Verzugsvoraussetzungen. Ist vereinbart, dass der Versicherer die jeweils fällige Prämie von einem Konto einzieht und kann ein Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung von seinem Konto, gerät er in Verzug und es können ihm auch die daraus entstehenden Kosten in Rechnung ge- stellt werden. Der Versicherer ist zu weiteren Abbu- chungsversuchen berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Verzugsvoraussetzungen. Kann eine Prämie aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung, gerät er in Verzug und es können ihm auch die daraus entstehenden Kosten in Rechnung gestellt werden. Der Versicherer ist zu weiteren Abbuchungsversuchen berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Verzugsvoraussetzungen. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA- Lastschriftmandat
Verzugsvoraussetzungen. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA- Lastschriftmandat Ist die Einbeziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA- Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Ver- sicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertre- ten, dass die Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.