Common use of Vorwärts- und Rückwärtsversicherung Clause in Contracts

Vorwärts- und Rückwärtsversicherung. 1. Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsvertrages (Ziffer 2.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) bis zum Ablauf des Vertrages vorkommenden Verstöße. 2. Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche der versicherten Person bis zur Abgabe der Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses von der versicherten Person als fehlerhaft erkannt oder ihr gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden ist. 3. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 4. Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden (Nachhaftung). Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn die versicherte Person den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihr unverschuldet versäumt wurde. Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft weg, zum Beispiel wegen Beendigung des Dienstverhältnisses aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen, so umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Vorwärts- und Rückwärtsversicherung. 1. Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags (Ziffer 2.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) bis zum Ablauf des Vertrages Vertrags vorkommenden Verstöße. 2. Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche der versicherten Person bis zur Abgabe der Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses von der versicherten Person als fehlerhaft erkannt oder ihr gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden ist. 3. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 4. Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden (Nachhaftung). Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn die versicherte Person den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihr unverschuldet versäumt wurde. Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft weg, zum Beispiel wegen Beendigung des Dienstverhältnisses aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen, so umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Vorwärts- und Rückwärtsversicherung. 1. 2.1 Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsschutzes (Ziffer 2.1 der des Allgemeinen VersicherungsbedingungenTeils zur Police (AT)) bis zum Ablauf des Vertrages Vertrags vorkommenden Verstöße. 2. 2.2 Die Rückwärtsversicherung bietet bietet, sofern vereinbart (siehe Versicherungsschein), Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche der versicherten Person dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe der seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein VorkommnisVor- kommnis, wenn dieses von der versicherten Person vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft fehler- haft erkannt oder ihr ihm gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden ist. 3. 2.3 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursachtverur- sacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen vorge- nommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwendenab- zuwenden. 4. 2.4 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während wäh- rend der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden (Nachhaftung)werden. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn die versicherte Person der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihr ihm unverschuldet versäumt wurde. Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft weg, zum Beispiel wegen Beendigung Einstellung des Dienstverhältnisses Betriebs aus altersbedingten oder gesundheitlichen gesundheit- lichen Gründen, so umfasst der Versicherungsschutz die Folgen Fol- gen aller während der Versicherungsdauer begangenen VerstößeVer- stöße.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung