Währungsabsicherung Musterklauseln

Währungsabsicherung. Mit der Währungsabsicherung soll das Exposure der ETC-Wertpapiere in Bezug auf Wechselkursschwankungen zwischen der Währung der ETC-Wertpapiere und der Währung des betreffenden Metalls verringert werden. Die Währung des betreffenden Metalls wird als „Metallwährung“ bezeichnet. Die Währungsabsicherung erfolgt durch Abbildung des Effekts eines fiktiven Terminverkaufs der Metallwährung und eines entsprechenden Terminkaufs der Währung, auf die die ETC-Wertpapiere lauten. Aus der Währungsabsicherung können sich Gewinne oder Verluste für die Emittentin ergeben. Entsprechende Gewinne oder Verluste spiegeln sich in einer Erhöhung oder Verringerung des Metallanspruchs je ETC-Wertpapier wider und haben somit Auswirkungen auf den Wert je ETC-Wertpapier. Das Währungsabsicherungsgeschäft wird zwischen der Emittentin und Deutsche Bank AG in ihrer Funktion als Programmkontrahent abgeschlossen. In dieser Rolle schließt sie mit der Emittentin eine Ausgleichsvereinbarung für Metalllieferungen an die oder von der Emittentin ab, um eine Anpassung jeglicher von der Emittentin realisierten Wechselkursgewinne oder -verluste widerzuspiegeln. Werden Wechselkursgewinne erzielt und erhöht sich folglich der Metallanspruch je ETC-Wertpapier, liefert der Programmkontrahent eine zusätzliche Menge an Metall, deren Wert dieser Erhöhung entspricht. Ergeben sich Verluste und verringert sich folglich der Metallanspruch je ETC-Wertpapier, ist die Emittentin im Rahmen der Ausgleichsvereinbarung verpflichtet, dem Programmkontrahenten Metall zu liefern, dessen Wert dieser Verringerung entspricht. Sämtliche Zahlungen erfolgen in Form von Metall und werden regelmäßig (üblicherweise monatlich) vorgenommen.
Währungsabsicherung. Eine Beschreibung der Risiken in Bezug auf die Fonds, die in Bezug auf bestimmte Anteilsklassen eine Währungsabsicherungsmethode anwenden, finden Sie im Abschnitt „Währungsabsicherungsmethode von Anteilsklassen“ unter „Fonds“.
Währungsabsicherung. Jeder Teilfonds kann bestimmte Transaktionen in Verbindung mit Fremdwährungen einsetzen, um bestimmte Fremdwährungsrisiken abzusichern, z. B. wenn die Nennwährung einer Anteilklasse von der Basiswährung des Teilfonds abweicht. Solche Transaktionen werden in erster Linie Devisentermingeschäfte, aber auch Währungsoptionen, Futures und andere OTC-Kontrakte beinhalten. Die Kosten und verbundenen Verbindlichkeiten/Vorteile aus Instrumenten, die zum Zweck der Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken zugunsten einer bestimmten gesicherten Anteilklasse eines Teilfonds eingegangen werden, sind ausschließlich dieser gesicherten Anteilklasse zuzurechnen. Auch wenn jeder Teilfonds solche Transaktionen zur Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken für Anteilklassen verwenden kann, ist er nicht dazu verpflichtet. In Fällen, in denen er Strategien zur Absicherung bestimmter Anteilklassen einsetzt, kann nicht zugesichert werden, dass diese zur Absicherung dienenden Transaktionen oder Strategien wirksam sein werden. Das Währungsrisiko darf 105 % des Nettoinventarwerts der jeweiligen gesicherten Anteilklasse nicht überschreiten. Sämtliche Transaktionen können der betreffenden gesicherten Anteilklasse eindeutig zugeordnet werden. Die eingegangenen Währungspositionen der einzelnen Anteilklassen werden weder kombiniert noch gegeneinander aufgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt nicht, zu niedrig oder zu hoch abgesicherte Positionen zu halten. Infolge von Marktbewegungen und anderen Faktoren, die nicht im Einflussbereich der Verwaltungsgesellschaft liegen, können jedoch gegebenenfalls zu hoch oder zu niedrig abgesicherte Engagements entstehen. Die Verwaltungsgesellschaft verfügt über Verfahren zur ständigen Überwachung der abgesicherten Positionen und zur Gewährleistung, dass das Volumen überbesicherter Positionen 105 % des Nettoinventarwerts der jeweiligen gesicherten Anteilklasse nicht überschreitet und unterbesicherte Positionen 95 % des Nettoinventarwerts der jeweiligen gesicherten Anteilklasse nicht unterschreitet, die gegenüber dem Währungsrisiko abgesichert ist. Ein Teil dieser Verfahren besteht darin, dass die Verwaltungsgesellschaft abgesicherte Positionen täglich prüft, um sicherzustellen, dass Positionen, die diese Grenzen überschreiten, nicht fortgeschrieben werden. Sollte die Absicherung in Bezug auf eine gesicherte Anteilklasse infolge von Marktbewegungen oder Anteilsrücknahmen 105 % über- oder 95 % unterschreiten, wie vorstehend beschrieben, wird die Ver...
