Waffen und Munition. A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem er- laubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-, Stich- und Schusswaf- fen sowie Munition und Geschossen (ein- schließlich zu Narkosezwecken), auch außerhalb der Jagd (z. B. aus der Aufbe- wahrung, dem Transport, beim Gewehr- reinigen, bei der Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen, beim nicht gewerbs- mäßigen Wiederladen von Munition). Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen sind der Besitz und der Gebrauch zu strafbaren Handlungen. A1-6.8.2 Kommt es während der Jagdausübung durch den Gebrauch von Hieb-, Stoß-, Stich- und Schusswaffen zu einem Perso- nen- oder Jagdhundeschaden (z. B. durch Querschläger oder Abpraller), wird sich der Versicherer nicht auf den Ein- wand fehlenden Verschuldens berufen, sofern der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Ge- schädigte Ersatzseines Schadens von ei- nem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger er- langen kann. Die Be-stimmungen des §117 (3) VVG gelten analog. Ein Mitver- schulden des Geschädigten wird ange- rechnet. Der Versicherer behält sich Xxxxxxxxxxxx- sprüche wegen seiner Aufwendungen ge- gen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. aus Mitverursachung) vor. Die Versicherungssumme für Jaghunde- schäden beträgt je Versicherungsfall 4.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssummeje Versicherungsfall. A1-6.8.3 Versichert sind - abweichend von A1-7.4 (a) gesetzliche Schadenersatzansprü- che (einschließlich Schmerzensgeldan- sprüche) wegen Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Hieb-, Stoß-, Stich- und Schusswaf- fen entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagd Haftpflichtversicherung
Waffen und Munition. A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht HaLpLicht des Versicherungsnehmers aus dem er- laubten erlaubten privaten Besitz und aus dem zulässigen Gebrauch von Hieb-– Hieb>, Stoß-, Stich- StoS> und Schusswaf- fen Schusswaffen sowie Munition und Geschossen Geschossen, – zugelassenen Feuerwerkskörpern (ein- schließlich zu Narkosezwecken), auch außerhalb Kleinfeuerwerk der Jagd (z. B. aus der Aufbe- wahrung, dem Transport, beim Gewehr- reinigen, bei der Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen, beim nicht gewerbs- mäßigen Wiederladen von MunitionKlasse II; Bundesanstalt für Materialforschung und >prüfung). Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch zu strafbaren Jagdzwecken oder zu straOaren Handlungen.
A1-6.8.2 Kommt es während . Bf>6.9 Tiere B1>6.e.1 Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von – zahmen Haustieren, x.X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, – gezähmten Kleintieren, z.B. Hamster, Meerschweinchen, Singvögeln, Papageien, – Bienen, – Nutztiere, die zu eigenwirtschaLlichen Zwecken gehalten werden (z.B. Schafe, Schweine oder GeLügel). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von – Hunden – mit Ausnahmen der Jagdausübung eigene ausgebildete Assistenzhunde für Behinderte (zum Beispiel Blindenbegleithund) –, Rin> dern, Pferden, sonstigen Reit> und Zugtieren, – wilden Tieren sowie von – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaLlichen Zwecken gehalten werden. B1>6.e.2 Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers – als nicht gewerbsmäSiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter>HaLpLichtversicherung besteht. Bf>6.f0 Nicht versicherungspLichtige KraLfahrzeuge und KraLfahrzeug>Anhängern B1>6.1o.1 Versichert ist, abweichend von B1>7.14, die gesetzlichen HaLpLicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschlieSlich von Hieb-, Stoß-, Stich- folgenden nicht versicherungspLichtigen Fahrzeugen und Schusswaffen zu einem Perso- nen- oder Jagdhundeschaden KraLfahrzeuganhä> ngern: – nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende KraLfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge> schwindigkeit; – KraLfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; – Elektrofahrräder (z. B. durch Querschläger oder AbprallerPedelecs mit nicht mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit), wird sich Motorgetriebene Kinderfahr> zeuge, Rollstühle, motorgetriebenen Krankenfahrstühlen (sofern diese nicht versicherungspLichtig sind); Golfwagen, Aufsitz> rasenmäher, Schneeräumgeräte und Stapler mit nicht mehr als 2o km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; – sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 2o km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; – Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. B1>6.1o.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpLichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der Versicherer nicht auf den Ein- wand fehlenden Verschuldens berufenerforderlichen Fahrerlaubnis be> nutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpLichtet, sofern dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünschteine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3>3.3). Dies gilt nicht, wenn Bf>6.ff Gebrauch von LuLfahrzeugen und soweit der Ge- schädigte Ersatzseines Schadens von ei- nem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger er- langen kann. Die Be-stimmungen des §117 (3) VVG gelten analog. Ein Mitver- schulden des Geschädigten wird ange- rechnet. Der Versicherer behält sich Xxxxxxxxxxxx- sprüche wegen seiner Aufwendungen ge- gen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. aus Mitverursachung) vor. Die Versicherungssumme für Jaghunde- schäden beträgt je Versicherungsfall 4.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssummeje Versicherungsfall.7lugmodellen
A1-6.8.3 B1>6.11.1 Versichert sind - abweichend von A1-7.4
(a) gesetzliche Schadenersatzansprü- che (einschließlich Schmerzensgeldan- sprüche) wegen Personenschäden von Angehörigen Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen HaLpLicht des Versicherungsnehmers aus wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschlieSlich von solchen LuLfahrzeugen verursacht werden, die nicht der VersicherungspLicht unterlie> gen (zum Beispiel unbemannte Ballons, Kite>Drachen, >Boards, Buggys). B1>6.11.2 Versichert sind darüber hinaus Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen HaLpLicht des Versicherungsnehmers we> gen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch versicherungspLichtiger LuLfahrzeuge (auch Drohnen) mit einem Flug> gewicht bis o,25 Kilogramm. Bf>6.f2 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
B1>6.12.1 Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen HaLpLicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschlieSlich von folgenden Wasserfahrzeugen verursacht werden: – eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs> oder AuSenbordmotoren) oder Treibsätze zum Beispiel Schlauch>, Paddel>,Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier; – eigene und fremde WindsurOretter; – fremde Segelboote/fremde Motorboote ohne Begrenzung der SegelLäche und Motorleistung, soweit für das Führen keine be> hördliche Erlaubnis erforderlich ist (derzeit bis 15 PS bzw. 11,o3 kW); – eigene Motorboote, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist (derzeit bis 15 PS bzw. 11,o3 kW). B1>6.12.2 Versichert sind darüber hinaus Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen HaLpLicht des Versicherungsnehmers we> gen Schäden, die durch den Gebrauch von Hieb-Wasserfahrzeugen verursacht werden, Stoß-soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Stich- Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden. Bf>6.f3 Gebrauch von ferngelenkten Land> und Schusswaf- fen entstanden Wasser>Modellfahrzeugen Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land> und Wasser>Modellfahrzeugen. Bf>6.f4 3chäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland B1>6.14.1 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen – die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland oder Ausland bestehendes versichertes Risiko zurückzufüh> ren sind oder – bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Europa, ohne zeitliche Begrenzung und in allen weiteren Ländern bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers nach aus § 11o Sozialgesetz> buch VII und die vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäS B1>6.3.1 bis 6.3.2. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn, die auSereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort auSerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh> rungsunion angehören, liegt, gelten die VerpLichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro>Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei in den USA, USA>Territorien (Gebiete, die der US>Judikation unterliegen) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme an> gerechnet (siehe auch B1>5.5). B1>6.14.2 Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der gesetzlichen HaLpLicht Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistun> gen aufgrund seiner gesetzlichen HaLpLicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer den Versicherungsnehmer den erforderlichen Kautionsbetrag bis zu einer Höhe 0xx.xxx Euro je Versicherungsfall zur Verfügung. Der Kautionsbetrag beträgt je Versicherungsfall auSerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen In> seln, Madeiras oder der Azoren bis zu 0xx.xxx Euro. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpLichtet, den Differenzbetrag an den Versicherer zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, GeldbuSe oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. B1>6.14.3 Kaution zur einstweiligen Verschonung von StrafverfolgungsmaSnahmen Droht in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Ka> narischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren dem Versicherungsnehmer eine Strafverfolgung, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein zinsloses Darlehen bis zu der in B1>6.14.2 vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von StrafverfolgungsmaSnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der vom Versiche> rer geleisteten Kaution sind neben den Beschuldigten mitversicherten Personen auch der Versicherungsnehmer verpLichtet, sofern der Versicherungsnehmer mit der Kautionsleistung durch den Versicherer einverstanden war.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Waffen und Munition. A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht HaLpLicht des Versicherungsnehmers aus dem er- laubten erlaubten privaten Besitz und aus dem zulässigen Gebrauch von Hieb-– Hieb>, Stoß-, Stich- StoS> und Schusswaf- fen Schusswaffen sowie Munition und Geschossen Geschossen, – zugelassenen Feuerwerkskörpern (ein- schließlich zu Narkosezwecken), auch außerhalb Kleinfeuerwerk der Jagd (z. B. aus der Aufbe- wahrung, dem Transport, beim Gewehr- reinigen, bei der Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen, beim nicht gewerbs- mäßigen Wiederladen von MunitionKlasse II; Bundesanstalt für Materialforschung und >prüfung). Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch zu strafbaren Jagdzwecken oder zu straOaren Handlungen.
