Common use of Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Clause in Contracts

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor.

Appears in 1 contract

Samples: www.bnymellon.com

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an dem unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Der Fonds nach dem 31erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 60 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 % für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Dezember 2017 veräußert, unterliegt Für steu- erpflichtige Körperschaften sind generell 80 % der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 ProzentVeräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Dies gilt sowohl für AnteileFür Körperschaften, die vor dem 1Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Januar 2018 erworben wurden Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalan- lagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 Handelsgesetzbuch (nachfolgend „HGB“) zuzuordnen oder zum 31Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 30 % der Veräußerungs- gewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene AnteileIm Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezember Dezem- ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sindAuf diese aus der fiktiven Veräußerung erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen AnteilenDer Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, sind steuerfreigesondert festzustellen. Sofern die Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des Fonds an den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann Anleger ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vornicht möglich.

Appears in 1 contract

Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn Veräuße- rungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent%. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden aus- reichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vor.

Appears in 1 contract

Samples: www.acatis-research.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an dem unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Der Fonds nach dem 31erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 60 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 % für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Dezember 2017 veräußert, unterliegt Für steu- erpflichtige Körperschaften sind generell 80 % der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 ProzentVeräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Dies gilt sowohl für AnteileFür Körperschaften, die vor Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalan- lagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem 1Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. Januar 2018 erworben wurden 3 Handelsgesetzbuch (nachfolgend „HGB“) zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 30 % der Veräuße- rungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und die zum 3115 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene AnteileIm Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezember Dezem- ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sindAuf diese aus der fiktiven Veräußerung erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen AnteilenDer Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, sind steuerfreigesondert festzustellen. Sofern die Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragssteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des Fonds an den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann Anleger ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vornicht möglich.

Appears in 1 contract

Samples: solutions.vwdservices.com

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind für Körperschaften grundsätz- lich steuerfrei12, soweit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zugeflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und nicht realisierten Gewinnen des Fonds aus in- und ausländischen Aktien herrühren und soweit diese Dividenden und Gewinne bei Zurechnung an den Anleger steuerfrei sind (sogenannter Aktiengewinn). Von Einzelunternehmern sind diese Veräuße- rungsgewinne zu 60 % zu versteuern. Die Gesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn (seit 1. Xxxx 11 § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG. 12 5 % des steuerfreien Veräußerungsgewinns gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsaus- gaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig. 2013 aufgrund der oben erwähnten Gesetzesänderung zwei Aktiengewinne getrennt für Körper- schaften und Einzelunternehmer – gegebenenfalls erfolgt die getrennte Veröffentlichung erst nach- träglich) bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds. Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an dem ist zudem insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, nach dem DBA steuer- freien Erträge zurückzuführen ist (sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Die Gesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteil- wertes des Fonds. Zum 31. Dezember 2017 gelten die Anteile als veräußert. Als Veräußerungspreis ist der letzte im Ka- lenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Der Gewinn ist grundsätzlich steuerpflich- tig und nach den o.g. Regeln zu ermitteln; allerdings ist er erst zu berücksichtigen, unterliegt sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer; die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Materielle Besteuerung: Gewerbesteuer auf 100% der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Dies gilt sowohl für AnteileDividenden; Einkommensteuer auf 60% der Dividenden, sofern es sich nicht um REIT-Dividenden oder um Dividenden aus niedrig besteuerten Kapital-Investitionsgesellschaften handelt; die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunterneh- men; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25% Kapitalertragsteuer: 25% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die vor die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Kapitalertragsteuer: 25% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbe-steuer; ausländische Quellensteuer ist bis zum DBA-Höchstsatz anrechenbar oder bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbar Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemein- nützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskasse n, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Kapitalertragsteuer: 15% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Gewerbliche Personen- gesellschaften Kapitalertragsteuer: 25% Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaften fällt ggf. Gewerbesteuer an. Insoweit kommt es grundsätzlich nicht zu einer Belastung mit Gewerbesteuer auf der Ebene der Mitunternehmer. Für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer werden die Einkünfte der Personengesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt. Die Mitunternehmer haben diese Einkünfte nach den Regeln zu versteuern, die gelten würden, wenn sie unmittelbar an dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene AnteileFonds beteiligt wären. Bei Mitunternehmern, die nicht dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, wird die anteilig auf den Mitunternehmer entfallende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Vermögens- verwaltende Personen- gesellschaften Kapitalertragsteuer: 25% Materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaft fällt keine Gewerbesteuer an. Die Einkünfte aus der Personengesellschaft unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer auf der Anlegerebene, wobei dieselben Besteuerungsfolgen eintreten als hätten die Gesellschafter unmittelbar in den Fonds investiert. Ausländische Anleger Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Kapitalertragsteuer: 25%; ggf. Ermäßigung auf DBA-Höchstsatz möglich durch einen Antrag auf Quellensteuererstattung, der beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist; soweit keine Quellensteuererstattung erreicht wird, wirkt der Steuerabzug definitiv Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Der Anleger wird mit den deutschen Dividenden, den deutschen Mieterträgen und Erträgen aus der Veräußerung deutscher Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist beschränkt steuerpflichtig. Durch die Abgabe einer Steuererklärung in Deutschland kann er hinsichtlich der mit Kapitalertragsteuern belasteten deutschen Mieten und Gewinnen aus der Veräußerung deutscher Immobilien eine Erstattung erhalten (die Kapitelertragsteuer gilt als Vorauszahlung, der Körperschaftsteuersatz in Deutschland beträgt nur 15 %). Ansonsten richtet sich die materielle Besteuerung nach den Regeln des Sitzstaates des Anlegers. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer; die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet Materielle Besteuerung: Einkommensteuer auf 60% der Veräußerungsgewinne, sofern es sich nicht um Gewinne aus dem Verkauf von AnteilenREIT- Aktien oder aus dem Verkauf niedrig besteuerter Kapital-Investitions- gesellschaften handelt; gewerbesteuerfrei Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Materielle Besteuerung: Steuerfrei, sofern es sich nicht um Gewinne aus dem Verkauf von REIT-Aktien oder aus dem Verkauf niedrig besteuerter Kapital- Investitionsgesellschaften handelt; für Zwecke der Körperschaftsteuer gelten 5% der steuerfreien Gewinne als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben Lebens- und Kranken- versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die vor auch steuerlich anzuerkennen ist; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; ggf. können ausländische Quellensteuern angerechnet oder abgezogen werden Steuerbefreite gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Ster- bekassen und Unterstützungs- kassen, sofern die im Körperschaftsteuergesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Gewerbliche Personen- gesellschaften Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaften fällt ggf. Gewerbesteuer an. Insoweit kommt es grundsätzlich nicht zu einer Belastung mit Gewerbesteuer auf der Ebene der Mitunternehmer. Für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer werden die Einkünfte der Personengesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt. Die Mitunternehmer haben diese Einkünfte nach den Regeln zu versteuern, die gelten würden, wenn sie unmittelbar an dem 1Fonds beteiligt wären. Januar 2018 erworben wurden Bei Mitunternehmern, die nicht dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, wird die anteilig auf den Mitunternehmer entfallende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Vermögensverwaltende Personengesellschaften Kapitalertragsteuer: 25% Materielle Besteuerung: Auf der Ebene der Personengesellschaft wird keine Gewerbesteuer erhoben. Die Einkünfte der Personengesellschaft unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer auf der Anlegerebene, wobei dieselben Besteuerungsfolgen eintreten als hätten die zum 31Gesellschafter unmittelbar in den Fonds investiert. Dezember 2017 Ausländische Anleger Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Die materielle Besteuerung richtet sich nach den Regeln des Sitzstaates des Anlegers. Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körper- schaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als veräußert und zum 1Ergänzungsabgabe erhoben. Januar 2018 wieder Anrechenbare ausländische Quellen- steuern können auf der Ebene des Investmentfonds als angeschafft gelten, Werbungskosten abgezogen werden; in diesem Fall ist zu beachtenkeine Anrechnung auf der Ebene des Anlegers möglich. Für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass im Zeitpunkt Nichtveranlagungsbescheinigungen rechtzeitig der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vorvorge- legt werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.sozialbank.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds einem Sondervermögen, die nach dem 31. Dezember 2017 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei%. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls ggf. Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggfGewinn bei Privatanlegern steuerfrei. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle Anschaffungskosten um den Zwischengewinn im selben Kalenderjahr positive Einkünfte Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Gewinn aus Kapitalvermögen der Veräußerung nach dem 31. Dezember 2008 erworbener Fondanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, nach DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils. Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnlichen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt wurdenwerden, nimmt werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor.Gewinne aus der Veräußerung der in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden. Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:

Appears in 1 contract

Samples: www.a-fk.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds einem Investmentvermö- gen, die nach dem 31. Dezember 2017 31.12.2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Dies gilt sowohl für Anteile, die Kirchensteuer). Bei einer Veräußerung von vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile1.1.2009 erworbenen Anteile ist der Gewinn bei Privatan- legern steuerfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und Abgeltungsteuer sind die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass Anschaffungs- kosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung Anschaffung und der Veräußerungserlös um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Ver- äußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungserlös um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Eine Hinzurechnung zum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten, um einen Ermäßigungs- anspruch geminderten ausländischen Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG bzw. Kapitalertrag- steuer im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 InvStG, soweit diese auf die während der Besitzzeit erzielten thesaurierten Erträge entfällt sowie in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der vor der Besitzzeit liegenden Geschäftsjahre, die innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile an einem Investment- vermögen nach dem 31.12.2008 erworben hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Termingeschäftsgewinne sowie Gewinne aus der zum 31Veräußerung von Wertpapieren dem Veräu- ßerungsgewinn hinzuzurechnen. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Der Gewinn aus der Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen31.12.2008 erworbener Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist während der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle Besitzzeit im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurdenFonds entstandenen, nimmt noch nicht auf der Anle- gerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitantei- liger Immobiliengewinn). Voraussetzung hierfür ist, dass die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vorKapitalanlagegesellschaft den Immo- biliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils veröffentlicht. ordnen ist.

