mit nicht mehr als 0,1 % belastet werden.
c) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft von einer MV-Kasse BVK auf eine andere, andere BVK sowie die Auszahlung der Abfertigungsanwartschaft hat durch die über- tragende übertragende und die übernehmende oder auszahlende MV-Kasse verwaltungsko- stenfrei BVK verwaltungskostenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung oder Auszahlung fallen keine wei- teren anfallende Barauslagen anwie Bankspesen, Kosten einer Postanweisung oder Ähnliches dürfen jedoch verrechnet und einbehalten werden.
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Samples: Beitrittsvertrag