Teilungültigkeit. 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ANB und/oder der unter Zugrundelegung der ANB abgeschlossenen Verträge rechtsunwirksam und/oder nichtig und/oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der ANB und/oder der unter Zugrundelegung der ANB abgeschlossenen Verträge nicht berührt.
2. APG und die Partner sind diesfalls – unbeschadet einer allfälligen Genehmigung durch die Energie-Control Austria – vielmehr verpflichtet, die ungültige(n) und/oder nichtige(n) Bestimmung(en) durch (eine) im wirtschaftlichen, rechtlichen, technischen und organisatorischen Gehalt gleichkommende rechtsgültige Bestimmung(en) zu ersetzen, die dem am Nächsten kommt(en), was die Partner und die APG gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.
3. Entsprechendes gilt für eventuell später auftretende Regelungslücken in den ANB und/oder in den unter Zugrundelegung der ANB abgeschlossenen Verträgen, sowie für den Fall, dass nachträglich Anpassungsbedarf aufgrund erst in der Folge bekannt gewordener technischer und/oder wirtschaftlicher Erkenntnisse besteht.
Teilungültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt.
Teilungültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen ungültig, unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien – ausgenommen Verbraucher i.S.d. KSchG - verpflichten sich, jede mangelhafte Bestimmung durch eine solche gültige, wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Auswirkungen, die die Vertragsparteien von der mangelhaften Bestimmung erwartet haben, am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die den zwingend anzuwendenden Marktregeln im Sinne des § 7 Z 46 EIWOG idgF. widersprechen. Der Lieferant wird den Kunden über alle Änderungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen gem. Punkt 12.2. informieren.
Teilungültigkeit. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Gel- tung der übrigen Vertragsbestimmungen für Unternehmer unbe- rührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – außer bei Verbrauchern – eine wirksame Bestimmung, die der unwirksamen nach dem Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam (insbesonde- re gesetzwidrig) sein, so tritt anstelle dieser Bestimmung in Ver- braucherverträgen eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist.
Teilungültigkeit. Falls eine oder mehrere Bestimmungen des Kaufvertrags aus irgendeinem Grund ungültig oder nicht vollstreckbar sein sollte bzw. sollten, berührt dies die Gültigkeit oder Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen des Kaufvertrags nicht. In einem solchen Fall werden sich die Parteien auf eine rechtsgültige oder vollstreckbare Bestimmung einigen, als wären sie sich während der Vertragsverhandlungen dessen bereits bewusst gewesen, und werden die ungültige oder nicht vollstreckbare Bestimmung ersetzen.
Teilungültigkeit. Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen ganz oder teilwei- se als unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestim- mungen durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen. Dasselbe gilt bei einer Xxxxx im Vertragstext.
Teilungültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Erdgaslieferbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Unternehmen verpflichten sich vielmehr, gemeinsam mit dem Erdgasversorger die ungültig gewordene Bestimmung je nach Notwendigkeit durch eine ihr in wirtschaftlichem und technischem Erfolg für beide Vertragspartner gleichkommende, rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen.
Teilungültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB durch ein zuständiges Schiedsgericht, ordentliches Gericht oder zuständige Behörde als ungültig oder unwirksam erachtet werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Teilungültigkeit. 1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig sein oder werden, wird dadurch die Gültig- keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2 Die vertragschliessenden Gemeinden verpflichten sich, im Fall der Ungültigkeit einzelner Bestim- mungen soweit erforderlich ersatzweise Regelungen zu treffen, die in ihren Auswirkungen den ungülti- gen Bestimmungen möglichst nahekommen.
Teilungültigkeit. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – außer bei Verbrauchern – eine wirksame Bestimmung, die der unwirksamen nach dem Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.