Common use of Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Clause in Contracts

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des Fonds an den Anleger ist nicht möglich.

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Samples: www.assetstandard.com, fondsfinder.universal-investment.com, dl.avl-investmentfonds.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Der Gewinn aus Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt, daher sind 80 % der fiktiven Veräußerung Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkomme-n bzw. Körperschaftsteuer und 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellender Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Negative steuerliche Erträge Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des Fonds an auf den Anleger ist nicht möglich.

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Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer Körperschaftsteu- er und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns Ver- äußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Der Gewinn aus Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraus- setzungen für einen Immobilienfonds mit Auslands- schwerpunkt, daher sind 80 % der fiktiven Veräußerung Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer und 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellender Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen unterlie- gen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Negative steuerliche Erträge Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des Fonds an auf den Anleger ist nicht möglich.

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Samples: www.reim.bnpparibas.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Eine direkte Zurechnung negativer steuerlicher der negativen steuerlichen Erträge des Fonds an auf den Anleger ist nicht möglich.

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Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem KapitalertragsteuerabzugSteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des Fonds an den Anleger Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht möglichabzugsfähig.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem KapitalertragsteuerabzugSteuerabzug. Negative steuerliche Erträge Eine direkte Zurechnung negativer steuerlicher der negativen steuerlichen Erträge des Fonds an den Anleger ist nicht möglich.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem KapitalertragsteuerabzugKapitalertragssteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des Fonds an den Anleger ist nicht möglich.

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