Common use of Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Clause in Contracts

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an einem Investmentvermö- gen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungsteuersatz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Bei einer Veräußerung von vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteile ist der Gewinn bei Privatan- legern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Abgeltungsteuer sind die Anschaffungs- kosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungserlös um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräuße- rung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppel- ten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwi- schengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungserlös um die thesau- rierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Eine Hinzu- rechnung zum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten, um einen Ermäßigungsanspruch geminderten ausländischen Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG bzw. Kapitalertragsteuer im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 InvStG, soweit diese auf die während der Besitzzeit erzielten thesaurierten Erträge entfällt sowie in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der vor der Be- sitzzeit liegenden Geschäftsjahre, die innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile an einem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 erworben hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Terminge- schäftsgewinne sowie Gewinne aus der Veräu- ßerung von Wertpapieren dem Veräußerungsge- winn hinzuzurechnen. Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31.12.2008 erworbener Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der An- legerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitantei- liger Immobiliengewinn). Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Immo- biliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils veröffentlicht. Sofern für die Beteiligung eine Mindestanlage- summe von 000.000 € oder mehr vorgeschrie- ben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist (bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von An- teilen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, Folgen- des: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rück- gabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25%. Der steuerpflich- tige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall je- doch auf den Betrag der auf Fondsebene thesau- rierten Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31.12.2008 eingegangenen Terminge- schäften begrenzt. Diese Begrenzung des steu- erpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert den Nachweis des entsprechenden Betrags. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeri- ums (BMF-Schreiben vom 22.10.2008) kann für Anleger, deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag i.H.v. mindestens 000.000 € beläuft, unterstellt werden, dass die Mindest- anlagesumme i.H.v. 000.000 € vorausgesetzt ist und von den Anlegern eine besondere Sachkun- de gefordert wird, wenn das wesentliche Vermö- gen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen ist.

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Samples: Verkaufsprospekt

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an einem Investmentvermö- genSondervermögen, die nach dem 31.12.2008 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungsteuersatz Abgeltungssatz von 2525 %. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Bei einer Veräußerung von der vor dem 1.1.2009 1. Januar 2009 erworbenen Anteile ist der Gewinn bei Privatan- legern Privatanlegern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Abgeltungsteuer sind die Anschaffungs- kosten Anschaffungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungserlös Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräuße- rung Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppel- ten doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwi- schengewinnen Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungserlös Veräußerungspreis um die thesau- rierten thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Eine Hinzu- rechnung zum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten, um einen Ermäßigungsanspruch geminderten ausländischen Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG bzw. Kapitalertragsteuer im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 InvStG, soweit diese auf die während der Besitzzeit erzielten thesaurierten Erträge entfällt sowie in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der vor der Be- sitzzeit liegenden Geschäftsjahre, die innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile an einem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 erworben hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Terminge- schäftsgewinne sowie Gewinne aus der Veräu- ßerung von Wertpapieren dem Veräußerungsge- winn hinzuzurechnen. Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31.12.2008 31. Dezember 2008 erworbener Fondsanteile Fondanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der An- legerebene Anlegerebene erfassten, nach DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitantei- liger sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Voraussetzung hierfür ist, dass die Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immo- biliengewinn Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils veröffentlichtInvestmentanteils. Sofern für die Beteiligung eine Mindestanlage- summe von 000.000 € oder mehr vorgeschrie- ben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist Anteile im Betriebsvermögen (bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von An- teilen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, Folgen- des: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rück- gabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25%. Der steuerpflich- tige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall je- doch auf den Betrag der auf Fondsebene thesau- rierten Steuerinländer) Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Wertpapieren, Gewinne aus nach dem 31.12.2008 eingegangenen Terminge- schäften begrenzt. Diese Begrenzung Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnlichen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des steu- erpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert den Nachweis des entsprechenden Betrags. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeri- ums (BMF-Schreiben vom 22.10.2008) kann für Anleger, deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag i.H.v. mindestens 000.000 € beläuft, unterstellt Sondervermögens erzielt werden, dass werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die Mindest- anlagesumme i.H.vGewinne aus der Veräußerung der in § 1 Abs. 000.000 € vorausgesetzt ist und von den Anlegern eine besondere Sachkun- de gefordert wird3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst, wenn das wesentliche Vermö- gen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen ist.sie nicht ausgeschüttet werden. Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:

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Samples: Sales Contracts

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an einem Investmentvermö- gen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungsteuersatz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Bei einer Veräußerung von vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteile ist der Gewinn bei Privatan- legern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Abgeltungsteuer sind die Anschaffungs- kosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungserlös um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräuße- rung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppel- ten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwi- schengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungserlös um die thesau- rierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Eine Hinzu- rechnung zum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten, um einen Ermäßigungsanspruch geminderten ausländischen Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG bzw. Kapitalertragsteuer im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 InvStG, soweit diese auf die während der Besitzzeit erzielten thesaurierten Erträge entfällt sowie in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der vor der Be- sitzzeit liegenden Geschäftsjahre, die innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile an einem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 erworben hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Terminge- schäftsgewinne sowie Gewinne aus der Veräu- ßerung Veräußerung von Wertpapieren dem Veräußerungsge- winn hinzuzurechnenAnteilen im Betriebsvermögen sind für Körperschaften grundsätz- lich steuerfrei12, soweit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zugeflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und nicht realisierten Gewinnen des Fonds aus in- und ausländischen Aktien herrühren und soweit diese Dividenden und Gewinne bei Zurechnung an den Anleger steuerfrei sind (sogenannter Aktiengewinn). Von Einzelunternehmern sind diese Veräuße- rungsgewinne zu 60 % zu versteuern. Die Gesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn (seit 1. Xxxx 11 § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG. 12 5 % des steuerfreien Veräußerungsgewinns gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsaus- gaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig. 2013 aufgrund der oben erwähnten Gesetzesänderung zwei Aktiengewinne getrennt für Körper- schaften und Einzelunternehmer – gegebenenfalls erfolgt die getrennte Veröffentlichung erst nach- träglich) bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds. Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31.12.2008 erworbener Fondsanteile der Anteile ist zudem insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der An- legerebene Anlegerebene erfassten, DBA-steuerfreien nach DBA steuer- freien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitantei- liger sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalanlagegesellschaft Die Gesellschaft veröffentlicht den Immo- biliengewinn Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes Anteil- wertes des Investmentanteils veröffentlichtFonds. Sofern für Zum 31. Dezember 2017 gelten die Beteiligung eine Mindestanlage- summe von 000.000 € Anteile als veräußert. Als Veräußerungspreis ist der letzte im Ka- lenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Der Gewinn ist grundsätzlich steuerpflich- tig und nach den o.g. Regeln zu ermitteln; allerdings ist er erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer; die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder mehr vorgeschrie- ben ist abgezogen werden Materielle Besteuerung: Gewerbesteuer auf 100% der Dividenden; Einkommensteuer auf 60% der Dividenden, sofern es sich nicht um REIT-Dividenden oder um Dividenden aus niedrig besteuerten Kapital-Investitionsgesellschaften handelt; die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunterneh- men; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse)Banken, gilt für ansonsten 25% Kapitalertragsteuer: 25% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Veräußerung oder Rückgabe von An- teilenFondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Kapitalertragsteuer: 25% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbe-steuer; ausländische Quellensteuer ist bis zum DBA-Höchstsatz anrechenbar oder bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbar Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemein- nützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskasse n, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Kapitalertragsteuer: 15% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Gewerbliche Personen- gesellschaften Kapitalertragsteuer: 25% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaften fällt ggf. Gewerbesteuer an. Insoweit kommt es grundsätzlich nicht zu einer Belastung mit Gewerbesteuer auf der Ebene der Mitunternehmer. Für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer werden die Einkünfte der Personengesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt. Die Mitunternehmer haben diese Einkünfte nach den Regeln zu versteuern, die gelten würden, wenn sie unmittelbar an dem 9Fonds beteiligt wären. November 2007 Bei Mitunternehmern, die nicht dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, wird die anteilig auf den Mitunternehmer entfallende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Vermögens- verwaltende Personen- gesellschaften Kapitalertragsteuer: 25% Materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaft fällt keine Gewerbesteuer an. Die Einkünfte aus der Personengesellschaft unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und vor dem 1ggf. Januar 2009 erworben wurdender Gewerbesteuer auf der Anlegerebene, Folgen- deswobei dieselben Besteuerungsfolgen eintreten als hätten die Gesellschafter unmittelbar in den Fonds investiert. Ausländische Anleger Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Kapitalertragsteuer: 25%; ggf. Ermäßigung auf DBA-Höchstsatz möglich durch einen Antrag auf Quellensteuererstattung, der beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist; soweit keine Quellensteuererstattung erreicht wird, wirkt der Steuerabzug definitiv Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Der Gewinn Anleger wird mit den deutschen Dividenden, den deutschen Mieterträgen und Erträgen aus der Veräußerung oder Rück- gabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25deutscher Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist beschränkt steuerpflichtig. Durch die Abgabe einer Steuererklärung in Deutschland kann er hinsichtlich der mit Kapitalertragsteuern belasteten deutschen Mieten und Gewinnen aus der Veräußerung deutscher Immobilien eine Erstattung erhalten (die Kapitelertragsteuer gilt als Vorauszahlung, der Körperschaftsteuersatz in Deutschland beträgt nur 15 %). Der steuerpflich- tige Veräußerungsgewinn Ansonsten richtet sich die materielle Besteuerung nach den Regeln des Sitzstaates des Anlegers. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer; die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet Materielle Besteuerung: Einkommensteuer auf 60% der Veräußerungsgewinne, sofern es sich nicht um Gewinne aus dem Verkauf von REIT- Aktien oder aus dem Verkauf niedrig besteuerter Kapital-Investitions- gesellschaften handelt; gewerbesteuerfrei Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Materielle Besteuerung: Steuerfrei, sofern es sich nicht um Gewinne aus dem Verkauf von REIT-Aktien oder aus dem Verkauf niedrig besteuerter Kapital- Investitionsgesellschaften handelt; für Zwecke der Rückgabe Körperschaftsteuer gelten 5% der Anteile steuerfreien Gewinne als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben Lebens- und Kranken- versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Steuerbefreite gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Ster- bekassen und Unterstützungs- kassen, sofern die im Körperschaftsteuergesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Gewerbliche Personen- gesellschaften Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaften fällt ggf. Gewerbesteuer an. Insoweit kommt es grundsätzlich nicht zu einer Belastung mit Gewerbesteuer auf der Ebene der Mitunternehmer. Für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer werden die Einkünfte der Personengesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt. Die Mitunternehmer haben diese Einkünfte nach den Regeln zu versteuern, die gelten würden, wenn sie unmittelbar an dem Fonds beteiligt wären. Bei Mitunternehmern, die nicht dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, wird die anteilig auf den Mitunternehmer entfallende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Vermögensverwaltende Personengesellschaften Kapitalertragsteuer: 25% Materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaft wird keine Gewerbesteuer erhoben. Die Einkünfte der Personengesellschaft unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer auf der Anlegerebene, wobei dieselben Besteuerungsfolgen eintreten als hätten die Gesellschafter unmittelbar in den Fonds investiert. Ausländische Anleger Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Die materielle Besteuerung richtet sich nach den Regeln des Sitzstaates des Anlegers. Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körper- schaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Anrechenbare ausländische Quellen- steuern können auf der Ebene des Investmentfonds als Werbungskosten abgezogen werden; in diesem Fall je- doch ist keine Anrechnung auf den Betrag der auf Fondsebene thesau- rierten Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31.12.2008 eingegangenen Terminge- schäften begrenztEbene des Anlegers möglich. Diese Begrenzung des steu- erpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert den Nachweis des entsprechenden Betrags. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeri- ums (BMF-Schreiben Für die Abstandnahme vom 22.10.2008) Kapitalertragsteuerabzug kann für Anleger, deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag i.H.v. mindestens 000.000 € beläuft, unterstellt werdenes erforderlich sein, dass die Mindest- anlagesumme i.H.v. 000.000 € vorausgesetzt ist und von den Anlegern eine besondere Sachkun- de gefordert wird, wenn das wesentliche Vermö- gen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen istNichtveranlagungsbescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorge- legt werden.

