Vorrang von Kundenweisungen Musterklauseln

Vorrang von Kundenweisungen. Eine konkrete Weisung eines Kunden hinsichtlich des Ausführungsplatzes ist stets vorrangig. Bei der Auftragsausführung wird die Bank stets der Kun- denweisung folgen. Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass im Falle einer Kundenweisung bezüglich des Ausführungsplatzes die Bank den Auftrag weisungsgemäß ausführt und somit nicht verpflichtet ist, nach diesen Ausführungsgrundsätzen ein bestmögliches Ergebnis (Best Execution) zu erreichen. Bei weisungsgebundenen Kundenaufträgen gelten Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx T 00800 00 222 337* F +4989 5150 2442 xxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xx * Kostenlose Telefonnummer aus dem (inter-) nationalen Festnetz. Für Anrufe aus anderen Netzen können Gebühren anfallen. die Pflichten zur Erfüllung eines bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden stets als erfüllt.
Vorrang von Kundenweisungen. Der Kunde kann der Alpen Privatbank für einen einzelnen Geschäftsfall oder generell eine ausdrückliche Weisung erteilen, an welchem Ausführungsplatz sein Auftrag ausgeführt werden soll. Diese Weisung geht den Regelungen der Ausführungspolitik vor. Führt die Alpen Privatbank einen Auftrag gemäß einer aus- drücklichen Kundenweisung aus, gilt die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend dem Umfang der Weisung als erfüllt. Die Alpen Privatbank weist ihre Kunden ausdrücklich darauf hin, dass sie durch eine solche ausdrückliche Weisung und der daraus resultierenden Abweichung von der Ausführungspolitik davon abgehalten werden kann, das für den Kunden bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Dies gilt mitunter für die Erteilung spezifi- scher Auftragszusätze. Der Kunde hat die Möglichkeit bei Auf- trägen einen Ausführungsplatz auszuwählen, der die von ihm gewünschten Auftragszusätze ermöglicht. Darüber wird er ausdrücklich in den „Orderrichtlinien“ informiert, die laufend aktualisiert werden und im Elba Internet abrufbar oder beim Kundenberater erhältlich sind.
Vorrang von Kundenweisungen. (1) Eine Weisung des Kunden ist stets vorrangig. Bei der Ausführung eines Kauf- oder Verkaufsauftrages wird die Bank einer Weisung des Kunden Folge leisten. (2) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer Weisung des Kunden die Bank den Auftrag ent- sprechend der Weisung des Kunden ausführt und insoweit nicht verpflichtet ist, den Auftrag gemäß Abschnitt A Ziffer III dieser Grundsätze auszuführen.
Vorrang von Kundenweisungen. Die Erteilung eines Kauf- oder Verkaufsauftrages von jeglichen Finanzinstru- menten gegenüber der S Broker AG & Co. KG per Internet oder Telefon bzw. im Rahmen des S ComfortDepots über den Sparkassenberater setzt Ihre aus- drückliche Weisung hinsichtlich des Ausführungsplatzes voraus. Ein Auftrag ohne eine solche Weisung kann nicht erteilt werden. Hinweis: Bei der Ausführung eines Auftrages wird die S Broker AG & Co. KG der Weisung des Kunden Folge leisten. Führt die S Broker AG & Co. KG den Kundenauftrag gemäß der Weisung hinsichtlich des Ausführungsplatzes aus, gilt die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend dem Umfang der Weisung als erfüllt. Der Kunde trägt in diesem Fall das Risiko der Auswahl des geeigneten Ausführungsplatzes und sollte sich vor seiner Entscheidung über die möglichen Ausführungsplätze informieren (siehe unter Ziffer 3.)
