Vorzeitige Vertragsbeendigung, Kündigung Musterklauseln

Vorzeitige Vertragsbeendigung, Kündigung. 10.1. Beide Vertragsteile sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt – neben den an anderer Stelle dieser AGB genannten und unbeschadet weiterer (auch gesetzlicher) Gründe – insbesondere vor, wenn der andere Vertragsteil hartnäckig und wiederholt seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. 10.2. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung hat die BOKU Anspruch auf Bezahlung bereits erbrachter Leistungen. Die Geltendmachung 10.3. Jede Erklärung im Zuge einer Vertragsauflösung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Vorzeitige Vertragsbeendigung, Kündigung. 1.7.1. Die Beraterin räumt dem Auftraggeber das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der unter Abschnitt 2.1 bezeichneten Art, mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der Beraterin richtet sich in allen Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 1.7.2 und 1.7.3. 1.7.2. Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachte Leistung der Beraterin zahlt der Auftraggeber das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen der Beraterin. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils vereinbarten (Personen-) Tagessätze derjenigen Berater, die von der Beraterin für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die Beraterin nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Teilleistung. 1.7.3. Die Vergütung der Beraterin für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt nur insoweit, als ihr hierdurch Aufwendungen erspart wurden und/oder sie durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte Einkünfte erzielt oder sie es böswillig unterlassen hat, diese zu erzielen. 1.7.4. Die Absätze 1.7.2 und 1.7.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Beraterin den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet.
Vorzeitige Vertragsbeendigung, Kündigung. (1) Eine Vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich. (2) Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Universität möglich. Fristen bleiben der einzelvertraglichen Regelung vorbehalten. (3) In beiden Fällen hat der Auftraggeber der Universität die im Zuge der Auftragsdurchführung bereits aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. (4) Darüber hinaus behält sich die Universität im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber vor, zusätzlich eine angemessenen Stornogebühr zu verrechnen. (5) Die Höhe der Stornogebühr regelt der Einzelvertrag.
Vorzeitige Vertragsbeendigung, Kündigung a) Die MCA ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unter Ausschließung jeglicher Schadenersatzansprüche des Vertragspartners zu kündigen, sofern der Vertragspartner wesentliche Vertragsbedingungen nicht erfüllt oder gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt, die Betriebssicherheit der MCA gefährdet oder Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Interessen von MCA zu gefährden und er diese Handlungen trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht einstellt. Dies gilt auch, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, d.h. wenn (i) über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, (ii) die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages bzw. Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der Vertragspartner seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat, (iii) der Vertragspartner seinen Geschäftsbetrieb oder einen wesentlichen Teil seines Geschäftsbetriebes eingestellt hat, oder (iv) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag erfolglos geblieben sind. Die gesetzlichen Rechte zur außerordentlichen Kündigung bleiben im Übrigen unberührt. b) Kündigt der Vertragspartner den Vertrag vorzeitig oder kann die Leistung aus sonstigen Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig oder rechtzeitig durchgeführt werden oder wird die MCA durch rechtswidriges Verhalten des Vertragspartners veranlasst, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden, ist der Vertragspartner verpflichtet, anteilig die Vergütung im Rahmen der bis dahin erbrachten Leistungen sowie notwendig gewordene Mehrkosten (inkl. etwaige Stornierungskosten) zu erstatten. Für vereinbarte, zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung noch nicht erbrachte Leistungen sind folgende Ausfallzahlungen an die MCA zu leisten, sofern in den besonderen Bestimmungen in Abschnitt II. nichts anderes geregelt ist: - 72 bis 48 Stunden vor Einsatz bzw. Leistungserbringung: 25 % der noch nicht erbrachten Leistungen, - 48 bis 24 Stunden vor Einsatz bzw. Leistungserbringung: 50 % der noch nicht erbrachten Leistungen, - unter 24 Stunden vor Einsatz bzw. Leistungserbringung: 75 % der noch nicht erbrachten Leistungen. c) Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind die MCA und der Vertragspartner verpflichtet, das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß abzuwickeln. ...

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  • Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Vertragsdauer, Kündigung 5.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über Vodafone- Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Kündigungen müssen in Textform erfolgen. 5.2 Verträge ohne vereinbarte Mindestlaufzeit können, soweit nicht ab- weichend vereinbart, von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. 5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.