Verbrauchergeschäfte Musterklauseln

Verbrauchergeschäfte. Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs.1 Konsumentenschutzgesetzes(KSchG) vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der AGB die diesbezüglich zwingenden Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben jedoch vollinhaltlich aufrecht.
Verbrauchergeschäfte. Die Bestimmung des Punktes 13.1 erster Satz bezieht sich nicht auf Stromlieferungsverträge, die Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG sind, sofern der Kunde zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG.
Verbrauchergeschäfte. Verbrauchergeschäft im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, der iSd. § 1 KSchG als Konsument anzusehen ist. Das sind jene Personen, für die das Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.
Verbrauchergeschäfte. 12.1. Sofern es sich beim AG um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG oder des FAGG in ihren jeweils geltenden Fassungen widersprechen.
Verbrauchergeschäfte. Verbrauchergeschäfte im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört, Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag bzw. eine Kostenschätzung grundsätzlich schriftlich, unentgeltlich, unverbindlich und nach bestem Fachwissen erstellt worden. Es kann jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit übernommen werden. Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistungen zur Vertragserfüllung notwendig war und die Abweichung für den AG zumutbar ist. Für den AG oder dessen Vertreter angeordnete, zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglichen vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Verbrauchergeschäfte. Für Vertragsabschlüsse mit einem Kunden/Vertragspartner, welcher Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen und Belehrungen im Sinne des KSchG, welche diese AGB im Übrigen jedoch unberührt lassen:
Verbrauchergeschäfte. Die Bestimmung des Punktes 13.1 erster Satz bezieht sich nicht auf Gaslieferungsverträge, die Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG sind, sofern der Kunde zur Zeit der Klage- erhebung im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Be- schäftigung hat. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG.
Verbrauchergeschäfte. Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Geschäftspartner, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.
Verbrauchergeschäfte. 11.3. Die Bestimmung des Punktes 13.1 erster Satz bezieht sich nicht auf Stromlieferungsverträge, die Verbraucher- geschäfte im Sinne des KSchG sind, sofern der Kunde zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäfti- gung hatWas gilt bei Änderung verbrauchs – und preis- relevanter Umstände? Es wird nochmals festgehalten, dass der Kunde den Energieliefe- ranten in den in Punkt 6.2. genannten Fällen über Änderungen der preisrelevanten Umstände bzw Umstände, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die Verfügbarkeit eines Tarifes bzw. Produktes ab- hängt, zu informieren hat. Sollte sich der Status eines Kunden als Haushaltskunde (§ 7 Abs 1 Z 25 ElWOG 2010), Kleinunternehmer (§ 7 Abs 1 Z 33 ElWOG 2010) oder Unternehmer, der nicht Kleinunternehmer ist, während der Laufzeit des Vertrages ändern, so wird der Kunde den Energieliefe- ranten unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.