Appears in 1 contract

Samples: www.onemarkets.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds einem Investmentvermö- gen, die nach dem 31. Dezember 2017 31.12.2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Dies gilt sowohl für Anteile, die Kirchensteuer). Bei einer Veräußerung von vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile1.1.2009 erworbenen Anteile ist der Gewinn bei Privatan- legern steuerfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und Abgeltungsteuer sind die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass Anschaffungs- kosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung Anschaffung und der Veräußerungserlös um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräuße- rung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppel- ten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwi- schengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungserlös um die thesau- rierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Eine Hinzu- rechnung zum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten, um einen Ermäßigungsanspruch geminderten ausländischen Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG bzw. Kapitalertragsteuer im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 InvStG, soweit diese auf die während der Besitzzeit erzielten thesaurierten Erträge entfällt sowie in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der vor der Be- sitzzeit liegenden Geschäftsjahre, die innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile an einem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 erworben hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Terminge- schäftsgewinne sowie Gewinne aus der zum 31Veräu- ßerung von Wertpapieren dem Veräußerungsge- winn hinzuzurechnen. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Der Gewinn aus der Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 3131.12.2008 erworbener Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der An- legerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitantei- liger Immobiliengewinn). Dezember 2008 erworben worden sindVoraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Immo- biliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils veröffentlicht. Wertveränderungen Sofern für die Beteiligung eine Mindestanlage- summe von 000.000 € oder mehr vorgeschrie- ben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist (bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von An- teilen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, Folgen- des: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rück- gabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25%. Der steuerpflich- tige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall je- doch auf den Betrag der auf Fondsebene thesau- rierten Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen AnteilenWertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31.12.2008 eingegangenen Terminge- schäften begrenzt. Diese Begrenzung des steu- erpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert den Nachweis des entsprechenden Betrags. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeri- ums (BMF-Schreiben vom 22.10.2008) kann für Anleger, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag i.H.v. Dezember 2017 eingetreten sindmindestens 000.000 € beläuft, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt unterstellt werden, nimmt dass die depotführende Stelle Mindest- anlagesumme i.H.v. 000.000 € vorausgesetzt ist und von den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug Anlegern eine besondere Sachkun- de gefordert wird, wenn das wesentliche Vermö- gen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vorbis zu zehn Anlegern zuzuordnen ist.

Appears in 1 contract

Samples: www.kmf.bwl.uni-muenchen.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds einem Sondervermögen, die nach dem 31. Dezember 2017 31.12.2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei%. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls ggf. Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Bei einer Veräußerung der vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggfGewinn bei Privatanlegern steuerfrei. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle Anschaffungskosten um den Zwischengewinn im selben Kalenderjahr positive Einkünfte Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Gewinn aus Kapitalvermögen der Veräußerung nach dem 31.12.2008 erworbener Fondanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, nach DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils. Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnlichen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt wurdenwerden, nimmt werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor.Gewinne aus der Veräußerung der in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden. Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:

Appears in 1 contract

Samples: fondsdocs.edisoft.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind für Körperschaften grundsätzlich steuerfrei12, soweit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zugeflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und nicht realisierten Gewinnen des Fonds aus in- und ausländischen Aktien herrühren und soweit diese Dividenden und Gewinne bei Zurechnung an den Anleger steuerfrei sind (sogenannter Aktiengewinn). Von Einzelunternehmern sind diese Veräußerungsgewinne zu 60 Prozent zu versteuern. Die Gesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn (seit 1. Xxxx 2013 aufgrund der oben erwähnten Gesetzesänderung zwei Aktiengewinne getrennt für Körperschaften und Einzelunternehmer – gegebenenfalls erfolgt die getrennte Veröffentlichung erst nachträglich) bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds. Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an dem ist zudem insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene 12 5 Prozent des steuerfreien Veräußerungsgewinns gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig. erfassten, nach dem DBA steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Die Gesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds. Zum 31. Dezember 2017 gelten die Anteile als veräußert, unterliegt . Als Veräußerungspreis ist der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass letzte im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung Der Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig und nach den o.g. Regeln zu versteuern sindermitteln; allerdings ist er erst zu berücksichtigen, falls sobald die Anteile tatsächlich nach dem 31veräußert werden. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteileneiner inländischen depotführenden Stelle, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Termingeschäftsgewinne und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sindausländische Dividenden Abstand genommen, sind steuerfreisofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werdenAusländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, nimmt ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgabenordnung13 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vorzuständige Finanzamt.

Appears in 1 contract

Samples: www.sparkasse-saarbruecken.de