Veräußerungsgewinne Musterklauseln

Veräußerungsgewinne. Die Veräußerung einer Immobilie oder eines Flugzeuges durch einen Zielfonds in Gestalt einer vermögensverwaltenden Perso- nengesellschaft führt zu steuerbaren Einkünften gemäß § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Satz 4 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (sog. Spekulati- onsfrist). Für die Berechnung der Spekulationsfrist ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung durch die Investment- gesellschaft an dem betreffenden Zielfonds maßgeblich, es sei denn, ein Anleger tritt erst zu einem späteren Zeitpunkt der Investmentgesellschaft bei. In diesem Fall gilt in Bezug auf die- sen Anleger sein Beitritt als Anschaffungszeitpunkt. Erfolgt der Verkauf der Immobilie bzw. des Flugzeuges durch den Zielfonds erst nach Ablauf der Spekulationsfrist, unterliegen etwaige Ver- äußerungsgewinne nicht der Einkommensbesteuerung.
Veräußerungsgewinne. Ein Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch einen Zielfonds in Gestalt einer ver- mögensverwaltenden Personengesellschaft führt grundsätz- lich zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Entsprechendes gilt für die Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Blockergesell- schaft. Der steuerpflichtige Gewinn ist dabei der Unterschied zwi- schen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die in unmittelbarem sachlichem Zusam- menhang mit der Veräußerung stehen, und den Anschaf- fungskosten. Soweit die Anlaufkosten der Investmentgesell- schaft aktiviert werden (vgl. Unterabschnitt „Behandlung von Anlaufkosten“), mindern diese einen bei der Veräuße- rung der Beteiligungen ggf. erzielten steuerpflichtigen Ver- äußerungsgewinn. Werden die konkreten Geschäfte nicht in Euro getätigt, sind die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungserlös im Zeitpunkt der Veräußerung zum jeweiligen Tageskurs in Euro umzurechnen. Wechselkurs- schwankungen zwischen der Anschaffung und der Veräuße- rung der mittelbar gehaltenen Beteiligungen wirken sich folglich auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus. Die Liquidation einer Kapitalgesellschaft stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Veräußerung und auch keinen der Veräußerung gleichgestellten Sachverhalt dar. Eine sol- che Liquidation kann daher nicht zu einem steuerlichen Veräußerungsverlust i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG führen. Aller- dings ist nicht ausgeschlossen, dass bei einer Auskehrung des Liquidationserlöses durch den Liquidator steuerpflichtige laufende Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG ent- stehen.
Veräußerungsgewinne. (1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Vermögenswerten aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Gewinne dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel 3 anzuwenden.
Veräußerungsgewinne. Gewinne aus der Veräußerung der Schuldverschreibungen unterliegen gleichermaßen wie Zinsein- nahmen der Abgeltung-steuer.

Related to Veräußerungsgewinne

  • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen zu mindern.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.