A1-6.8.2 Kommt es während . Bf>6.9 Tiere B1>6.e.1 Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von – zahmen Haustieren, x.X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, – gezähmten Kleintieren, z.B. Hamster, Meerschweinchen, Singvögeln, Papageien, – Bienen, – Nutztiere, die zu eigenwirtschaLlichen Zwecken gehalten werden (z.B. Schafe, Schweine oder GeLügel). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von – Hunden – mit Ausnahmen der Jagdausübung eigene ausgebildete Assistenzhunde für Behinderte (zum Beispiel Blindenbegleithund) –, Rin> dern, Pferden, sonstigen Reit> und Zugtieren, – wilden Tieren (soweit nicht unter B1>6.e.3 genannt) sowie von – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaLlichen Zwecken gehalten werden. B1>6.e.2 Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers – als nicht gewerbsmäSiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter>HaLpLichtversicherung besteht. B1>6.e.3 Wilde Kleintiere In Ergänzung zu B1>6.e.1 besteht auch Versicherungsschutz aus der erlaubten und nicht genehmigungspLichtigen Haltung und Hütung von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu pri> vaten Zwecken. Sofern vorgeschrieben sind bei kleinen Wildtieren, die behördlichen AuLagen (zum Beispiel Sachkundenachweis, polizeiliches Führungszeugnis, Haltungsgenehmigung der Behörde und des Vermieters, separater GiLschlangenraum mit allen Vorkehrun> gen) einzuhalten. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Ob> liegenheiten (A3>3.3). Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen dieser Tiere sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bf>6.f0 Nicht versicherungspLichtige KraLfahrzeuge und KraLfahrzeug>Anhängern B1>6.1o.1 Versichert ist, abweichend von B1>7.14, die gesetzlichen HaLpLicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschlieSlich von Hieb-, Stoß-, Stich- folgenden nicht versicherungspLichtigen Fahrzeugen und Schusswaffen zu einem Perso- nen- oder Jagdhundeschaden KraLfahrzeuganhä> ngern: – nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende KraLfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge> schwindigkeit; – KraLfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; – Elektrofahrräder (z. B. durch Querschläger oder AbprallerPedelecs mit nicht mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit), wird sich Motorgetriebene Kinderfahr> zeuge, Rollstühle, motorgetriebenen Krankenfahrstühlen (sofern diese nicht versicherungspLichtig sind); Golfwagen, Aufsitz> rasenmäher, Schneeräumgeräte und Stapler mit nicht mehr als 2o km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; – sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 2o km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; – Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. B1>6.1o.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpLichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der Versicherer nicht auf den Ein- wand fehlenden Verschuldens berufenerforderlichen Fahrerlaubnis be> nutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpLichtet, sofern dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünschteine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3>3.3). Dies gilt nichtB1>6.1o.3 Differenzdeckung zur gesetzlichen HaLpLicht für im europäischen Ausland geliehene Fahrzeuge (Mallorca>Deckung) Mitversichert sind, abweichend von B1>7.14, Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlichen HaL> pLicht als Führer eines fremden versicherungspLichtigen KraLfahrzeugs wegen Schäden, – die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten und – soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen HaLpLichtversicherung Deckung besteht. Als KraLfahrzeuge gelten: – PersonenkraLwagen, – KraLräder/>roller, Quads, Trikes, Klein> und LeichtkraLräder/>roller (auch Elektrokleinstfahrzeuge und E>Bikes mit Motorleis> tungen über 25o Watt bzw. bauartbedingter Höchstgeschwindigkeiten über 25 km/h), Wohnmobile bis vier Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschlieSlich Führer) be> stimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche HaLpLicht aus dem Mitführen von Wohnwagen>, Gepäck> oder Bootsanhängern. Das KraLfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis> sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpLichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis be> nutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpLichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn und soweit der Ge- schädigte Ersatzseines Schadens von ei- nem anderen Schadenversicherer Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpLichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Sozialversicherungsträger er- langen kannFahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Be-stimmungen des §117 (3) VVG gelten analog. Ein Mitver- schulden des Geschädigten wird ange- rechnet. Der Versicherer behält sich Xxxxxxxxxxxx- sprüche wegen seiner Aufwendungen ge- gen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Erlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz aus Mitverursachung) vor. Die Versicherungssumme für Jaghunde- schäden beträgt je Versicherungsfall 4.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf einem bestehenden Kfz>HaLpLichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser PrivathaLpLichtversicherung im Anschluss an die Pauschal-Versicherungssummeje Versicherungsfallbestehende Kfz>HaLpLichtversicherung.
A1-6.8.3 Versichert sind - abweichend von A1-7.4
(a) gesetzliche Schadenersatzansprü- che (einschließlich Schmerzensgeldan- sprüche) wegen Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Hieb-, Stoß-, Stich- und Schusswaf- fen entstanden sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Waffen und Munition. A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht HaLpLicht des Versicherungsnehmers aus dem er- laubten erlaubten privaten Besitz und aus dem zulässigen Gebrauch von Hieb-– Hieb>, Stoß-, Stich- StoS> und Schusswaf- fen Schusswaffen sowie Munition und Geschossen Geschossen, – zugelassenen Feuerwerkskörpern (ein- schließlich zu Narkosezwecken), auch außerhalb Kleinfeuerwerk der Jagd (z. B. aus der Aufbe- wahrung, dem Transport, beim Gewehr- reinigen, bei der Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen, beim nicht gewerbs- mäßigen Wiederladen von MunitionKlasse II; Bundesanstalt für Materialforschung und >prüfung). Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch zu strafbaren Jagdzwecken oder zu straOaren Handlungen.
A1-6.8.2 Kommt . Bf>6.9 Tiere B1>6.e.1 Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von – zahmen Haustieren, x.X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, – gezähmten Kleintieren, z.B. Hamster, Meerschweinchen, Singvögeln, Papageien, – Bienen, – Nutztiere, die zu eigenwirtschaLlichen Zwecken gehalten werden (z.B. Schafe, Schweine oder GeLügel). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von – Hunden – mit Ausnahmen der eigene ausgebildete Assistenzhunde für Behinderte (zum Beispiel Blindenbegleithund) –, Rin> dern, Pferden, sonstigen Reit> und Zugtieren, – wilden Tieren (soweit nicht unter B1>6.e.3 genannt) sowie von – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaLlichen Zwecken gehalten werden. B1>6.e.2 Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers – als nicht gewerbsmäSiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter>HaLpLichtversicherung besteht. B1>6.e.3 Wilde Kleintiere In Ergänzung zu B1>6.e.1 besteht auch Versicherungsschutz aus der erlaubten und nicht genehmigungspLichtigen Haltung und Hütung von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu pri> vaten Zwecken. Sofern vorgeschrieben sind bei kleinen Wildtieren, die behördlichen AuLagen (zum Beispiel Sachkundenachweis, polizeiliches Führungszeugnis, Haltungsgenehmigung der Behörde und des Vermieters, separater GiLschlangenraum mit allen Vorkehrun> gen) einzuhalten. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Ob> liegenheiten (A3>3.3). Soweit es während der Jagdausübung sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen dieser Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf 0x.xxx Euro je Versicherungsfall beschränkt. Bf>6.f0 Nicht versicherungspLichtige KraLfahrzeuge und KraLfahrzeug>Anhängern B1>6.1o.1 Versichert ist, abweichend von B1>7.14, die gesetzlichen HaLpLicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschlieSlich von Hieb-, Stoß-, Stich- folgenden nicht versicherungspLichtigen Fahrzeugen und Schusswaffen zu einem Perso- nen- oder Jagdhundeschaden KraLfahrzeuganhä> ngern: – nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende KraLfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge> schwindigkeit; – KraLfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; – Elektrofahrräder (z. B. durch Querschläger oder AbprallerPedelecs mit nicht mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit), wird Motorgetriebene Kinderfahr> zeuge, Rollstühle, motorgetriebenen Krankenfahrstühlen (sofern diese nicht versicherungspLichtig sind); Golfwagen, Aufsitz> rasenmäher, Schneeräumgeräte und Stapler mit nicht mehr als 2o km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; – sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 2o km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; – KraLfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspLichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. B1>6.1o.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpLichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis be> nutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpLichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3>3.3). B1>6.1o.3 Differenzdeckung zur gesetzlichen HaLpLicht für im europäischen Ausland geliehene Fahrzeuge (Mallorca>Deckung) Mitversichert sind, abweichend von B1>7.14, Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlichen HaL> pLicht als Führer eines fremden versicherungspLichtigen KraLfahrzeugs wegen Schäden, – die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten und – soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen HaLpLichtversicherung Deckung besteht. Als KraLfahrzeuge gelten: – PersonenkraLwagen, – KraLräder/>roller, Quads, Trikes, Klein> und LeichtkraLräder/>roller (auch Elektrokleinstfahrzeuge und E>Bikes mit Motorleis> tungen über 25o Watt bzw. bauartbedingter Höchstgeschwindigkeiten über 25 km/h), Wohnmobile bis vier Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschlieSlich Führer) be> stimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche HaLpLicht aus dem Mitführen von Wohnwagen>, Gepäck> oder Bootsanhängern. Das KraLfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis> sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpLichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der Versicherer erforderlichen Fahrerlaubnis be> nutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpLichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpLichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Erlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz>HaLpLichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser PrivathaLpLichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz>HaLpLichtversicherung. B1>6.1o.4 Be> und Entladeschäden Versichert ist – abweichend von B1>7.14 – die gesetzliche HaLpLicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines KraL> fahrzeuges oder KraLfahrzeug>Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be> oder Entladen des KraLfahrzeuges oder KraL> fahrzeug>Anhängers zugefügt werden. Schäden am selbst gebrauchten KraLfahrzeug oder KraLfahrzeug>Anhänger bleiben ausgeschlossen. Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz>HaLpLichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 0x.xxx Euro. B1>6.1o.5 Betankungsschäden an geliehenen KraLfahrzeugen Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen KraLfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten KraLstoffen entstehen. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dau> erhaLen oder regelmäSigen Gebrauch überlassen wurden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 0.xxx Euro. B1>6.1o.6 Übernahme der Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung in der Kfz>HaLpLicht> bzw. >Vollkaskoversicherung und Erstattung der Vollkasko>Selbstbeteiligung bei Schäden am geliehenen KraLfahrzeug Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines – PersonenkraLwagens, – KraLrads, – Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz>HaLpLicht> und/oder Vollkasko> schaden, besteht abweichend von B1>7.14 Versicherungsschutz gemäS den nachfolgenden Bestimmungen. Erstattet wird: – der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz>HaLpLicht> und >Vollkaskoversicherung entstehende Ver> mögensschaden. Die Entschädigung ist auf den Ein- wand fehlenden Verschuldens berufenMehrbeitrag der ersten fünf auf den Schadenfall folgenden Jahre begrenzt, sofern wie sie sich aus den für die betreffende Kfz>HaLpLicht> und >Vollkaskoversicherung gültigen TariOestimmungen ergibt. Der Nach> weis über den Mehrbeitrag obliegt dem Versicherungsnehmer. Mehr als die vom Kfz>HaLpLicht> und Fahrzeugversicherer er> brachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. – die Selbstbeteiligung der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünschtKfz>Vollkaskoversicherung. Dies gilt nichtVoraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz>Versicherers, wenn und soweit welchem die Rückstufung des Schaden> freiheitsrabatts in der Ge- schädigte Ersatzseines Schadens von ei- nem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger er- langen Kfz>Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnommen werden kann. Die Be-stimmungen des §117 (3) VVG gelten analogKein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen die dem Versicherten zum regelmäSigen oder dauerhaLen Ge> brauch überlassen wurden, die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Ein Mitver- schulden des Geschädigten wird ange- rechnet. Der Versicherer behält sich Xxxxxxxxxxxx- sprüche wegen seiner Aufwendungen ge- gen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. aus Mitverursachung) vor. Die Versicherungssumme für Jaghunde- schäden beträgt je Versicherungsfall 4.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssummeje Versicherungsfall.Bf>6.ff Gebrauch von LuLfahrzeugen und 7lugmodellen
A1-6.8.3 B1>6.11.1 Versichert sind - abweichend von A1-7.4
(a) gesetzliche Schadenersatzansprü- che (einschließlich Schmerzensgeldan- sprüche) wegen Personenschäden von Angehörigen Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen HaLpLicht des Versicherungsnehmers aus wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschlieSlich von solchen LuLfahrzeugen verursacht werden, die nicht der VersicherungspLicht unterlie> gen (zum Beispiel unbemannte Ballons, Kite>Drachen, >Boards, Buggys). B1>6.11.2 Versichert sind darüber hinaus Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen HaLpLicht des Versicherungsnehmers we> gen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch versicherungspLichtiger LuLfahrzeuge (auch Drohnen) mit einem Flug> gewicht unter 5 Kilogramm. Bf>6.f2 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
B1>6.12.1 Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen HaLpLicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschlieSlich von folgenden Wasserfahrzeugen verursacht werden: – eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs> oder AuSenbordmotoren) oder Treibsätze zum Beispiel Schlauch>, Paddel>,Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier; – eigene und fremde WindsurOretter; – fremde Segelboote/fremde Motorboote ohne Begrenzung der SegelLäche und Motorleistung, soweit für das Führen keine be> hördliche Erlaubnis erforderlich ist (derzeit bis 15 PS bzw. 11,o3 kW); – eigene Segelfahrzeuge (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) bis zu 25 Quadratmeter Segelfläche oder – eigene Motorboote, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist (derzeit bis 15 PS bzw. 11,o3 kW). B1>6.12.2 Versichert sind darüber hinaus Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen HaLpLicht des Versicherungsnehmers we> gen Schäden, die durch den Gebrauch von Hieb-Wasserfahrzeugen verursacht werden, Stoß-soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Stich- Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden. Bf>6.f3 Gebrauch von ferngelenkten Land> und Schusswaf- fen entstanden Wasser>Modellfahrzeugen Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land> und Wasser>Modellfahrzeugen. Bf>6.f4 3chäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland B1>6.14.1 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen – die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland oder Ausland bestehendes versichertes Risiko zurückzufüh> ren sind oder – bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Europa, ohne zeitliche Begrenzung und in allen weiteren Ländern bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers nach aus § 110 Sozialgesetz> buch VII und die vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäS B1>6.3.1 bis 6.3.2. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn, die auSereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort auSerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh> rungsunion angehören, liegt, gelten die VerpLichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro>Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei in den USA, USA>Territorien (Gebiete, die der US>Judikation unterliegen) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme an> gerechnet (siehe auch B1>5.5). B1>6.14.2 Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der gesetzlichen HaLpLicht Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistun> gen aufgrund seiner gesetzlichen HaLpLicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer den Versicherungsnehmer den erforderlichen Kautionsbetrag bis zu einer Höhe 300.000 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung. Der Kautionsbetrag beträgt je Versicherungsfall auSerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen In> seln, Madeiras oder der Azoren bis zu 100.000 Euro. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpLichtet, den Differenzbetrag an den Versicherer zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, GeldbuSe oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. B1>6.14.3 Kaution zur einstweiligen Verschonung von StrafverfolgungsmaSnahmen Droht in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Ka> narischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren dem Versicherungsnehmer eine Strafverfolgung, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein zinsloses Darlehen bis zu der in B1>6.14.2 vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt wer> den muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von StrafverfolgungsmaSnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Kaution sind neben den Beschuldigten mitversicherten Personen auch der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern der Versicherungsnehmer mit der Kautionsleistung durch den Versicherer einverstanden war.
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Samples: Haftpflichtversicherung