Common use of Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Clause in Contracts

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Be- sitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Aktien von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- den. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Aktien den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent der Veräußerungs- gewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien unterliegen i.d.R. keinem Steuerabzug.

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Samples: fondswelt.hansainvest.com, fondswelt.hansainvest.com

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer Körper- schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Be- sitzzeit Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen Der Fonds erfüllt jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 Prozent 60 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent 30 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Aktien Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- denwerden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent 80 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- Le- bens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Aktien Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen zuzu- rechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben er- worben wurden, sind 15 Prozent 30 % der Veräußerungs- gewinne Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen i.d.R. keinem Steuerabzug. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistel- lung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig.

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Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer Körperschafts- teuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Be- sitzzeit Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen Der Fonds erfüllt jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 60 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 30 Prozent für Zwecke der GewerbesteuerGewerbe- steuer, wenn die Aktien Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- denwerden. Für steuerpflichtige steuerpflich- tige Körperschaften sind generell 40 80 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke Zwecke der Körperschaftsteuer Körper- schaftsteuer und 20 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen Kranken- versicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Aktien Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen zuzurech- nen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurdenzum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszu- weisen sind, sind 15 30 Prozent der Veräußerungs- gewinne Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der je- weils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Der Gewinn aus der fiktiven Ver- äußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen i.d.R. keinem SteuerabzugKapitalertragssteuerabzug.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer Körperschafts- teuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Be- sitzzeit Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen Der Fonds erfüllt jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 60 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 30 Prozent für Zwecke der GewerbesteuerGewerbe- steuer, wenn die Aktien Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- denwerden. Für steuerpflichtige steuerpflich- tige Körperschaften sind generell 40 80 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke Zwecke der Körperschaftsteuer Körper- schaftsteuer und 20 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen Kranken- versicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Aktien Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen zuzurech- nen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurdenzum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszu- weisen sind, sind 15 30 Prozent der Veräußerungs- gewinne Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der je- weils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurech- nen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen i.d.R. keinem SteuerabzugKapitalertragssteuerabzug.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer Körperschafts- teuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Be- sitzzeit Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen Der Fonds erfüllt jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der GewerbesteuerGewerbe- steuer, wenn die Aktien Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- denwerden. Für steuerpflichtige steuerpflich- tige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke Zwecke der Körperschaftsteuer Körper- schaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Aktien Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuord- nen oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurdenzum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Veräußerungs- gewinne Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurech- nen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen i.d.R. keinem SteuerabzugKapitalertragssteuerabzug.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Be- sitzzeit Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen Der Fonds erfüllt jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Aktien Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- denwerden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Aktien Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind Handelsbestand im Sinne des § 340 e Absatz 3 HGB zuzuordnen oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurdenzum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Veräußerungs- gewinne Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen i.d.R. keinem SteuerabzugKapitalertragsteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des Fonds an den Anleger ist nicht möglich.

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Samples: www.teletrader.com

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Be- sitzzeit Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen Der Fonds erfüllt jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Aktien Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- denwerden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Aktien Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent der Veräußerungs- gewinne Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen i.d.R. keinem SteuerabzugKapitalertragssteuerabzug. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

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Samples: www.hauck-aufhaeuser.com

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Be- sitzzeit angesetzten Besitzzeit an- gesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen Der Fonds erfüllt jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 60 Prozent der Veräußerungsgewinne Veräu- ßerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 30 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Aktien Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- denwerden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 80 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Aktien Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 30 Prozent der Veräußerungs- gewinne Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen i.d.R. keinem SteuerabzugKapitalertragssteuerabzug.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer Körper- schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Be- sitzzeit Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen Der Fonds erfüllt jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 Prozent % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent % für Zwecke der GewerbesteuerGewer- besteuer, wenn die Aktien Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- denwerden. Für steuerpflichtige steu- erpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Aktien Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent % der Veräußerungs- gewinne Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen i.d.R. keinem Steuerabzug. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig.

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Samples: www.verka.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Be- sitzzeit Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen Der Fonds erfüllt jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 Prozent 60 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent 30 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Aktien Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- denwerden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent 80 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Aktien Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent 30 % der Veräußerungs- gewinne Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen i.d.R. keinem Steuerabzug. Negative steuerliche Erträge Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer Körper- schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Be- sitzzeit Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen Der Fonds erfüllt jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 Prozent % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent % für Zwecke der GewerbesteuerGewer- besteuer, wenn die Aktien Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- denwerden. Für steuerpflichtige steu- erpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Aktien Anteile den Kapitalanlagen Kapitalan- lagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 Handelsgesetzbuch (nachfolgend „HGB“) zuzuordnen oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurdenzum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent % der Veräußerungs- gewinne Veräuße- rungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen i.d.R. keinem SteuerabzugKapitalertragsteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des Fonds an den Anleger ist nicht möglich.

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Samples: www.freiburger-vm.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer Körper- schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Be- sitzzeit Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen Der Fonds erfüllt jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 Prozent 60 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent 30 % für Zwecke der GewerbesteuerGewer- besteuer, wenn die Aktien Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- denwerden. Für steuerpflichtige steu- erpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent 80 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Aktien Anteile den Kapitalanlagen Kapitalan- lagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 Handelsgesetzbuch (nachfolgend „HGB“) zuzuordnen oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurdenzum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent 30 % der Veräußerungs- gewinne Veräuße- rungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen i.d.R. keinem SteuerabzugKapitalertragsteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des Fonds an den Anleger ist nicht möglich.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn Gewinn, um die während der Be- sitzzeit Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen Der Fonds erfüllt jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds (Unter Berücksichtigung der Master Feeder Struktur wird der Fonds, auf Basis seiner Investmentquote in den Masterfonds mittels einer Durchschau, fortlaufend eine Investitionsquote von 51 % in Kapitalbeteiligungen gemäß § 2 Abs. 8 Investmentsteuergesetz vorweisen), daher sind 30 Prozent 60 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent 30 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Aktien Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- denwerden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent 80 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Aktien Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent 30 % der Veräußerungs- gewinne Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen i.d.R. keinem SteuerabzugKapitalertragsteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

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Samples: www.teletrader.com

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Be- sitzzeit Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen Der Fonds erfüllt jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 Prozent 60 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent 30 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Aktien Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- denwerden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent 80 % der Veräußerungsgewinne Veräußerungs- gewinne steuerfrei für Zwe- cke Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent 40 % für Zwecke der GewerbesteuerGewerbe- steuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensi- onsfonds sind und bei denen die Aktien Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute Kre- ditinstitute sind und bei denen die Aktien Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 Handelsgesetzbuch (nachfolgend „HGB“) zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent 30 % der Veräußerungs- gewinne Veräuße- rungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent 15 % für Zwecke der GewerbesteuerGewer- besteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwen- denden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines An- legers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien Anteile unterliegen i.d.R. keinem SteuerabzugKapitalertragssteuer- abzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des Fonds an den Anleger ist nicht möglich.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com