Common use of Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse) Clause in Contracts

Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 4.1 bei Vorerkrankungen, d. h. bei allen bereits vor der Reise bestehenden körperlichen oder geis- tigen Erkrankungen, wie zum Beispiel: – einem Zustand, aufgrund dessen die versi- cherte Person auf einer Warteliste für eine stationäre Behandlung eingetragen ist; – einem Zustand, aufgrund dessen die versi- cherte Person an einen Facharzt überwiesen wurde; – einem Zustand, der ein Grund für eine statio- näre Behandlung innert sechs Monaten vor ihrem Reiseantritt ist; – einem Zustand, für welchen ein Arzt die Pro- gnose «unheilbar» und/oder «chronisch» gestellt hat; 4.2 bei allen psychischen Erkrankungen sowie Flugangst oder sonstigen Reisephobien; 4.3 bei Schwangerschaft während der letzten 8 Wochen vor der geschätzten Geburt; 4.4 für Xxxxxxx, die die versicherte Person grob fahrlässig herbeigeführt hat; oder wenn die versicherte Person versucht, den Versicherer absichtlich zu täuschen; 4.5 bei epidemischen oder pandemischen Krank- heiten, die während einer Reise auftreten, die entgegen den in Zusammenhang mit einer Epi- demie/Pandemie ergangenen Empfehlungen der Regierung des Heimatlands der versicher- ten Person oder entgegen den Empfehlungen der örtlichen Behörden an der Reisedestinati- on angetreten wurde; 4.6 für Xxxxxxx während der Tätigkeit als Berufs-, Vertrags- oder Lizenzsportler; 4.7 für Schäden durch die Ausübung eines Ext- remsports. Als Extremsport gelten Sportar- ten, bei deren Ausübung der Versicherte ein Wagnis im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) eingeht, d. h. Hand- lungen begeht, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Sicherheitsvorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein ver- nünftiges Mass beschränken. Als Extremsport im Sinne dieser AVB gelten auch Ski- und Snowboardfahren ausserhalb regulärer Pisten ohne eine professionelle Begleitung (Bergfüh- rer, Skilehrer); 4.8 für Schäden bei der Ausübung von oder der Vorbereitung auf: – Rennen (bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, Ausdauer oder Ge- schicklichkeit ankommt); – Belastungstests; – organisierte Wettkämpfe aller Art; 4.9 bei Selbstmord, vorsätzlicher Selbstverlet- zung, Alkoholismus, Drogenabhängigkeit oder Lösungsmittelmissbrauch der versicherten Person oder bei Fällen, in denen die versicherte Person unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung steht, bei Phobien und Krankheiten; 4.10 für Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen sowie Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht durch eine unvorhergesehene akut eingetretene Verschlechterung des Gesund- heitszustandes der Mutter oder des ungebore- nen Kindes erforderlich werden; 4.11 für Kosten einer Seerettung aus der Luft oder für einen Nottransfer vom Schiff zur Küste.

