Common use of Wahlleistungen Clause in Contracts

Wahlleistungen. Der Patient erhält über die im Aufnahme- und Behandlungsvertrag vereinbarte Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen hinaus die nachstehend angekreuzten Leistungen als gesondert berechenbare Wahlleistungen.  Die ärztlichen Leistungen (Chefarztbehandlung) aller an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilsta- tionären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (wahlärztli- che Leistungen). Dies gilt auch, soweit die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden.  Unterbringung im Einbettzimmer  Unterbringung im Zweibettzimmer  Unterbringung im Familienzimmer  Unterbringung einer Begleitperson mit Verpflegung  Unterbringung einer Begleitperson ohne Verpflegung  Die Betreuung und Untersuchung des gesunden Neugeborenen durch den Chefarzt der Kinderabteilung oder seinen Vertreter und / oder Wahlleistung Unterkunft (Diese kann unabhängig von der wahlärztlichen Leistung gewählt werden.) Die Inanspruchnahme der vorstehend angekreuzten Wahlleistungen erfolgt ab (Datum) bis zum Ende der Krankenhaus- behandlung.

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Wahlleistungen. Der Patient erhält über Diejenigen Leistungen des KWM, die der zuständigen Behörde als geson- dert berechenbare Leistungen gem. § 17 KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz), KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) und BPflV (Bundespflegesatzverord- nung) in ihrer jeweils gültigen Fassung mitgeteilt sind. Wahlleistungen sind mit dem Klinikum gesondert zu vereinbaren. Das Vertragsangebot des Klinikums er- streckt sich nur auf diejenigen Leistungen für die das Klinikum im Rahmen seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist. Leistungen von Konsiliarärzten sowie sonstigen Personen, die in keinem Anstel- lungsverhältnis zum KWM stehen, Leistungen von Einrichtungen, die be- trieblich, wirtschaftlich oder organisato- risch nicht zum KWM gehören. Patienten, die nicht gesetzlich kranken- versichert oder heilfürsorgeberechtigt sind oder die als gesetzlich Krankenversi- cherte bzw. Heilfürsorgeberechtigte Leis- tungen in Anspruch nehmen, die nicht in eine Kostenübernahmeerklärung einge- schlossen sind. Bestimmte chirurgische Leistungen, die im Aufnahme- und Behandlungsvertrag vereinbarte Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen hinaus Klinikum ohne anschließende Über- nachtung erbracht werden. Die Krankenkassen, die nachstehend angekreuzten Leistungen als gesondert berechenbare Wahlleistungen.  Die ärztlichen Leistungen (Chefarztbehandlung) aller Landesverbän- de der Krankenkassen oder die Ver- bände der Ersatzkassen können mit zugelassenen Krankenhäusern, die an der Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137g teilnehmen, Verträge über ambulante ärztliche Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilsta- tionären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (wahlärztli- che Leistungen). Dies gilt auchschließen, soweit die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet werdenAnforderungen an die ambulante Leistungserbringung in den Verträgen zu den strukturierten Behandlungspro- grammen dies erfordern.  Unterbringung im Einbettzimmer  Unterbringung im Zweibettzimmer  Unterbringung im Familienzimmer  Unterbringung einer Begleitperson mit Verpflegung  Unterbringung einer Begleitperson ohne Verpflegung  Die Betreuung Für die sächli- chen und Untersuchung personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des gesunden Neugeborenen durch den Chefarzt der Kinderabteilung oder seinen Vertreter und / oder Wahlleistung Unterkunft (Diese kann unabhängig von der wahlärztlichen Leistung gewählt werdenKrankenhauses gelten als Mindestvoraus- setzungen die Anforderungen nach § 135 entsprechend.) Die Inanspruchnahme der vorstehend angekreuzten Wahlleistungen erfolgt ab (Datum) bis zum Ende der Krankenhaus- behandlung.