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Samples: Sales Contracts

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an einem Investmentvermö- gen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungsteuersatz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Bei einer Veräußerung von vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteile ist der Gewinn bei Privatan- legern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Abgeltungsteuer sind die Anschaffungs- kosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungserlös um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräuße- rung Ver- äußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppel- ten doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwi- schengewinnen Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungserlös um die thesau- rierten thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Eine Hinzu- rechnung Hinzurechnung zum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten, um einen Ermäßigungsanspruch Ermäßigungs- anspruch geminderten ausländischen Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG bzw. Kapitalertragsteuer Kapitalertrag- steuer im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 InvStG, soweit diese auf die während der Besitzzeit erzielten thesaurierten Erträge entfällt sowie in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der vor der Be- sitzzeit Besitzzeit liegenden Geschäftsjahre, die innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile an einem Investmentvermögen Investment- vermögen nach dem 31.12.2008 erworben hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Terminge- schäftsgewinne Termingeschäftsgewinne sowie Gewinne aus der Veräu- ßerung Veräußerung von Wertpapieren dem Veräußerungsge- winn Veräu- ßerungsgewinn hinzuzurechnen. Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31.12.2008 erworbener Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der An- legerebene Anle- gerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitantei- liger Immobiliengewinn). Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Immo- biliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils veröffentlicht. Sofern für die Beteiligung eine Mindestanlage- summe von 000.000 € oder mehr vorgeschrie- ben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist (bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von An- teilen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, Folgen- des: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rück- gabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25%. Der steuerpflich- tige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall je- doch auf den Betrag der auf Fondsebene thesau- rierten Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31.12.2008 eingegangenen Terminge- schäften begrenzt. Diese Begrenzung des steu- erpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert den Nachweis des entsprechenden Betrags. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeri- ums (BMF-Schreiben vom 22.10.2008) kann für Anleger, deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag i.H.v. mindestens 000.000 € beläuft, unterstellt werden, dass die Mindest- anlagesumme i.H.v. 000.000 € vorausgesetzt ist und von den Anlegern eine besondere Sachkun- de gefordert wird, wenn das wesentliche Vermö- gen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen ordnen ist.

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Samples: Sales Contracts

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an einem Investmentvermö- genSondervermögen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungsteuersatz Abgeltungssatz von 2525 %. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Bei einer Veräußerung von der vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteile ist der Gewinn bei Privatan- legern Privatanlegern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Abgeltungsteuer sind die Anschaffungs- kosten Anschaffungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungserlös Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräuße- rung Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppel- ten doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwi- schengewinnen Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungserlös Veräußerungspreis um die thesau- rierten thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Eine Hinzu- rechnung zum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten, um einen Ermäßigungsanspruch geminderten ausländischen Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG bzw. Kapitalertragsteuer im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 InvStG, soweit diese auf die während der Besitzzeit erzielten thesaurierten Erträge entfällt sowie in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der vor der Be- sitzzeit liegenden Geschäftsjahre, die innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile an einem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 erworben hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Terminge- schäftsgewinne sowie Gewinne aus der Veräu- ßerung von Wertpapieren dem Veräußerungsge- winn hinzuzurechnen. Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31.12.2008 erworbener Fondsanteile Fondanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der An- legerebene Anlegerebene erfassten, nach DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitantei- liger sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Voraussetzung hierfür ist, dass die Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immo- biliengewinn Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils veröffentlichtInvestmentanteils. Sofern für die Beteiligung eine Mindestanlage- summe von 000.000 € oder mehr vorgeschrie- ben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist Anteile im Betriebsvermögen (bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von An- teilen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, Folgen- des: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rück- gabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25%. Der steuerpflich- tige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall je- doch auf den Betrag der auf Fondsebene thesau- rierten Steuerinländer) Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Wertpapieren, Gewinne aus nach dem 31.12.2008 eingegangenen Terminge- schäften begrenzt. Diese Begrenzung Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnlichen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des steu- erpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert den Nachweis des entsprechenden Betrags. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeri- ums (BMF-Schreiben vom 22.10.2008) kann für Anleger, deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag i.H.v. mindestens 000.000 € beläuft, unterstellt Sondervermögens erzielt werden, dass werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die Mindest- anlagesumme i.H.vGewinne aus der Veräußerung der in § 1 Abs. 000.000 € vorausgesetzt ist und von den Anlegern eine besondere Sachkun- de gefordert wird3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst, wenn das wesentliche Vermö- gen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen ist.sie nicht ausgeschüttet werden. Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:

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Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an einem Investmentvermö- gendem Fonds, die nach dem 31.12.2008 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger Pri- vatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungsteuersatz Abgeltungssatz von 2525 %. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerab- zug vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggfgegebenenfalls. Kirchensteuer)Kirchensteu- er) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Ka- lenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung von der vor dem 1.1.2009 1. Januar 2009 erworbenen Anteile Fondsanteile ist der Gewinn bei Privatan- legern Pri- vatanlegern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Abgeltungsteuer sind die Anschaffungs- kosten Anschaffungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungserlös Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräuße- rung Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppel- ten doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwi- schengewinnen Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungserlös Veräußerungspreis um die thesau- rierten thesaurier- ten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Eine Hinzu- rechnung zum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten, um einen Ermäßigungsanspruch geminderten ausländischen Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG bzw. Kapitalertragsteuer im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 InvStG, soweit diese auf die während der Besitzzeit erzielten thesaurierten Erträge entfällt sowie in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der vor der Be- sitzzeit liegenden Geschäftsjahre, die innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile an einem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 erworben hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Terminge- schäftsgewinne sowie Gewinne aus der Veräu- ßerung von Wertpapieren dem Veräußerungsge- winn hinzuzurechnen. Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31.12.2008 31. Dezember 2008 erworbener Fondsanteile Fondanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der An- legerebene Anleger- ebene erfassten, nach Doppelbesteuerungsabkommen (nachfolgend „DBA-“) steuerfreien Erträge zurückzuführen zu- rückzuführen ist (sogenannter besitzzeitantei- liger sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalanlagegesellschaft Die Gesellschaft veröffentlicht den Immo- biliengewinn Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes Anteil- wertes des Investmentanteils veröffentlichtFonds. Sofern für Zum 31. Dezember 2017 gelten die Beteiligung eine Mindestanlage- summe von 000.000 € oder mehr vorgeschrie- ben Anteile als veräußert. Als Veräußerungspreis ist oder der letzte im Ka- lenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Der Gewinn ist nach den o.g. Regeln grundsätzlich steuerfrei, wenn die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist (bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von An- teilen, die nach dem 9. November 2007 und Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben wurdenworden sind. Andern- falls ist der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig und nach den o.g. Regeln zu ermitteln; allerdings ist er erst zu berücksichtigen, Folgen- des: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rück- gabe solcher sobald die Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25%tatsächlich veräußert werden. Der steuerpflich- tige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall je- doch auf den Betrag der auf Fondsebene thesau- rierten Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere Aktien, Anteilen an Investmentvermögen, eigenkapitalähnlichen Genussrechten und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31.12.2008 eingegangenen Terminge- schäften begrenzt. Diese Begrenzung Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des steu- erpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert den Nachweis des entsprechenden Betrags. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeri- ums (BMF-Schreiben vom 22.10.2008) kann für Anleger, deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag i.H.v. mindestens 000.000 € beläuft, unterstellt Fonds erzielt werden, dass werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die Mindest- anlagesumme i.H.vGewinne aus der Veräußerung der folgenden Kapitalforderungen (sog. 000.000 € vorausgesetzt ist und von den Anlegern eine besondere Sachkun- de gefordert wird„Gute Kapitalforderungen“) beim Anleger nicht erfasst7, wenn das wesentliche Vermö- gen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen ist.sie nicht ausgeschüttet werden:

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Samples: Sales Contracts

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an einem Investmentvermö- gen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt unterliegen grundsätzlich der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungsteuersatz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer und ggf. Kirchensteuer). Bei einer Veräußerung von vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteile ist der Gewinn bei Privatan- legern steuerfreiGewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 60 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 % für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Abgeltungsteuer sind die Anschaffungs- kosten um den Zwischengewinn Anteile von natürlichen Personen im Zeitpunkt Betriebsvermögen gehalten werden. Für steu- erpflichtige Körperschaften sind generell 80 % der Anschaffung Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 % für Zwecke der Veräußerungserlös um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräuße- rung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppel- ten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwi- schengewinnen (siehe unten) kommen kannGewerbesteuer. Zudem ist der Veräußerungserlös um die thesau- rierten Erträge zu kürzenFür Körperschaften, die der Anleger bereits versteuert hatLebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalan- lagen zuzurechnen sind, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Eine Hinzu- rechnung zum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten, um einen Ermäßigungsanspruch geminderten ausländischen Steuer oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile Handelsbestand im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG bzw. Kapitalertragsteuer im Sinne des § 7 340e Abs. 3 Handelsgesetzbuch (nachfolgend „HGB“) zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 30 % der Veräußerungs- gewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 4 InvStG, soweit diese auf die während 15 % für Zwecke der Besitzzeit erzielten thesaurierten Erträge entfällt sowie Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der vor der Be- sitzzeit liegenden Geschäftsjahrejeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die innerhalb vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile an einem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 erworben hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Terminge- schäftsgewinne sowie tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der Veräu- ßerung von Wertpapieren dem Veräußerungsge- winn hinzuzurechnenzum 31. Dezem- ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach dem 31.12.2008 erworbener Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der An- legerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitantei- liger Immobiliengewinn). Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Immo- biliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils veröffentlicht. Sofern für die Beteiligung eine Mindestanlage- summe von 000.000 € oder mehr vorgeschrie- ben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist (bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von An- teilenAnteile, die nach dem 9Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, Folgen- des: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rück- gabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25%. Der steuerpflich- tige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall je- doch auf den Betrag der auf Fondsebene thesau- rierten Die Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31.12.2008 eingegangenen Terminge- schäften begrenztAnteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Diese Begrenzung Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des steu- erpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert Fonds an den Nachweis des entsprechenden Betrags. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeri- ums (BMF-Schreiben vom 22.10.2008) kann für Anleger, deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag i.H.v. mindestens 000.000 € beläuft, unterstellt werden, dass die Mindest- anlagesumme i.H.v. 000.000 € vorausgesetzt Anleger ist und von den Anlegern eine besondere Sachkun- de gefordert wird, wenn das wesentliche Vermö- gen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen istnicht möglich.

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Samples: Sondervermögen Verkaufsprospekt

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an einem Investmentvermö- gen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungsteuersatz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Bei einer Veräußerung von vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteile ist der Gewinn bei Privatan- legern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Abgeltungsteuer sind die Anschaffungs- kosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungserlös um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräuße- rung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppel- ten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwi- schengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungserlös um die thesau- rierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Eine Hinzu- rechnung zum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten, um einen Ermäßigungsanspruch geminderten ausländischen Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG bzw. Kapitalertragsteuer im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 InvStG, soweit diese auf die während der Besitzzeit erzielten thesaurierten Erträge entfällt sowie in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der vor der Be- sitzzeit liegenden Geschäftsjahre, die innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile an einem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 erworben hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Terminge- schäftsgewinne sowie Gewinne aus der Veräu- ßerung Veräußerung von Wertpapieren dem Veräußerungsge- winn hinzuzurechnenAnteilen im Betriebsvermögen sind für Körperschaften grundsätzlich steuerfrei12, soweit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zugeflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und nicht realisierten Gewinnen des Fonds aus in- und ausländischen Aktien herrühren und soweit diese Dividenden und Gewinne bei Zurechnung an den Anleger steuerfrei sind (sogenannter Aktiengewinn). Von Einzelunternehmern sind diese Veräußerungsgewinne zu 60 Prozent zu versteuern. Die Gesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn (seit 1. Xxxx 2013 aufgrund der oben erwähnten Gesetzesänderung zwei Aktiengewinne getrennt für Körperschaften und Einzelunternehmer – gegebenenfalls erfolgt die getrennte Veröffentlichung erst nachträglich) bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds. Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31.12.2008 erworbener Fondsanteile der Anteile ist zudem insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der An- legerebene Anlegerebene 12 5 Prozent des steuerfreien Veräußerungsgewinns gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig. erfassten, DBA-nach DBA steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitantei- liger sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalanlagegesellschaft Die Gesellschaft veröffentlicht den Immo- biliengewinn Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes Anteilwertes des Investmentanteils veröffentlichtFonds. Zum 31. Dezember 2017 gelten die Anteile als veräußert. Als Veräußerungspreis ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Der Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig und nach den o.g. Regeln zu ermitteln; allerdings ist er erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Termingeschäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgabenordnung13 zu beantragen. Zuständig ist das für die Beteiligung eine Mindestanlage- summe von 000.000 € oder mehr vorgeschrie- ben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist (bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von An- teilen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, Folgen- des: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rück- gabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25%. Der steuerpflich- tige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall je- doch auf den Betrag der auf Fondsebene thesau- rierten Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31.12.2008 eingegangenen Terminge- schäften begrenzt. Diese Begrenzung des steu- erpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert den Nachweis des entsprechenden Betrags. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeri- ums (BMF-Schreiben vom 22.10.2008) kann für Anleger, deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag i.H.v. mindestens 000.000 € beläuft, unterstellt werden, dass die Mindest- anlagesumme i.H.v. 000.000 € vorausgesetzt ist und von den Anlegern eine besondere Sachkun- de gefordert wird, wenn das wesentliche Vermö- gen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen istdepotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: Verkaufsprospekt

