Vollstreckbarkeit Musterklauseln

Vollstreckbarkeit. Die Vollstreckbarkeit von mit der Verwaltungsgesellschaft und durch die Verwaltungsgesellschaft mit dem Asset Manager, der Verwahrstelle, der Administrationsstelle und den Vertriebsberechtigten geschlossenen Verträgen richtet sich grundsätzlich nach den für die genannten Dienstleister anwendbaren Gesetzen und/oder ist durch die maßgeblichen Verträge festgelegt, sofern nicht zwingend liechtensteinisches Recht anwendbar ist.
Vollstreckbarkeit. 1 Die Prämienrechnungen sind ohne Unterschrift gültig. 2 Sie gelten als vollstreckbare Verfügungen im Sinne von Art. 80 SchKG7.
Vollstreckbarkeit. 13.1.1 Die dem Sicherheitentreuhänder in diesem Vertrag hinsichtlich einer ICM-Clearing- Vereinbarung eingeräumten Pfandrechte dürfen jeweils verwertet werden (Pfandreife), wenn der jeweilige Sicherheitentreuhänderanspruch hinsichtlich der betreffenden ICM-Clearing-Vereinbarung ganz oder teilweise zum Ablauf des Bewertungstages nach Eintritt eines Beendigungstages in Bezug auf das Clearing- Mitglied fällig geworden ist:. (i) am Ende des Letzten Bewertungstages hinsichtlich der betreffenden ICM- Clearing-Vereinbarung in jedem der folgenden Fälle: (a) innerhalb der Wiederbegründungsfrist erfolgt keine Xxxx der Interim-Teilnahme oder Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung, (b) innerhalb der Wiederbegründungsfrist erfolgt eine Xxxx der Interim-Teilnahme, die Bedingungen der Interim-Teilnahme sind jedoch nicht bis 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Bewertungstag (wie in Ziffer 7.3.3 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing- Bestimmungen definiert) folgenden Geschäftstag erfüllt, oder (c) innerhalb der Wiederbegründungsfrist erfolgt eine Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung, die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung sind jedoch nicht bis 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Bewertungstag folgenden Geschäftstag erfüllt; oder (ii) zum Eröffnungszeitpunkt hinsichtlich der betreffenden ICM-Clearing- Vereinbarung, wenn entweder (a) die Bedingungen der Interim-Teilnahme bzw. (b) die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung bis zum Eröffnungszeitpunkt erfüllt sind. 13.1.2 Die zugunsten des Sicherheitentreuhänders hinsichtlich einer ICM-Clearing- Vereinbarung in diesem Vertrag vorgenommenen Sicherungsabtretungen dürfen jeweils nach Eintritt eines Beendigungstages mit Ablauf des Bewertungstages in Bezug auf das Clearing-Mitglied verwertet werden:. (i) am Ende des Letzten Bewertungstages hinsichtlich der betreffenden ICM- Clearing-Vereinbarung in jedem der folgenden Fälle: (a) innerhalb der Wiederbegründungsfrist erfolgt keine Xxxx der Interim-Teilnahme oder Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung, (b) innerhalb der Wiederbegründungsfrist < Inhaltsverzeichnis Anhänge > erfolgt eine Xxxx der Interim-Teilnahme, die Bedingungen der Interim-Teilnahme sind jedoch nicht bis 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Bewertungstag (wie in Ziffer 7.3.3 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing- Bestimmungen definiert) folgenden Geschäftstag erfüllt, oder (c) innerhalb der Wiederbegründungsfrist erfolgt eine Xxxx der Unmittelbaren Wiederb...
Vollstreckbarkeit. 13.1.1 Die dem SICHERHEITENTREUHÄNDER in diesem Vertrag eingeräumten Pfandrechte dürfen verwertet werden (Pfandreife), wenn der SICHERHEITENTREUHÄNDERANSPRUCH ganz oder teilweise zum Ablauf des BEWERTUNGSTAGES nach Eintritt eines BEENDIGUNGSTAGES in Bezug auf das CLEARING-MITGLIED fällig geworden ist. 13.1.2 Die zugunsten des SICHERHEITENTREUHÄNDERS in diesem VERTRAG vorgenommenen SICHERUNGSABTRETUNGEN dürfen nach Eintritt eines BEENDIGUNGSTAGES mit Ablauf des BEWERTUNGSTAGES in Bezug auf das CLEARING-MITGLIED verwertet werden. Die Verwertung setzt nicht die Fälligkeit des SICHERHEITENTREUHÄNDERANSPRUCHS voraus. 13.1.3 Der SICHERHEITENTREUHÄNDER stimmt hiermit ausdrücklich zu, dass sein Verwertungs- und Einziehungsrecht hinsichtlich des Pfandrechts und der Sicherungsabtretung eines DIFFERENZANSPRUCHS gegen Eurex Clearing AG, wenn (i) die BEDINGUNGEN DER INTERIM- TEILNAHME oder die BEDINGUNGEN DER UNMITTELBAREN WIEDERBEGRÜNDUNG in Bezug auf einen ICM-KUNDEN erfüllt sind und (ii) der verpfändete oder abgetretene DIFFERENZANSPRUCH gegen Eurex Clearing AG sich auf eine CLEARING-VEREINBARUNG oder ICM-TEILNAHMEVEREINBARUNG bezieht, dessen Partei dieser ICM-KUNDE ist, von der in Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt B Ziffer 5.1.4 Absatz (3) oder Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt B Ziffer 5.2.3 Absatz (3) der CLEARING-BEDINGUNGEN vorgesehenen automatischen Aufrechnung erfasst und dementsprechend reduziert oder erfüllt werden.