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Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben 3.1 Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs zum Zeitpunkt des Ticketkaufs bereits bestan- den Ausschlüssen haben und bis zum Veranstaltungsdatum nicht abgeheilt sind. Dasselbe gilt für Folgen ei- ner/eines zum Zeitpunkt des Ticketkaufs be- reits geplanten, aber erst danach durchgeführ- ten Operation/medizinischen Eingriffs, welche bis zum Veranstaltungsdatum nicht abgeheilt sind. 3.2 Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Veranstalter die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen kann, die Veranstal- tung absagt oder aufgrund der konkreten Um- stände absagen müsste und nach den gesetzli- chen oder vertraglichen Bestimmungen verpflichtet ist, die nicht erbrachten Leistungen zurückzuvergüten. Gilt nicht für eine Verschie- bung der Veranstaltung durch den Veranstalter gemäss Ziffer 2.31.3.7. 4.1 3.3 Ist ein Ereignis bei VorerkrankungenVertragsabschluss oder beim Ticketkauf bereits eingetreten oder war sein Ein- tritt für die anspruchsberechtigte Person bei Vertragsabschluss oder beim Kauf des Tickets erkennbar, d. h. bei allen bereits vor der Reise bestehenden körperlichen besteht kein Anspruch auf Leistung. 3.4 Nicht versichert sind Ereignisse, welche die an- spruchsberechtigte Person wie folgt herbeige- führt hat: Missbrauch von Alkohol, Drogen oder geis- tigen ErkrankungenArzneimitteln, wie zum Beispiel: – einem ZustandSuizid oder versuchter Suizid, aufgrund dessen die versi- cherte Person auf einer Warteliste für eine stationäre Behandlung eingetragen ist; – einem ZustandTeilnahme an Streiks oder Unruhen, aufgrund dessen die versi- cherte Person Teilnahme an einen Facharzt überwiesen wurde; – einem ZustandWettfahrten und Trainings mit Motorfahr- zeugen oder Booten, der ein Grund für eine statio- näre Behandlung innert sechs Monaten vor ihrem Reiseantritt ist; – einem Zustand, für welchen ein Arzt die Pro- gnose «unheilbar» und/oder «chronisch» gestellt hat; 4.2 bei allen psychischen Erkrankungen sowie Flugangst oder sonstigen Reisephobien; 4.3 bei Schwangerschaft während der letzten 8 Wochen vor der geschätzten Geburt; 4.4 für Xxxxxxx, die die versicherte Person grob fahrlässig herbeigeführt hat; oder wenn die versicherte Person versucht, den Versicherer absichtlich zu täuschen; 4.5 bei epidemischen oder pandemischen Krank- heiten, die während einer Reise auftreten, die entgegen den in Zusammenhang mit einer Epi- demie/Pandemie ergangenen Empfehlungen der Regierung des Heimatlands der versicher- ten Person oder entgegen den Empfehlungen der örtlichen Behörden Teilnahme an der Reisedestinati- on angetreten wurde; 4.6 für Xxxxxxx während der Tätigkeit als Berufs-, Vertrags- oder Lizenzsportler; 4.7 für Schäden durch die Ausübung eines Ext- remsports. Als Extremsport gelten Sportar- tengewagten Handlungen, bei deren Ausübung der Versicherte ein Wagnis im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) eingeht, d. h. Hand- lungen begeht, mit denen man sich der Versicherte wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Sicherheitsvorkehren zu treffen grob fahrlässiges oder treffen zu könnenvorsätzliches Handeln/Unterlassen, Bege- hung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu. 3.5 Nicht versichert sind Umtriebe, die das Risiko auf ein ver- nünftiges Mass beschränken. Als Extremsport im Sinne dieser AVB gelten auch Ski- und Snowboardfahren ausserhalb regulärer Pisten ohne eine professionelle Begleitung (Bergfüh- rermit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang ste- hen, Skilehrer);z. B. Kosten für die Beschaffung eines ärztlichen Zeugnisses oder für polizeiliche Zwecke. 4.8 für Schäden bei der Ausübung von oder der Vorbereitung 3.6 Nicht versichert sind Schäden, die zurückzu- führen sind auf: – Rennen (bei denen es auf Erzielung einer HöchstgeschwindigkeitKrieg, Ausdauer oder Ge- schicklichkeit ankommt); – Belastungstests; – organisierte Wettkämpfe Terroranschläge, Unru- hen aller Art;, Epidemien, Pandemien, Natur- katastrophen und Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen. 4.9 bei Selbstmord3.7 Nicht versichert sind Folgen aus Ereignissen von behördlichen Verfügungen, vorsätzlicher Selbstverlet- zungz. B. Vermö- gensbeschlagnahme, AlkoholismusHaft oder Ausreisesper- re. Vorbehalten bleiben Verfügungen nach Ziff. 1.3.7, Drogenabhängigkeit erster und zweiter Einzug. 3.8 Wenn der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder Lösungsmittelmissbrauch mit der versicherten anspruchsberechtig- ten Person oder bei Fällenverwandt bzw. verschwägert ist. 3.9 Nicht versichert sind Tickets, in denen die versicherte Person unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehtüber den Grau- bzw. Schwarzmarkt erworben wurden (ausgenommen sind Tickets, bei Phobien und Krankheiten; 4.10 für Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen sowie Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht durch eine unvorhergesehene akut eingetretene Verschlechterung des Gesund- heitszustandes der Mutter oder des ungebore- nen Kindes erforderlich werden; 4.11 für Kosten einer Seerettung aus der Luft oder für einen Nottransfer vom Schiff zur Küstedie über den Swisscard Travel & Lifestyle Service gebucht wurden).