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an einem Investmentvermö- gen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt unterliegen grundsätzlich der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungsteuersatz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer und ggf. Kirchensteuer). Bei einer Veräußerung von vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteile ist der Gewinn bei Privatan- legern steuerfreiGewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 60 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 % für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Abgeltungsteuer sind die Anschaffungs- kosten um den Zwischengewinn Anteile von natürlichen Personen im Zeitpunkt Betriebsvermögen gehalten werden. Für steu- erpflichtige Körperschaften sind generell 80 % der Anschaffung Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 % für Zwecke der Veräußerungserlös um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräuße- rung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppel- ten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwi- schengewinnen (siehe unten) kommen kannGewerbesteuer. Zudem ist der Veräußerungserlös um die thesau- rierten Erträge zu kürzenFür Körperschaften, die der Anleger bereits versteuert hatLebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalan- lagen zuzurechnen sind, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Eine Hinzu- rechnung zum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten, um einen Ermäßigungsanspruch geminderten ausländischen Steuer oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG bzw. Kapitalertragsteuer im Sinne des § 7 340e Abs. 3 Handelsgesetzbuch (nachfolgend „HGB“) zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 30 % der Veräuße- rungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 4 InvStG, soweit diese auf die während 15 % für Zwecke der Besitzzeit erzielten thesaurierten Erträge entfällt sowie Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der vor der Be- sitzzeit liegenden Geschäftsjahrejeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die innerhalb vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile an einem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 erworben hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Terminge- schäftsgewinne sowie tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der Veräu- ßerung von Wertpapieren dem Veräußerungsge- winn hinzuzurechnenzum 31. Dezem- ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach dem 31.12.2008 erworbener Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der An- legerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitantei- liger Immobiliengewinn). Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Immo- biliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils veröffentlicht. Sofern für die Beteiligung eine Mindestanlage- summe von 000.000 € oder mehr vorgeschrie- ben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist (bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von An- teilenAnteile, die nach dem 9Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, Folgen- des: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rück- gabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25%. Der steuerpflich- tige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall je- doch auf den Betrag der auf Fondsebene thesau- rierten Die Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31.12.2008 eingegangenen Terminge- schäften begrenztAnteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragssteuerabzug. Diese Begrenzung Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des steu- erpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert Fonds an den Nachweis des entsprechenden Betrags. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeri- ums (BMF-Schreiben vom 22.10.2008) kann für Anleger, deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag i.H.v. mindestens 000.000 € beläuft, unterstellt werden, dass die Mindest- anlagesumme i.H.v. 000.000 € vorausgesetzt Anleger ist und von den Anlegern eine besondere Sachkun- de gefordert wird, wenn das wesentliche Vermö- gen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen istnicht möglich.

