Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für An- teile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vorausset- zungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwer- punkt, daher sind 80 % der Veräußerungsgewinne steu- erfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Ge- winne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fikti- ven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaf- fungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Wer- den solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei der- selben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 EUR steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen zu mindern.
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Samples: Investment Management Agreement
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußertveräu- ßert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für An- teileAnteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben erwor- ben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Erfüllt der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vorausset- zungen Voraussetzungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwer- punktAktien- fonds (Mindestaktienquote gemäß Anlagebedingungen: 51 %), daher sind 80 30 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Erfüllt der Fonds die steu- erfreierlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds (Mindestaktienquote gemäß Anlagebedingungen: 25 %), sind 15 % der Veräußerungsge- winne steuerfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar Janu- ar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert ver- äußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Ge- winne Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fikti- ven Veräußerung fiktiven Veräu- ßerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaf- fungszeitpunkt An- schaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug Steuerabzug unter Berücksichtigung Berücksich- tigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag zu- züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Wer- den Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei der- selben derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 EUR Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegenüber gegen- über dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern.
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Samples: Sales Contracts
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 %Prozent. Dies gilt sowohl für An- teileAnteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Sofern der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vorausset- zungen Voraussetzungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwer- punktAktienfonds erfüllt, daher sind 80 % 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steu- erfreisteuerfrei. Sofern der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Ge- winne Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fikti- ven fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaf- fungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-NV- Bescheinigung vermieden werden. Wer- den Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei der- selben derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 EUR Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern.
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Samples: Verkaufsprospekt
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 %Prozent. Dies gilt sowohl für An- teileAnteile, die vor dem 101. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 101. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vorausset- zungen Voraussetzungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwer- punktAktienfonds, daher sind 80 % 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steu- erfreiVeräu- ßerungsgewinne steuerfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember Dezem- ber 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Ge- winne Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fikti- ven fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaf- fungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Wer- den Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen Kapital- vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei der- selben depotführenden derselben depot- führenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende depot- führende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 EUR Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen genommenen werden, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpau- schalen zu mindern.
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Samples: Sales Contracts
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für An- teileAnteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vorausset- zungen Voraussetzungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwer- punktAktienfonds, daher sind 80 30 % der Veräußerungsgewinne steu- erfreisteuerfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Ge- winne Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fikti- ven fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaf- fungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Wer- den Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei der- selben derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 EUR Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern. Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anleger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die Anteile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die angefallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnlichen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45 Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken in Höhe von 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung). Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausgestellter Investmentanteil- Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres. Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Regelung zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht. Insbesondere steht es dem Fonds bzw. der Gesellschaft frei, die Beantragung einer solchen Erstattung von einer anlegerbezogenen Mindesthöhe des voraussichtlichen Erstattungsbetrages und/oder von der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts abhängig zu machen. Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters sinnvoll.
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Samples: Sales Contracts
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 %Prozent. Dies gilt sowohl für An- teileAnteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vorausset- zungen Voraussetzungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwer- punktAktienfonds, daher sind 80 % 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steu- erfreisteuerfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Ge- winne Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fikti- ven fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaf- fungszeitpunkt Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Wer- den Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei der- selben derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 EUR Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern. Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anleger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die Anteile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die angefallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnlichen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45 Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 Prozent bestanden (sog. 45- Tage-Regelung). Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausgestellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres. Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Regelung zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht. Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters sinnvoll.
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Samples: Sales Contracts
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn Veräußerungs- gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für An- teileAnteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben er- worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vorausset- zungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwer- punkt, daher sind 80 % der Veräußerungsgewinne steu- erfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Ge- winne Gewinne aus der zum 31. Dezember Dezem- ber 2017 erfolgten fikti- ven fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen erworbe- nen Anteilen, die zwischen dem Anschaf- fungszeitpunkt Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag zu- züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden ausrei- chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Wer- den Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile An- teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei der- selben derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von EUR 100.000 EUR steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werdenwer- den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern.
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Samples: Sales Contracts
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 %Prozent. Dies gilt sowohl für An- teileAnteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Fonds easyfolio 70 erfüllt jedoch die steuerlichen Vorausset- zungen Voraussetzungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwer- punktAktienfonds, daher sind 80 % 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steu- erfreisteuerfrei. Der easyfolio 50erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Der easyfolio 30 erfüllt nicht die steuerlichen Voraussetzungen für eine solche steuerliche Freistellung. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Ge- winne Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fikti- ven fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaf- fungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Wer- den Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei der- selben derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 EUR Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern.
