Common use of Verzeichnisse Clause in Contracts

Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.

Appears in 8 contracts

Samples: bdlf.fr.ch, www.lexfind.ch, www.gr.ch

Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen Vor- aussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.

Appears in 5 contracts

Samples: www.lexfind.ch, www.baselland.ch, www.rrgr-service.apps.be.ch

Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen Voraus- setzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.

Appears in 4 contracts

Samples: www.gesetzessammlung.sg.ch, www.gesetzessammlung.sg.ch, www.sz.ch

Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen Vo- raussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.

Appears in 3 contracts

Samples: www.gr-lex.gr.ch, gr.lexwork.naz.ch, www.kaio.fin.be.ch

Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis Ver- zeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme Über- nahme öffentlicher Aufträge erfüllen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.sg.ch, www.walderwyss.com

Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis Ver‐ zeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme Über‐ nahme öffentlicher Aufträge erfüllen.

Appears in 1 contract

Samples: www.bbl.admin.ch

Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllener- füllen.

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Samples: gesetze.nw.ch