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Samples: Sales Contracts

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an einem Investmentvermö- gen, die dem Fonds nach dem 31.12.2008 erworben wurden, von einem Privatanleger 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn Veräuße- rungsgewinn dem Abgeltungsteuersatz Abgeltungssatz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und ggfdie zum 31. Kirchensteuer)Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Bei einer Veräußerung Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteile 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist der Gewinn bei Privatan- legern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Abgeltungsteuer sind die Anschaffungs- kosten um den Zwischengewinn zu beachten, dass im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungserlös um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräuße- rung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppel- ten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwi- schengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungserlös um tatsächlichen Veräußerung auch die thesau- rierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Eine Hinzu- rechnung zum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten, um einen Ermäßigungsanspruch geminderten ausländischen Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG bzw. Kapitalertragsteuer im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 InvStG, soweit diese auf die während der Besitzzeit erzielten thesaurierten Erträge entfällt sowie in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der vor der Be- sitzzeit liegenden Geschäftsjahre, die innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile an einem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 erworben hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Terminge- schäftsgewinne sowie Gewinne aus der Veräu- ßerung von Wertpapieren dem Veräußerungsge- winn hinzuzurechnenzum 31. Der Gewinn aus der Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31.12.2008 erworbener Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der An- legerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitantei- liger Immobiliengewinn)31. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Immo- biliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils veröffentlichtDezember 2008 erworben worden sind. Sofern für die Beteiligung eine Mindestanlage- summe von 000.000 € oder mehr vorgeschrie- ben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist (Wertveränderungen bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von An- teilen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines aus- reichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, Folgen- des: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rück- gabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25%. Der steuerpflich- tige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall je- doch auf den Betrag der auf Fondsebene thesau- rierten Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31.12.2008 eingegangenen Terminge- schäften begrenzt. Diese Begrenzung des steu- erpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert den Nachweis des entsprechenden Betrags. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeri- ums (BMF-Schreiben vom 22.10.2008) kann für Anleger, deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag i.H.v. mindestens 000.000 € beläuft, unterstellt werden, dass nimmt die Mindest- anlagesumme i.H.v. 000.000 € vorausgesetzt ist und von den Anlegern eine besondere Sachkun- de gefordert wird, wenn das wesentliche Vermö- gen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen istdepotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vor.

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Samples: Sales Contracts

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an einem Investmentvermö- gen, die dem Fonds nach dem 31.12.2008 erworben wurden, von einem Privatanleger 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungsteuersatz Abgeltungssatz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag 25 Prozent. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und ggfdie zum 31. Kirchensteuer)Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Bei einer Veräußerung Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteile 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist der Gewinn bei Privatan- legern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Abgeltungsteuer sind die Anschaffungs- kosten um den Zwischengewinn zu beachten, dass im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungserlös um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräuße- rung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppel- ten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwi- schengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungserlös um tatsächlichen Veräußerung auch die thesau- rierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Eine Hinzu- rechnung zum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten, um einen Ermäßigungsanspruch geminderten ausländischen Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG bzw. Kapitalertragsteuer im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 InvStG, soweit diese auf die während der Besitzzeit erzielten thesaurierten Erträge entfällt sowie in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der vor der Be- sitzzeit liegenden Geschäftsjahre, die innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile an einem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 erworben hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Terminge- schäftsgewinne sowie Gewinne aus der Veräu- ßerung von Wertpapieren dem Veräußerungsge- winn hinzuzurechnenzum 31. Der Gewinn aus der Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31.12.2008 erworbener Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der An- legerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitantei- liger Immobiliengewinn)31. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Immo- biliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils veröffentlichtDezember 2008 erworben worden sind. Sofern für die Beteiligung eine Mindestanlage- summe von 000.000 € oder mehr vorgeschrie- ben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist (Wertveränderungen bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von An- teilen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, Folgen- des: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rück- gabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25%. Der steuerpflich- tige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall je- doch auf den Betrag der auf Fondsebene thesau- rierten Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31.12.2008 eingegangenen Terminge- schäften begrenzt. Diese Begrenzung des steu- erpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert den Nachweis des entsprechenden Betrags. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeri- ums (BMF-Schreiben vom 22.10.2008) kann für Anleger, deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag i.H.v. mindestens 000.000 € beläuft, unterstellt werden, dass nimmt die Mindest- anlagesumme i.H.v. 000.000 € vorausgesetzt ist und von den Anlegern eine besondere Sachkun- de gefordert wird, wenn das wesentliche Vermö- gen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen istdepotführende Stelle die Verlustverrechnung vor.

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