Verzug und Vertragsstrafe. Soweit die Parteien eine Vertragsstrafe vereinbaren, gelten die nachstehenden Regelungen:
1. Grundlage der Nettoabrechnungssumme ist beim Einheits- preisvertrag die vorläufige Gesamtauftragssumme, beim Pau- schalvertrag der Pauschalfestpreis.
2. Die Nettoabrechnungssumme wird unter Berücksichtigung aller Nachlässe, bei Vereinbarung eines Einheitspreisvertrages nach Feststellung des Aufmaßes ermittelt.
3. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Ziehung einer Vertragsstrafe kann der Besteller eine vorläufige Berechnung auf Basis der zu diesem Zeitpunkt verbindlich vereinbarten Nachlässe vorneh- men und eine Zahlung der Vertragsstrafe verlangen und/oder mit Vertragsstrafenansprüchen aufrechnen. Eine Endabrech- nung erfolgt, sobald die Nettoabrechnungssumme endgültig feststeht.
4. Vereinbaren die Vertragsparteien nach Ziehung der Vertrags- strafe auf Basis der vorläufigen Berechnung gemäß vorigem Absatz Nachlässe endgültig, bleiben dem Besteller Nachforde- rungen der Vertragsstrafe im Hinblick auf die höhere Nettoab- rechnungssumme vorbehalten. Sinkt die Nettoabrechnungs- summe, bleiben dem Unternehmer Rückforderungen der Ver- tragsstrafe vorbehalten.
5. Vertragsstrafen werden auf einen etwaigen konkret darzule- genden Verzugsschadensersatz angerechnet.
6. Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden. Der Besteller ist berechtigt, verwirkte Vertragsstrafen bereits bei Abschlagszahlungen abzuziehen.
7. Diese Vertragsstrafenregelung ist die einzige vereinbarte Ver- tragsstrafe, eventuelle Vertragsstrafen in anderen Vertragsbe- standteilen finden keine Anwendung.
Verzug und Vertragsstrafe. Verzögert sich die Erbringung einer terminlich fixierten Lieferung oder Leistung, die Meldung der Abnahmebereitschaft oder der Echteinsatz des Leistungsgegenstandes bzw. eines getrennt abzunehmenden Teils aus Gründen, die APA-IT nicht zu vertreten hat, so ist diese berechtigt, eine Vertragsstrafe (Pönale) zu fordern. Als Pönale wird die Bezahlung eines Betrages von 2 % der Gesamtauftragssumme für jede angefangene Kalenderwoche der Überschreitung vereinbart, mindestens aber EUR 1.000,-. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt unberührt. Kommt es zu einer Verzögerung um mehr als 10 Werktagen, kann APA-IT unter Nachfristsetzung von 20 Werktagen darüber hinausgehend vom Vertrag zurücktreten, in diesem Fall kann APA-IT eine Pönale verlangen, die einem Verzug von 4 Monaten entspricht. Andere Fristen sind vertragsgegenständlich festzuhalten. Die Pönalevereinbarung gilt nicht für Fälle der höheren Gewalt (also solche gelten nicht rechtmäßige Streiks). Die Einforderung der Vertragsstrafe bleibt APA-IT auch dann vorbehalten, wenn sie die verspätete Lieferung oder Leistung annimmt.
Verzug und Vertragsstrafe. 79 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geschuldete Leistung am vereinbarten Ort fristgerecht zu erbringen. Sofern nichts anderes vereinbart und dies für den Leistungsgegenstand tunlich ist, hat die Leistungserbringung unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedoch nach Ablauf von 28 Kalendertagen nach Beauftragung. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Leistungen, die im Rahmen der Beauftragung zugesagt oder vereinbart wurden. 80 Verzögert sich aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, die Erbringung einer vereinbarten Leistung bzw. eines getrennt abzunehmenden Teiles der Leistung, oder gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, dadurch in Verzug, dass er die geschuldete Leistung bzw. einen getrennt abzunehmenden Teil gar nicht, nicht am gehörigen Ort, nicht auf die vereinbarte Weise oder nicht zum festgelegten jeweiligen Leistungstermin erbringt, so ist der Auftraggeber nach ihrer Xxxx berechtigt,
a. auf Erfüllung zu bestehen und Vertragsstrafe für jeden Kalendertag des Verzuges zu fordern, oder
b. unbeschadet des Rechtes auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist von der Beauftragung zurückzutreten. Die Vertragsstrafe kann in diesem Fall nur bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gefordert werden.
Verzug und Vertragsstrafe. Gerät ein Vertragsteil in Verzug, so kann der andere auf die vertragsgemäße Erfüllung bestehen oder unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird. Ist die Ausführung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder binnen bestimmter Frist bei sonstigem Rücktritt ausdrücklich ausbedungen (Fixgeschäft), so ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die Leistung nach dem vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen. Der Auftragnehmer jedoch hat, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt, die Leistung nachträglich zu erbringen. Weiters gilt grundsätzlich als vereinbart, dass der Auftraggeber neben angeführten Vertragsstrafen auch andere anfallende Schadenskosten geltend machen kann. Der Auftraggeber hat das Recht, bei Nichteinhaltung der lt. Vertrag vereinbarten Bedingungen den Auftrag, ganz oder teilweise, ohne weitere Einhaltung von Xxxxxxx dem Auftragnehmer zu entziehen und Dritten zu vergeben. Der entstehende Schaden ist vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftraggeber hat Anspruch auf die Vertragsstrafe, sobald der Auftragnehmer in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen den Verzug nicht verschuldet haben. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. Die Vertragsstrafe beträgt 1,0% der Schlussrechnungssumme, mindestens jedoch Euro 250,00 je Kalendertag. Im Zweifel ist die Vertragsstrafe mit der Höhe der Gesamtauftragssumme (des zivilrechtlichen Preises) begrenzt. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist zu ersetzen. Die Bestimmungen des §1336 ABGB über das richterliche Mäßigungsrecht gelten nicht, es zählt jeder begonnene Tag. Bei Erfüllung der Gesamtleistung in Teilleistungen ist die Vertragsstrafe für jene Teilleistungen anteilig zu berechnen, mit denen der Auftragnehmer in Verzug ist. Dies gilt, wenn die Vertragsstrafe in Prozent der Auftragssumme oder des sich aus der Abrechnung ergebenden Gesamtpreises vereinbart wurde.
Verzug und Vertragsstrafe. Soweit die Parteien eine Vertragsstrafe vereinbaren, gelten die nachstehenden Regelungen:
1. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Ziehung einer Vertragsstrafe kann der Besteller eine vorläufige Berechnung auf Basis der zu diesem Zeitpunkt verbindlich vereinbarten Nachträge und Nachlässe vornehmen und eine Zahlung der Vertragsstrafe verlangen und/oder mit Vertragsstrafenansprüchen aufrech- nen. Eine Endabrechnung erfolgt, sobald die Nettoabrech- nungssumme endgültig feststeht.
2. Vereinbaren die Vertragsparteien nach Ziehung der Vertrags- strafe auf Basis der vorläufigen Berechnung gemäß vorigem Absatz Nachträge oder Nachlässe endgültig, bleiben dem Be- steller Nachforderungen der Vertragsstrafe im Hinblick auf die höhere Nettoabrechnungssumme vorbehalten. Sinkt die Netto- abrechnungssumme, bleiben dem Unternehmer Xxxxxxxxxxxx- gen der Vertragsstrafe vorbehalten.
3. Vertragsstrafen werden auf einen etwaigen konkret darzule- genden Verzugsschadensersatz angerechnet.
4. Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden. Der Besteller ist berechtigt, verwirkte Vertragsstrafen bereits bei Abschlagszahlungen abzuziehen.
5. Diese Vertragsstrafenregelung ist die einzige vereinbarte Ver- tragsstrafe, eventuelle Vertragsstrafen in anderen Vertragsbe- standteilen finden keine Anwendung.