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  • Übertragbarkeit Solange die Zuordnung der Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen durch die SWI 01 Token nachgewiesen wird (also keine Änderung des Nachweissystems gemäß Ziff. 2.3 der Schuldverschreibungsbedingungen erfolgt ist), kann eine Schuldver- schreibung ausschließlich im Wege der Abtretung (d.h. unter Einschluss sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesen Schuldverschreibungsbedingungen zum Zeitpunkt der Übertragung) und nur mit Zustimmung der Emittentin, übertragen werden. Eine Übertragung ist jedoch unzulässig, wenn ein Schuldverschreibungsinhaber we- niger als 500 Schuldverschreibungen übertragen will oder wenn er in Folge einer Übertagung weniger als 500 Schuldverschreibungen hält, es sei denn, er hält in Folge der Übertragung gar keine Schuldverschreibungen mehr. Die teilweise Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus einer Schuldverschreibung ist nicht zulässig. Die Emittentin stimmt hiermit vorbehaltlos jeder Abtretung zu, die nicht unzulässig im Sinne dieser Ziff. 3.2.2 ist und die zugunsten eines Abtretungsempfängers erfolgt, der eine von der Emittentin zur Verfügung gestellte KYC/AML-Prüfung erfolgreich ab- solviert hat (jeweils ein „Bestätigter Erwerber“). Eine Abtretung ist, ungeachtet einer Zustimmung der Emittentin, nur dann wirksam, wenn die technische Übertragung des SWI 01 Token an den jeweiligen Bestätigten Erwerber erfolgt ist und in mindestens zwölf (12) aufeinanderfolgenden Blöcken auf der Permissioned Blockchain nach dem Block, der erstmals die Übertragung des be- treffenden SWI 01 Token ausweist, nachgewiesen werden kann. Mit erfolgter Abtretung sind diese Schuldverschreibungsbedingungen für den Emp- fänger der Abtretung verbindlich. Der bisherige Inhaber der abgetretenen Schuldver- schreibung verliert seine Rechte aus der abgetretenen Schuldverschreibung und wird von seinen Verpflichtungen frei. Zwischen dem Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Nachweisstichtages und dem Ende (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Zinszahlungstages können die SWI 01 Token und die durch diese re- präsentierten Schuldverschreibungen nicht übertragen werden (vgl. Ziff. 4.74.77 der Schuldverschreibungsbedingungen). Für den Fall einer Ersatzverbriefung erfolgt die Übertragung der Inhaberschaft an den verbrieften Schuldverschreibungen durch deren Übergabe oder Durchführung von Maßnahmen, die das Bürgerliche Gesetzbuch als Ersatz für eine Übergabe betrachtet, d.h. insbesondere durch Erteilung einer Besitzanweisung an den Verwahrer der Sam- melurkunde. Die Besitzanweisungen treten nach außen durch Depotbuchungen in Er- scheinung. Private Key. Die materielle Berechtigung der Schuldverschreibungsinhaber an der be- treffenden Schuldverschreibung wird durch die Zuordnung eines geheimen Zugangs- schlüssels („Private Key“) nachgewiesen. In Zweifelsfällen kann der Nachweis der ma- teriellen Berechtigung der Schuldverschreibungsinhaber an der betreffenden Schuldver- schreibung ausnahmsweise auch auf andere geeignete Weise erbracht werden. Verwahrung des SWI 01 Token. Es ist beabsichtigt, dass die Finexity AG den Schuld- verschreibungsinhabern eine technische Lösung zur Eigenverwahrung bzw. -sicherung der SWI 01 Token zur Verfügung stellt. Dazu bedarf es des Abschlusses eines entspre- chenden Nutzungsvertrages zwischen der Finexity AG und den jeweiligen Schuldver- schreibungsinhabern.

