Adressänderungen Musterklauseln

Adressänderungen. Der Kontoinhaber und der Karteninhaber sind verpflichtet, dem Kreditinstitut jede Änderung ihrer Adresse unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kontoinhaber oder Karteninhaber Änderungen seiner Adresse nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Konto- oder Karteninhaber dem Kreditinstitut bekannt gegebene Adresse gesendet wurden.
Adressänderungen. Der Kunde hat Änderungen seiner Zustellanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Informationen dem Stromlieferanten ohne jede Verzögerung schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige der Änderung der Zustellanschrift, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die dem Stromlieferanten zuletzt bekannt gegebene Zustellanschrift gesandt wurden, es sei denn, dass dem Stromlieferanten eine aktuelle Zustellanschrift bekannt ist. Sind Schriftstücke, insbesondere Rechnungen, Mahn- oder Kündigungsschreiben, an den Kunden wegen einer vom Kunden nicht bekannt gegebenen Änderung der Zustellanschrift unzustellbar, ist der Stromlieferant berechtigt, eine Meldeauskunft einzuholen und die dafür anfallenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Adressänderungen. Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.
Adressänderungen. Der Vertragspartner hat Änderungen seiner Geschäftsanschrift unverzüglich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden.
Adressänderungen. Der Karteninhaber ist verpflichtet, der Bank jede Änderung seiner Postanschrift unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Karteninhaber Änderungen seiner Postanschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen der Bank als zugegangen, wenn sie an der letzten der Bank vom Karteninhaber bekannt gegebenen Postanschrift zugegangen sind, sofern der Karteninhaber Adressänderungen schuldhaft nicht bekannt gegeben hat und der Bank die aktuelle, korrekte Postanschrift des Karteninhabers nicht bekannt ist.
Adressänderungen. Jede Partei macht der anderen Partei bei einer Adressänderung oder Änderung der Telefonnummer unverzüglich, jedoch auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden schriftlich Mitteilung.
Adressänderungen. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, dem Kreditinstitut jede Änderung seiner Adresse, seiner bekanntgegebenen E-Mail- Adresse und seiner bekanntgegebenen Telefonnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gibt der Kontoinhaber Änderungen seiner Adresse nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Kreditinstitut vom Kontoinhaber bekannt gegebene Adresse gesendet wurden. Gibt der Kontoinhaber Änderungen seiner E-Mail- Adresse oder seiner Telefonnummer nicht bekannt, gelten Mitteilungen des Kreditinstituts an Kontoinhaber, mit denen dieser Kommunikationsweg vereinbart ist, als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kontoinhaber bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer gesendet wurden. Die Bestimmungen dieses Punktes gelten entsprechend für den Karteninhaber.
Adressänderungen. Bei Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift hat der Kunde dies dem Service Provider umgehend schriftlich mitzuteilen. Schriftstücke gelten als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden.
Adressänderungen. Der Vertragspartner hat Änderungen seiner Geschäftsanschrift un- verzüglich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Vertrags- partner zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden. COSMO CONSULT SI GmbH Xx Xxxxxxxx X0 0000 Xxxxx-Xxxxxx Fon +43 50 | 551 - 2105 xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx xxxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx Firmenbuch-Nr. FN 243542 A UID-Nr. ATU 58038233 Gesellschaftssitz Steyr
Adressänderungen. Der Karteninhaber und der Kontoinhaber sind verpflichtet, der BKS jede Änderung ihrer Adresse unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Karteninhaber oder der Kontoinhaber Änderungen seiner Adresse nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen der BKS als zugegangen, wenn sie an die jeweils letzte der BKS bekannt gegebene Adresse gesendet wurden.