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Wahlleistungen. Der Nach Kenntnisnahme der oben angeführten Hinweise zum Vertragsabschluss wünscht der Patient erhält über die angekreuzten Leistungen: □ Unterbringung im Aufnahme- Einzel-Komfortzimmer* Zuschlag je Berechnungstag 110,00 EUR □ Unterbringung im Einzel-Superiorzimmer/ Zuschlag je Berechnungstag 125,00 EUR in der Suite* *inklusive Superior-Speisezimmer und Behandlungsvertrag vereinbarte Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen hinaus Benutzung der Lounge Die Gesamtkosten für die nachstehend angekreuzten Leistungen als gesondert berechenbare WahlleistungenUnterbringung werden aus den Kosten pro Berechnungstag gebildet.  Die Als Berechnungstag ist der Tag der Aufnahme zuzüglich jedes weiteren Aufenthaltes zu verstehen. Der Tag der Entlassung bzw. Verlegung wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. □ Dolmetscherdienste Zuschlag je Berechnungstag 119,00 EUR incl. 19% MWSt in den Sprachen Englisch, Russisch □ Wahlärztliche Leistungen, x.x. xxxx die ärztlichen Leistungen (Chefarztbehandlung) aller an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilsta- tionären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§115a SGB V) berechtigt sindWahlärzte, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb berechnet werden. Die Liquidation erfolgt nach der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung. Der Patient kann die Vereinbarung über Wahlleistungen an jedem Tag zum Ende des Krankenhauses (wahlärztli- che Leistungen)folgenden Tages kündigen. Dies gilt auch, soweit Die Kündigung kann auf die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet oder auf die nichtärztlichen Wahlleistungen beschränkt werden.  Unterbringung Aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Wichtiger Grund ist insbesondere die unvorhergesehene Verhinderung des Wahlarztes bei vereinbarten wahlärztlichen Leistungen. Die Unterrichtung über Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt erfolgte im Einbettzimmer  Unterbringung im Zweibettzimmer  Unterbringung im Familienzimmer  Unterbringung einer Begleitperson mit Verpflegung  Unterbringung einer Begleitperson ohne Verpflegung  Die Betreuung und Untersuchung Einzelnen von Seiten des gesunden Neugeborenen Krankenhausträgers durch den Chefarzt Mitarbeiter des Krankenhauses. Ich erteile hiermit die jederzeit widerrufliche Einwilligung, dass die Johannesbad Fachklinik Bad Füssing beziehungsweise die zur Liquidation berechtigten Ärzte, die zur Abrechnung erforderlichen Daten der Kinderabteilung oder seinen Vertreter Behandlung, insbesondere Name, Geburtsdatum, Anschrift, Krankenversicherung, Befunde, Behandlungsverläufe, auch soweit es sich dabei um „personenbezogene Daten“ i.S.v. § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes handelt, werden diese den entsprechenden Abteilungen der Johannesbad Unternehmensgruppe, ausschließlich zum Zwecke der Rechnungsstellung und / oder Wahlleistung Unterkunft (Diese kann unabhängig des Inkassos zur Verfügung stellt. Insoweit entbinde ich ausdrücklich die Johannesbad Fachklinik Bad Füssing beziehungsweise die behandelnden Ärzte von der wahlärztlichen Leistung gewählt werden.) Die Inanspruchnahme ärztlichen Schweigepflicht soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der vorstehend angekreuzten Wahlleistungen erfolgt ab (Datum) bis zum Ende der Krankenhaus- behandlung.Forderung erforderlich ist. Unterschrift Patientin/Patient Unterschrift Mitarbeiter Unterschrift bei „vollmachtloser Stellvertretung“ Datum / Unterschrift eines vollmachtlosen Vertreters des Patienten

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Wahlleistungen. Der Patient erhält über die im Aufnahme- und Behandlungsvertrag vereinbarte Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen hinaus die nachstehend angekreuzten Leistungen als gesondert berechenbare Wahlleistungen.  Die ärztlichen Leistungen Versicherer erstattet bei – stationärer Krankenhausbehandlung (Chefarztbehandlung) aller an der Behandlung beteiligten angestellten vollstationär oder beamteten Ärzte des Krankenhausesteilstatio- när), soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilsta- tionären sowie einer vor- und nachstationären nachstationärer Behandlung nach § 115a SGB V, – stationärer Entbindung, – stationärer Psychotherapie (vollstationär oder teilstationär) berechtigt sindfolgende Wahlleistungen: – gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen und Leistungen des Belegarztes, einschließlich – Leistungen der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten Beleghebamme und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (wahlärztli- che Leistungen). Dies gilt auchBelegentbindungspflegers, soweit die wahlärztlichen Leistungen wenn diese nach den Grundsätzen der jeweiligen Hebammen- gebührenverordnung berechnet werden, – gesondert berechenbare Unterkunft im Zwei- oder Einbettzimmer sowie vom Krankenhaus berechnet werdengesondert berechenbare Zuschläge für Verpflegung, Telefonanschluss, Fernseher und Internetzugang.  Unterbringung Der Versicherer erstattet darüber hinaus bei ambulanten Operationen im Einbettzimmer  Unterbringung im Zweibettzimmer  Unterbringung im Familienzimmer  Unterbringung Krankenhaus die erstattungsfähigen Arztkosten. Die Leistungen werden auch in Krankenhäusern erbracht, die nicht dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung, dem Krankenhausfi- nanzierungsgesetz bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen. Der Versicherer erstattet die Mehrkosten, die dem Versicherten entste- hen, weil er ein anderes als in der ärztlichen Verordnung genanntes Kran- kenhaus wählt. Bei der GKV bestehende Selbstbehalte werden nicht erstattet. Der Versicherer erstattet keine Kosten für die allgemeinen Krankenhaus- leistungen, wenn die GKV keine Leistungen erbracht hat. Kosten für die gesetzliche Zuzahlung werden grundsätzlich nach Ab- schnitt II Nummer 4 erstattet. Informieren Sie sich vor einer Begleitperson mit Verpflegung  Unterbringung einer Begleitperson ohne Verpflegung  Die Betreuung und Untersuchung des gesunden Neugeborenen durch den Chefarzt Behandlung hinsichtlich der Kinderabteilung oder seinen Vertreter und / oder Wahlleistung Unterkunft (Diese kann unabhängig von Kostenübernahme der wahlärztlichen Leistung gewählt werdenallgemeinen Krankenhausleistungen bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.) Die Inanspruchnahme der vorstehend angekreuzten Wahlleistungen erfolgt ab (Datum) bis zum Ende der Krankenhaus- behandlung.