Währungsabsicherung. Bei den Anteilsklassen bei welchen der Buchstabe "H" an dritter Stelle der Bezeichnung der jeweiligen Anteilslasse steht, handelt es sich um Anteilsklassen, bei welchen eine systematische Währungsabsicherung betrieben wird (vgl. geänderter Verkaufsprospekt Ziff. 1.4.4). Bei allen anderen Anteilsklassen handelt es sich um Anteilsklassen, bei welchen auf Anteilsklassenebene keine Währungsabsicherung betrieben wird.
Währungsabsicherung. Die Gesellschaft darf für jeden Fonds zum Zwecke der Absicherung von Währungsrisiken über ausstehende Engagements in Devisenterminkontrakten, Devisen-Futures, verkauften Kaufoptionen und gekauften Verkaufsoptionen auf Währungen und Währungsswaps verfügen, die an einer Börse notiert sind oder an einem regulierten Markt gehandelt werden oder mit hoch bewerteten Finanzinstituten abgeschlossen wurden. Vorbehaltlich des Einsatzes der unten beschriebenen Währungsabsicherungstechniken dürfen Engagements in einer einzelnen Währung den Gesamtwert der Wertpapiere und anderen Vermögenswerte, die vom jeweiligen Fonds in dieser Währung gehaltenen werden (oder anderen Währungen, die in ähnlicher Weise wie diese Währung schwanken) nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang kann sich die Gesellschaft in Bezug auf den jeweiligen Fonds folgender Währungsabsicherungstechniken bedienen: - durch Proxy-Hedging, d. h. eine Technik, bei der ein Fonds eine Absicherung der Referenzwährung eines Fonds (oder einer Benchmark oder des Wechselkursrisikos der Vermögenswerte des Fonds) gegenüber dem Risiko aus einer Währung durch Verkauf (oder Kauf) einer anderen Währung erreicht, vorausgesetzt, dass diese Währungen ähnlichen Schwankungen unterliegen. Die Richtlinien, nach denen bewertet wird, ob eine Währung sich in einer substantiell ähnlichen Weise gegenüber einer anderen Währung entwickelt, umfassen Folgendes: i) die Korrelation zwischen der einen und der anderen Währung ist über einen signifikanten Zeitraum hinweg erwiesenermaßen über 85 %; ii) die beiden Währungen sind gemäß ausdrücklicher Absicht der Regierungen für die Teilnahme an der Europäischen Währungsunion ab einem bestimmten Datum vorgesehen (was beinhalten würde, den Euro selbst als Proxy für die Absicherung von Schuldscheinpositionen zu verwenden, die auf andere Währungen lauten, welche an einem bestimmten zukünftigen Datum Teil des Euro werden sollen); und iii) die als Absicherungsvehikel gegenüber der anderen Währung benutzte Währung ist Teil eines Devisenkorbes, gegenüber welchem die Zentralbank für diese Währung explizit ihre Währung innerhalb einer Bandbreite verwaltet, die entweder stabil ist oder sich anhand einer vorbestimmten Rate bewegt. - Cross-Hedging, d. h. eine Technik, bei der ein Fonds eine Währung, deren Risiko er ausgesetzt ist, verkauft und gleichzeitig größere Bestände einer anderen Währung, deren Risiko der Fonds auch ausgesetzt sein kann, kauft, wobei der Level der Basiswährung dadurch unverändert b...
Währungsabsicherung. Ein Teilfonds kann Devisen auf der Grundlage von Kassa- oder Terminkursen kaufen und verkaufen, um bestimmte Anteilsklassen gegen Währungsrisiken zwischen der Basiswährung und der Währung, auf die die jeweilige abgesicherte Anteilsklasse lautet, abzusichern, wie näher im Abschnitt „Abgesicherte Anteile“ im Prospekt beschrieben. Ein Devisenterminkontrakt begründet eine Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf einer bestimmten Währung an einem zukünftigen Termin zu einem Preis, der zum Zeitpunkt des Kontraktabschlusses festgelegt wird.

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.