  • Anwendbarkeit 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Fernabsatzangebote des Unternehmers und jeden Fernabsatzvertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher abgeschlossen wurde. 2. Bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, wird der Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt. Wenn dies nach billigem Ermessen nicht möglich ist, wird der Unternehmer – bevor der Fernabsatzvertrag zustande kommt – angegeben, auf welche Weise die AGB bei dem Unternehmer einzusehen sind und diese auf Anfrage des Verbrauchers schnellstmöglich kostenlos zugeschickt werden. 3. Wenn der Fernabsatzvertrag auf elektronischem Weg abgeschlossen wird, kann dem Verbraucher, bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, der Text dieser AGB - vom vorigen Absatz abweichend - auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden, so dass dieser vom Verbraucher einfach auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Wenn dies nach billigem Ermessen nicht möglich ist, so wird, bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, angegeben, wo die AGB auf elektronischem Weg zur Kenntnis genommen werden können und dass sie auf Anfrage – elektronisch oder auf anderem Wege - kostenlos zugeschickt werden. 4. Falls – neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch spezifische Waren- oder Dienstleistungsbedingungen gelten sollten – ist der zweite und dritte Absatz entsprechend anwendbar und kann sich der Verbraucher im Falle gegensätzlicher Bedingungen immer auf die anwendbare Bestimmung berufen, die für ihn am günstigsten ist.

  • Verfügbarkeit Der Plattformbetreiber ist bestrebt, im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Zumutbaren eine umfassende Verfügbarkeit der Plattform anzubieten. Der Plattformbetreiber übernimmt hierfür jedoch keine Gewährleistung. Insbesondere können Wartungsarbeiten, Sicherheits- und Kapazitätsgründe, technische Gegebenheiten sowie Ereignisse außerhalb des Herrschaftsbereichs des Plattformbetreibers zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Nichterreichbarkeit der Plattform führen. Der Plattformbetreiber behält sich vor, den Zugang zur Plattform jederzeit und soweit jeweils erforderlich einzuschränken, z.B. zur Durchführung von Wartungsarbeiten.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltung Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

  • Aufrechnungsverbot Das Mitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Mitglieds steht, die Forderung des Mitglieds gerichtlich festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurde oder der Anbieter zahlungs- unfähig ist.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Vertraulichkeit 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 14.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht. 14.2 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit Ihre Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.