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Wahlleistungen. Der Nach Kenntnisnahme der oben angeführten Hinweise zum Vertragsabschluss wünscht der Patient erhält über die angekreuzten Leistungen: □ Unterbringung im Aufnahme- Einzel-Komfortzimmer* Zuschlag je Berechnungstag 115,00 EUR □ Unterbringung im Einzel-Superiorzimmer/ Zuschlag je Berechnungstag 130,00 EUR in der Suite* *inklusive Superior-Speisezimmer und Behandlungsvertrag vereinbarte Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen hinaus Benutzung der Lounge Die Gesamtkosten für die nachstehend angekreuzten Leistungen als gesondert berechenbare WahlleistungenUnterbringung werden aus den Kosten pro Berechnungstag gebildet.  Die Als Berechnungstag ist der Tag der Aufnahme zuzüglich jedes weiteren Aufenthaltes zu verstehen. Der Tag der Entlassung bzw. Verlegung wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. □ Dolmetscherdienste Zuschlag je Berechnungstag 119,00 EUR incl. 19% MWSt in den Sprachen Englisch, Russisch □ Wahlärztliche Leistungen, x.x. xxxx die ärztlichen Leistungen (Chefarztbehandlung) aller an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilsta- tionären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§115a SGB V) berechtigt sindWahlärzte, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb berechnet werden. Die Liquidation erfolgt nach der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung. Der Patient kann die Vereinbarung über Wahlleistungen an jedem Tag zum Ende des Krankenhauses (wahlärztli- che Leistungen)folgenden Tages kündigen. Dies gilt auch, soweit Die Kündigung kann auf die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet oder auf die nichtärztlichen Wahlleistungen beschränkt werden.  Unterbringung Aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Wichtiger Grund ist insbesondere die unvorhergesehene Verhinderung des Wahlarztes bei vereinbarten wahlärztlichen Leistungen. Die Unterrichtung über Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt erfolgte im Einbettzimmer  Unterbringung im Zweibettzimmer  Unterbringung im Familienzimmer  Unterbringung einer Begleitperson mit Verpflegung  Unterbringung einer Begleitperson ohne Verpflegung  Die Betreuung und Untersuchung Einzelnen von Seiten des gesunden Neugeborenen Krankenhausträgers durch den Chefarzt Mitarbeiter des Krankenhauses. Ich erteile hiermit die jederzeit widerrufliche Einwilligung, dass die Johannesbad Fachklinik Bad Füssing beziehungsweise die zur Liquidation berechtigten Ärzte, die zur Abrechnung erforderlichen Daten der Kinderabteilung oder seinen Vertreter Behandlung, insbesondere Name, Geburtsdatum, Anschrift, Krankenversicherung, Befunde, Behandlungsverläufe, auch soweit es sich dabei um „personenbezogene Daten“ i.S.v. § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes handelt, werden diese den entsprechenden Abteilungen der Johannesbad Unternehmensgruppe, ausschließlich zum Zwecke der Rechnungsstellung und / oder Wahlleistung Unterkunft (Diese kann unabhängig des Inkassos zur Verfügung stellt. Insoweit entbinde ich ausdrücklich die Johannesbad Fachklinik Bad Füssing beziehungsweise die behandelnden Ärzte von der wahlärztlichen Leistung gewählt werden.) Die Inanspruchnahme ärztlichen Schweigepflicht soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der vorstehend angekreuzten Wahlleistungen erfolgt ab (Datum) bis zum Ende der Krankenhaus- behandlung.Forderung erforderlich ist. Unterschrift Patientin/Patient Unterschrift Mitarbeiter Unterschrift bei „vollmachtloser Stellvertretung“ Datum / Unterschrift eines vollmachtlosen Vertreters des Patienten

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