Common use of Verzeichnisse Clause in Contracts

Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miert.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde Be- hörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung Eig- nung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen Kanto- nen zu veröf- fentlichenveröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die GesuchseinreichungGesuchseinrei- chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung Eintra- gung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassenzugelas- sen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis Eig- nungsnachweis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertAn- bieter informiert.

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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen Vo- raussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichenveröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers Ge- suchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit je- derzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertinformiert.

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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis Ver- zeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme Über- nahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichenveröffentli- chen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis Ver- zeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem ei- nem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertinformiert.

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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen Voraus- setzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichenveröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers Ge- suchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit jeder- zeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringener- bringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertinformiert.

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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen Voraus- setzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichenveröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers Gesuch- stellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringener- bringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertin- formiert.

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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichen: a) a. Fundstelle des Verzeichnisses; b) b. Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) c. Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer x. Xxxxx der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung Prü- fung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miert.

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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichenveröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis Ver- zeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertinformiert.

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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde Be- hörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichenveröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die GesuchseinreichungGesuchseinrei- chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis Ver- zeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis Eignungsnach- weis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertAn- bieter informiert.

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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichenveröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertinformiert.

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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis Ver‐ zeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme Über‐ nahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichenveröffentli‐ chen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis Ver‐ zeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertinformiert.

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Samples: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)

Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichenveröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen Information über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sindfigurieren, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertinformiert.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichenveröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die GesuchseinreichungGesuchseinrei- chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassenzuge- lassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertinformiert.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen

Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllener- füllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen Kanto- nen zu veröf- fentlichenveröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die GesuchseinreichungGesuchsein- reichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung Ein- tragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassenzuge- lassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertinformiert.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen Kan- tonen zu veröf- fentlichenveröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des EintragsEin- trags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die GesuchseinreichungGesuchsein- reichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung Strei- chung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassenzuge- lassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertinformiert.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen Vor- aussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichenveröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die GesuchseinreichungGesuchseinrei- chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines ei- nes Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis Ver- zeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis Eignungsnach- weis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertinformiert.

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Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen Vor- aussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichenveröffentlichen: a) a. Fundstelle des Verzeichnisses; b) b. Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) c. Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer x. Xxxxx der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die GesuchseinreichungGesuchseinrei- chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines ei- nes Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis Ver- zeichnis jederzeit möglich sind. 4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis Eignungsnach- weis erbringen. 5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miertinformiert.

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