Änderungen der Versicherungsbedingungen Musterklauseln

Änderungen der Versicherungsbedingungen. 18.1. Der Versicherer kann, mit Wirkung ab dem folgenden Versicherungsjahr, den Vertrag entsprechend der Kostenentwicklung (z.B. erhöhte Gebühren im Zahlungsverkehr, usw.) anpassen, z.B. Prämien erhöhen, Versicherungsbedingungen anpassen und Selbstbehaltsregelungen ändern. 18.2. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die neuen Prämien bzw. Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt zu geben. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das Recht, den Versicherungsvertrag in seiner Gesamtheit oder den von der Änderung betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres beim Versicherer eintreffen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Versicherungsvertrages. 18.3. Nicht zur Kündigung berechtigen Vertragsanpassungen, die auf gesetzliche oder behördliche Bestimmungen zurückzuführen sind. Kein Kündigungsrecht besteht ausserdem bei Änderungen von Prämien bzw. Vertragsbestimmungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers.Zahlung und Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug
Änderungen der Versicherungsbedingungen. Die vorliegenden zusätzlichen Versicherungsbedingungen gelten für die ganze Dauer der Versicherung.
Änderungen der Versicherungsbedingungen. Versionen 1 Um die Prämien und Verwaltungskosten tief zu halten, verzichtet Elips Life auf das Führen mehrerer Versionen der Versicherungs- bedingungen. Es gilt daher jeweils die neueste Version, sofern diese keine Verschlechterung gegenüber den ursprünglichen Versicherungsbedingungen für den Versicherungsnehmer dar- stellen.

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  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.