Vorrang von Kundenweisungen. Eine Weisung des Kunden ist stets vorrangig. Bei der Ausführung eines Kauf- oder Verkaufsauftrages wird die Raisin Bank einer Weisung des Kunden Folge leisten. In diesem Fall finden die nachfolgend dargestellten Grundsätze keine Anwendung. Die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend dem Umfang der Weisung gilt damit als erfüllt. Ausdrückliche Weisungen eines Kunden können die Raisin Bank demnach davon abhalten, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Rahmen ihrer Grundsätze der Auftragsausführung festgelegt und umgesetzt hat, um bei der Ausführung der Aufträge hinsichtlich der von den betreffenden Weisungen erfassten Elemente, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Vorrang von Kundenweisungen. (1) Eine Weisung des Kunden ist stets vorrangig. Bei der Ausführung eines Kauf- oder Verkaufsauftrages wird die Bank einer Weisung des Kunden Folge leisten. (2) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer Weisung des Kunden die Bank den Auftrag ent- sprechend der Weisung des Kunden ausführt und insoweit nicht verpflichtet ist, den Auftrag gemäß Abschnitt B Ziffer III dieser Grundsätze auszuführen. (3) Die Vorgabe eines konkreten Ausführungsplatzes durch den Kunden bei Ordererteilung wird als Kundenweisung ein- gestuft. Ebenfalls werden die Vorgaben eines Kunden zur Art und Weise der Auftragsausführung als Weisung gewertet, insbe- sondere die Vorgabe »interessewahrend« (»IW-Order«). Diese Aufträge zeichnen sich dadurch aus, dass die Ausfüh- rung entsprechend der Marktsituation ggf. in mehreren Teil- ausführungen erfolgen soll. Solche IW-Orders können durch weitere Vorgaben zusätzlich spezifiziert werden. Dies können beispielsweise sein: • volumenorientierte Vorgaben, z. B. Ausführung in 10 % des Volumens • zeitorientierte Vorgaben, z. B. Orderausführung innerhalb der nächsten zwei Stunden Erteilt der Kunde der Bank ausdrücklich die Weisung, den Auftrag als IW-Order auszuführen, so wird die Bank nach eigenem Ermessen den Ausführungsplatz, der unter kunden- und marktgerechter Priorisierung der relevanten Faktoren Preis, Ausführungsgeschwindigkeit/-wahrscheinlichkeit, Kos- ten und Abwicklungssicherheit sowie qualitativen Faktoren die bestmögliche Ausführung erwarten lässt, auswählen. Die Auftragsausführung einer IW-Order kann an einem inländi- schen oder ausländischen Ausführungsplatz, insbesondere dem internationalen Haupthandelsplatz für das entsprechen- de Finanzinstrument, oder an mehreren Ausführungsplätzen oder außerhalb eines Ausführungsplatzes oder in Form einer Kombination der vorgenannten Varianten erfolgen.
Vorrang von Kundenweisungen. 08.22, f001 Bei börslichen Aufträgen kann der Kunde der UmweltBank Weisung erteilen, an welchem Börsenplatz sein Auftrag ausgeführt werden soll. Solche Weisungen gehen diesen Ausführungsgrundsätzen vor. Bei der Erteilung von Einzelweisungen kann es zu einer Ausführung kommen, die nicht den Grundsätzen der bestmög- lichen Orderausführung für die weisungsungebundene Orderaufgabe entspricht. Die Weisung kann daher im Ergebnis dazu führen, dass bei der Auftragsaus- führung nicht das bestmögliche Ergebnis erzielt wird. In diesen Fällen wählt der Kunden den Ausführungsplatz selbst und trägt das damit verbundene Auswahlrisi- ko. Der Kunde sollte daher sicherstellen, dass diese Entscheidung auf informierter Basis getroffen wird.
Vorrang von Kundenweisungen. Eine Weisung des Kunden ist stets vorrangig. Bei der Ausführung eines Kauf- oder Verkaufsauftrages werden wir einer Weisung des Kunden Folge leisten. In diesem Fall finden die nachfolgend dargestellten Grundsätze keine Anwendung. Die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend dem Umfang der Weisung gilt damit als erfüllt. Ausdrückliche Weisungen eines Kunden können die Bank demnach davon abhalten, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Rahmen ihrer Grundsätze der Auftragsausführung festgelegt und umgesetzt hat, um bei der Ausführung der Aufträge hinsichtlich der von den betreffenden Weisungen erfassten Elemente das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Durch die Weiterleitung von Kundenaufträgen zur Ausführung an die dwpbank verfolgen wir das Ziel, dass bei der Ausführung gleichbleibend das bestmög- liche Ergebnis erzielt wird. Die dwpbank ermöglicht durch die Bereitstellung von auf uns abgestimmten, standardisierten Prozessen eine effektive und kostengünstige Ausführung, Abwicklung und Abrechnung von Wertpapier- geschäften. Durch die Bündelung dieser Faktoren bei der dwpbank werden insbesondere Kostenvorteile für den Kunden erzielt.
Vorrang von Kundenweisungen. Eine Weisung des Kunden ist stets vorrangig. Bei der Ausführung eines Kauf- oder Verkaufsauftrages wird Santander einer Weisung des Kunden Folge leisten. In diesem Fall finden die nachfolgend dargestellten Grundsätze keine Anwendung. Die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend dem Umfang der Weisung gilt damit als erfüllt.
Vorrang von Kundenweisungen. Erhält die apoBank Weisungen, an welchen Ausführungsplätzen der Auftrag ausgeführt werden soll, so geht diese Weisung stets den Ausführungsgrundsätzen vor. In diesem Fall finden die nachfolgend dargestellten Ausführungsgrundsätze keine Anwendung. Die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses gilt damit entsprechend dem Umfang der Weisung als erfüllt.