Wahlhandlung Musterklauseln

Wahlhandlung. Für die Abwicklung der Wahlhandlung ist pro Wahlsprengel mindestens ein Wahllokal so einzurichten, daß ein für die Wähler ungestörter und geheimer Wahlvorgang abgewickelt werden kann. Für jedes Wahllokal sind vom Aufsichtsrat 3 Stimmenzähler incl. 1 Wahlleiter als Vorsitzender zu bestellen. Wenn die Bestellung der Stimmenzähler aus den Reihen des Aufsichtsrates nicht vollständig möglich ist, so sind Mitglieder der Agrargemeinschaft beizuziehen.
Wahlhandlung. Gewählt wird in getrennten Wahlgängen. Wahlberechtigt sind in den Ortsverbänden die Mitglieder der KAB bzw. beim Kreisverbandstag und Diözesantag die Delegierten. Jeder/jede Wahlberechtigte hat jeweils nur eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Der/die Wahlausschussvorsitzende leitet die Abwicklung der Wahlen. Er/Sie eröffnet und führt die KandidatInnenliste und nimmt entsprechende Vorschläge entgegen. Nach Schließung der KandidatInnenliste befragt der/die Wahlausschussvorsitzende die KandidatInnen, ob diese bereit sind zu kandidieren. Für KandidatInnen, die nicht anwesend sind, muss das schriftliche Einverständnis vorliegen, dass sie und für welches Amt sie kandidieren, und dass sie – im Falle der Xxxx – bereit sind, das Amt zu übernehmen. Lehnen alle KandidatInnen die Kandidatur ab, muss die KandidatInnenliste neu eröffnet werden. Den KandidatInnen ist Gelegenheit zur Vorstellung und den Wahlberchtigten die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Befragung der KandidatInnen zu geben. Wird von einem/einer Wahlberechtigten ein Antrag auf Personaldebatte gestellt, dann muss der betreffende Kandidat/die betreffende Kandidatin für die Dauer der Personaldebatte den Sitzungsraum verlassen. Es kann darauf Antrag auf Neueröffnung der KandidatInnenliste gestellt werden. Der/die Wahlausschussvorsitzende fragt nach Abschluss der entsprechenden Xxxx- handlung und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, ob der/die Gewählte das Amt annimmt. Über die Wahlhandlung ist von eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Wahlaus- schussvorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin unterzeichnet sein muss. Diese Wahlordnung wurde auf dem Diözesantag am 01.Juli 2006 in Regen beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft. Zur Änderung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Diözesantages.
Wahlhandlung. 39 Wahldauer § 40 Wahlfrieden § 41 Ausstattung des Wahlvorstands § 42 Vorbereitung der Wahlhandlung § 43 Öffentlichkeit § 44 Ordnung im Wahlraum § 45 Stimmabgabe § 46 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe § 47 Stimmabgabe mit Wahlschein § 48 Schluss der Wahlhandlung § 49 Xxxx in Sonderwahlbezirken § 50 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, sozial- therapeutischen Anstalten und Justizvoll- zugsanstalten § 51 Briefwahl § 52 Behandlung der Wahlbriefe § 53 Zulassung der Wahlbriefe
Wahlhandlung. 39 Wahldauer (1) Die Xxxx dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. (2) Der Gemeindewahlausschuss kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahldauer mit einem früheren Beginn oder einem späteren Ende festsetzen.

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  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.

  • Schulung 21 Leistungserbringer (1) Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren die teilnehmenden Vertragsärzte gemäß §§ 4 und 5 umfassend über die Ziele und Inhalte des Dise- ase-Management-Programms Diabetes mellitus Typ 2. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsre- geln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapie- empfehlungen transparent dargestellt. Die teilnehmenden Vertragsärzte bestäti- gen den Erhalt der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 6. (2) Schulungen der teilnehmenden Vertragsärzte nach §§ 4 und 5 dienen der Errei- chung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbesondere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit ab. (3) Die im Zusammenhang mit der Strukturqualität geforderten Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungs- veranstaltungen statt und sind gegenüber der KVH nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sollen die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage 1 RSAV in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung einbezogen werden. (4) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von Disease-Management-Programmen in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden.