Vorkenntnis Musterklauseln

Vorkenntnis. Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, eMail oder Faxbrief an den Makler. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.
Vorkenntnis. Ist Ihnen die durch uns nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen.
Vorkenntnis. Ist dem angesprochenen Interessenten und Empfänger eines Angebotes oder Nachweises das durch RVC Immobilien GMBH angebotene bzw. nachgewiesene Objekt bereits bekannt, so ist er verpflichtet, dies der RVC Immobilien GMBH innerhalb von vier Tagen ab ZGMBHang des Angebo- tes oder Nachweises mitzuteilen. Andernfalls ist er ist er verpflichtet, we- gen der RVC Immobilien GMBH entstandenen und noch erwachsenen Unkosten einen nicht dem richterlichen Mäßigungsrechts unterliegenden Schadenersatzes in Höhe von 3% (zzgl. etwaiger USt) der Immobilienwer- tes in Falle des tatsächlichen Vertragsabschlusses bezüglich des nachge- wiesenen Objekts zu leisten.
Vorkenntnis. Ist dem Kunden das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich gegenüber Xxxxxx X. Xxxxx unter Angabe der Quelle mitzuteilen. Sollte eine entsprechende Vorkenntnismitteilung nicht innerhalb von vier Werktagen erfolgen, so kann sich der Kunde gegenüber dem Provisionsanspruch nicht auf die Vorkenntnis berufen. Für die Mitteilung genügt ein Schreiben, eine E-Mail oder ein Fax.
Vorkenntnis. Ist dem Empfänger das angebotene Objekt bereits bekannt oder durch einen anderen Makler angeboten worden, so hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
Vorkenntnis. Der Auftraggeber hat für den Fall der Kenntnis des Objektes bzw. des Eigentümers des Objektes diesen Umstand dem Ma- kler unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, so hat der Empfänger dem Makler im Wege des Schadens- ersatzes die in Erfüllung des Auftrages nutzlos gewordenen Aufwendungen zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind, dass der Empfänger ihn nicht über die bestehende Vor- kenntnis informiert hat.
Vorkenntnis. Ist dem Mietinteressenten die Anmietungsmöglichkeit von Wohnungen oder die Adresse von Wohnungsvermietern - über die künftig vom Makler ein Nachweis geführt wird - bereits bekannt, so hat er dies dem Makler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
Vorkenntnis. Ist dem angesprochenen Interessenten und Empfänger eines Angebotes oder Nachweises das durch RVC angebotene bzw. nachgewiesene Ob- jekt bereits bekannt, so ist er verpflichtet, dies der RVC innerhalb von vier Tagen ab ZGMBHang des Angebotes oder Nachweises mitzuteilen. An- dernfalls ist er ist er verpflichtet, wegen der RVC entstandenen und noch erwachsenen Unkosten einen nicht dem richterlichen Mäßigungsrechts unterliegenden Schadenersatzes in Höhe von 3% (zzgl. etwaiger USt) der Immobilienwertes in Falle des tatsächlichen Vertragsabschlusses bezüg- lich des nachgewiesenen Objekts zu leisten.
Vorkenntnis. Ist dem Kunden das von der Xxxxxx Xxxxxx GmbH & Xx.XX angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen der Xxxxxx Xxxxxx GmbH & Xx.XX zu belegen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er der Xxxxxx Xxxxxx GmbH & Xx.XX sämtliche Aufwendungen, die der Xxxxxx Xxxxxx GmbH & Xx.XX dadurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schaden zu ersetzen.
Vorkenntnis. Will ein Auftraggeber Vorkenntnis geltend machen, ist er verpflichtet bzw. gehalten, dies dem Makler unverzüglich (spätestens innerhalb von drei Werktagen) schriftlich mitzuteilen und anhand von Dokumenten zu belegen, d.h. der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, eMail oder Faxbrief an den Makler. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Auftraggeber glaubt, nach vorangegangener Maklertätigkeit seien Vertragsverhandlungen mit einem vom Makler zugeführten Interessenten unterbrochen und durch neue Umstände wieder aufgenommen worden.