Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen zu veröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- trags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen Vo- raussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers Ge- suchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit je- derzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassenzugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.
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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen Voraus- setzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers Ge- suchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit jeder- zeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassenzugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringener- bringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.
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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kantonen zu veröffentlichenveröf- fentlichen:
a) a. Fundstelle des Verzeichnisses;
b) b. Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) c. Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer x. Xxxxx der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinreichung, die Prüfung Prü- fung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassenzugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiertinfor- miert.
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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kantonen zu veröffentlichenveröf- fentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassenzugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiertinfor- miert.
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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis Ver- zeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme Über- nahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kantonen zu veröffentlichenveröffentli- chen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis Ver- zeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassenzugelassen, die nicht in einem ei- nem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.
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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde Be- hörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung Eig- nung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kanto- nen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinrei- chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung Eintra- gung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassenzugelas- sen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis Eig- nungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter An- bieter informiert.
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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen Voraus- setzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers Gesuch- stellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassenzugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringener- bringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiertin- formiert.
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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassenzugelassen, die nicht in einem Verzeichnis Ver- zeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.
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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllener- füllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kanto- nen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung Ein- tragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.
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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassenzugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.
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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis Ver‐ zeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme Über‐ nahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kantonen zu veröffentlichenveröffentli‐ chen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis Ver‐ zeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassenzugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.
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Samples: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)
Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde Be- hörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinrei- chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis Ver- zeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassenzugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis Eignungsnach- weis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter An- bieter informiert.
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2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen Information über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassenzugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sindfigurieren, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
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2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinrei- chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines ei- nes Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis Ver- zeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassenzugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis Eignungsnach- weis erbringen.
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2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinrei- chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.
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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen Vor- aussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen Kantonen zu veröffentlichen:
a) a. Fundstelle des Verzeichnisses;
b) b. Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) c. Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer x. Xxxxx der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- tragsEintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichungGesuchseinrei- chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines ei- nes Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung Streichung aus dem Verzeichnis Ver- zeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassenzugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis Eignungsnach- weis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.
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