Verzugszinsen, Mahnspesen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Stromlieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Basiszinssatz zu verrechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Kunde für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten per annum zu entrichten. Daneben sind bei Zahlungsverzug insbesondere auch die Mahnspesen laut Preisblatt sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten bis zu jener Höhe verrechnet, die sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergibt. Das in § 1333 Abs. 2 ABGB normierte Angemessenheitsverhältnis bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
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Verzugszinsen, Mahnspesen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Stromlieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils von der Europäischen Zentralbank verlautbarten verlautbar- ten Basiszinssatz zu verrechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Kunde für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur Bei Zahlungsverzug eines Ver- brauchers werden Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten per annum zu entrichtenverrechnet. Daneben sind bei Zahlungsverzug insbesondere auch die Mahnspesen laut Preisblatt für Nebenleistungen sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- Betrei- bungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergütenersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes werden die tatsächlich tatsäch- lich entstehenden Kosten bis zu jener Höhe verrechnet, die sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergibt. Das in § 1333 Abs. 2 ABGB normierte Angemessenheitsverhältnis Angemessenheits- verhältnis bleibt durch diese Bestimmung unberührt. Für Xxxxxx, die Unternehmer sind, gilt zudem § 458 UGB, wonach der Stromlieferant bei der Verzögerung von Geldforderungen berechtigt ist, vom Schuldner den in § 458 UGB jeweils geltenden Pauschalbetrag (derzeit € 40,-) zu fordern.
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Verzugszinsen, Mahnspesen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Stromlieferant Gaslieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Basiszinssatz zu verrechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Kunde für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur Bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers werden Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten per annum zu entrichtenverrechnet. Daneben sind bei Zahlungsverzug insbesondere auch die Mahnspesen Mahn- spesen laut Preisblatt für Nebenleistungen sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren Rückläufergebüh- ren zu vergütenersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen be- triebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten bis zu jener Höhe verrechnetverrech- net, die sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute Inkasso- institute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergibt. Das in § 1333 Abs. 2 ABGB normierte Angemessenheitsverhältnis bleibt durch diese Bestimmung unberührt. Für Xxxxxx, die Unternehmer sind, gilt zudem § 458 UGB, wonach der Gaslieferant bei der Verzögerung von Geldforderungen berechtigt ist, vom Schuldner den in § 458 UGB jeweils geltenden Pauschalbetrag (derzeit € 40,-) zu fordern.
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Samples: Allgemeine Gaslieferbedingungen