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Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds Fonds, die nach dem 31. Dezember 2017 2008 erworben wurden, von einem Pri- vatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für An- teile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vorausset- zungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwer- punkt, daher sind 80 % der Veräußerungsgewinne steu- erfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Ge- winne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fikti- ven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaf- fungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuergegebenenfalls. Kirchensteu- er) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Wer- den Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei der- selben derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr Ka- lenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, Gewinn bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 EUR Pri- vatanlegern steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Ge- winn Veräußerungspreis um die thesaurier- ten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31. Dezember 2008 erworbener Fondanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anleger- ebene erfassten, nach Doppelbesteuerungsabkommen (nachfolgend „DBA“) steuerfreien Erträge zu- rückzuführen ist (sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Die Gesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteil- wertes des Fonds. Zum 31. Dezember 2017 gelten die Anteile als veräußert. Als Veräußerungspreis ist der letzte im Ka- lenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Der Gewinn ist nach den o.g. Regeln grundsätzlich steuerfrei, wenn die Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sind. Andern- falls ist der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig und nach den o.g. Regeln zu mindern.ermitteln; allerdings ist er erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen an Investmentvermögen, eigenkapitalähnlichen Genussrechten und Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Fonds erzielt werden, werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der folgenden Kapitalforderungen (sog. „Gute Kapitalforderungen“) beim Anleger nicht erfasst7, wenn sie nicht ausgeschüttet werden:
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Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn Veräußerungs- gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für An- teileAnteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben er- worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vorausset- zungen Voraussetzungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwer- punktMischfonds, daher sind 80 15 % der begünstigten Veräußerungsgewinne steu- erfreisteuerfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Ge- winne Gewinne aus der zum 31. Dezember Dezem- ber 2017 erfolgten fikti- ven fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaf- fungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag zu- züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden ausrei- chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Wer- den Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei der- selben derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen Kapitalvermö- gen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von EUR 100.000 EUR steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werdenwer- den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt (Erwerb vor dem 1. Januar 2009) und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig.
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Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn Veräußerungs- gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %Prozent. Dies gilt sowohl für An- teileAnteile, die vor dem 101. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 101. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vorausset- zungen Voraussetzungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwer- punktMischfonds, daher sind 80 % 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steu- erfreisteuerfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachtenbe- achten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Ge- winne Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fikti- ven fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember De- zember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 101. Januar 2009 erworbenen AnteilenAn- teilen, die zwischen dem Anschaf- fungszeitpunkt Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfreisteuer- frei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden aus- reichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Wer- den Werden solche Anteile An- teile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile An- teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei der- selben derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 EUR Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen angesetz- ten Vorabpauschalen zu mindern.
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Samples: Verkaufprospekt
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, ,unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für An- teileAnteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vorausset- zungen Voraussetzungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwer- punktAuslandsschwerpunkt, daher sind 80 % der Veräußerungsgewinne steu- erfreisteuerfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1dem1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Ge- winne Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fikti- ven fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaf- fungszeitpunkt Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten eingetreet n sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-NV- Bescheinigung vermieden werden. Wer- den Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei der- selben derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 EUR steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern.
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Samples: Verkaufsprospekt
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn Veräußerungs- gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für An- teileAnteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben er- worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vorausset- zungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwer- punkt, daher sind 80 % der Veräußerungsgewinne steu- erfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Ge- winne Gewinne aus der zum 31. Dezember Dezem- ber 2017 erfolgten fikti- ven fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 4 Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenver- anlagung EUR 1.602. 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen erworbe- nen Anteilen, die zwischen dem Anschaf- fungszeitpunkt Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag zu- züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden ausrei- chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Wer- den Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile An- teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei der- selben derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von EUR 100.000 EUR steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werdenwer- den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern.
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Samples: Sales Contracts
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn Veräußerungs- gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %Prozent. Dies gilt sowohl für An- teileAnteile, die vor dem 101. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 101. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vorausset- zungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwer- punkt, daher sind 80 % der Veräußerungsgewinne steu- erfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachtenbe- achten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Ge- winne Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fikti- ven fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember De- zember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 101. Januar 2009 erworbenen AnteilenAn- teilen, die zwischen dem Anschaf- fungszeitpunkt Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfreisteuer- frei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden aus- reichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Wer- den Werden solche Anteile An- teile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile An- teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei der- selben derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 EUR Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werdengenommenen wer- den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen angesetz- ten Vorabpauschalen zu mindern.
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Samples: Verkaufprospekt