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Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den in Ziffer 10 American Express AVB genannten Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, 4.1 bei Vorerkrankungen, d. h. bei allen bereits vor soweit sie aufgrund des Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der Reise bestehenden körperlichen oder geis- tigen Erkrankungen, wie zum Beispiel: – einem Zustand, aufgrund dessen die versi- cherte gesetz- lichen Haftpflicht der versicherten Person auf einer Warteliste für eine stationäre Behandlung eingetragen ist; – einem Zustand, aufgrund dessen die versi- cherte Person an einen Facharzt überwiesen wurde; – einem Zustand, der ein Grund für eine statio- näre Behandlung innert sechs Monaten vor ihrem Reiseantritt ist; – einem Zustand, für welchen ein Arzt die Pro- gnose «unheilbar» und/oder «chronisch» gestellt hathinausgehen; 4.2 bei allen psychischen Erkrankungen aus Schäden infolge • der Ausübung von Jagd, • Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen, sowie Flugangst oder sonstigen Reisephobienden Vorbereitungen hierzu (Training); 4.3 bei Schwangerschaft während aus Schadenfällen von Angehörigen der letzten 8 Wochen vor der geschätzten Geburtversicherten Person, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten Ehegatten/Lebensgefährten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Ge- schwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 4.4 zwischen mehreren versicherten Personen desselben Versicherungsvertrages; 4.4 für Xxxxxxx4.5 von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Perso- nen; 4.6 von American Express gegen die versicherte Person; 4.7 an fremden Sachen, die die versicherte Person grob fahrlässig herbeigeführt hat; gemietet, gepachtet, geliehen oder wenn durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die versicherte Person versucht, den Versicherer absichtlich zu täuschen; 4.5 bei epidemischen oder pandemischen Krank- heiten, die während einer Reise auftreten, die entgegen den in Zusammenhang mit einer Epi- demie/Pandemie ergangenen Empfehlungen der Regierung des Heimatlands der versicher- ten Person oder entgegen den Empfehlungen der örtlichen Behörden an der Reisedestinati- on angetreten wurde; 4.6 für Xxxxxxx während der Tätigkeit als Berufs-, Vertrags- oder Lizenzsportler; 4.7 für Schäden durch die Ausübung Gegenstand eines Ext- remsports. Als Extremsport gelten Sportar- ten, bei deren Ausübung der Versicherte ein Wagnis im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) eingeht, d. h. Hand- lungen begeht, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Sicherheitsvorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein ver- nünftiges Mass beschränken. Als Extremsport im Sinne dieser AVB gelten auch Ski- und Snowboardfahren ausserhalb regulärer Pisten ohne eine professionelle Begleitung (Bergfüh- rer, Skilehrer)besonderen Verwahrungs- vertrages sind; 4.8 für Schäden bei der Ausübung von die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder der Vorbereitung auf: – Rennen (bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, Ausdauer oder Ge- schicklichkeit ankommt); – Belastungstests; – organisierte Wettkämpfe aller ArtErzeugnisse zurückzuführen sind; 4.9 bei Selbstmorddie in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisie- renden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen; 4.10 durch Umwelteinwirkung auf Boden, vorsätzlicher Selbstverlet- zungLuft oder Wasser (einschließlich Gewässerschäden) und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden; 4.11 aus Sachschaden, Alkoholismuswelcher entsteht • durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, Drogenabhängigkeit von Gasen, Dämpfen oder Lösungsmittelmissbrauch Feuchtig- keit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergl.); • durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles von solchen), durch Erdrutsche, Er- schütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer; • aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden. 4.12 wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit der versicherten Person resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch Krankheit der der versicherten Person gehörenden, von ihr gehaltenen oder bei Fällenveräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, in denen die versicherte Person unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehtwenn der Versicherungsnehmer beweist, bei Phobien und Krankheiten;dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 4.10 für Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen sowie Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht durch eine unvorhergesehene akut eingetretene Verschlechterung des Gesund- heitszustandes der Mutter oder des ungebore- nen Kindes erforderlich werden; 4.11 für Kosten einer Seerettung 4.13 aus der Luft oder für einen Nottransfer vom Schiff zur KüsteVermögensschäden.

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Samples: Membership Terms and Conditions

Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den in Ziffer 8 der AVBR genannten Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, 4.1 bei Vorerkrankungen, d. h. bei allen bereits vor soweit sie auf Grund des Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der Reise bestehenden körperlichen oder geis- tigen Erkrankungen, wie zum Beispiel: – einem Zustand, aufgrund dessen die versi- cherte gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person auf einer Warteliste für eine stationäre Behandlung eingetragen ist; – einem Zustand, aufgrund dessen die versi- cherte Person an einen Facharzt überwiesen wurde; – einem Zustand, der ein Grund für eine statio- näre Behandlung innert sechs Monaten vor ihrem Reiseantritt ist; – einem Zustand, für welchen ein Arzt die Pro- gnose «unheilbar» und/oder «chronisch» gestellt hat;hinausgehen 4.2 bei allen psychischen Erkrankungen aus Schäden infolge - der Ausübung von Jagd - Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen, sowie Flugangst oder sonstigen Reisephobien;den Vorbereitungen hierzu (Training) 4.3 bei Schwangerschaft während aus Schadenfällen von Angehörigen der letzten 8 Wochen vor der geschätzten Geburt;versicherten Person, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben; Als Angehörige gelten Ehegatten / Lebensgefährten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und - kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 4.4 für Xxxxxxxzwischen mehreren versicherten Personen desselben Versicherungsvertrages 4.5 von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen 4.6 wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die die versicherte Person grob fahrlässig herbeigeführt hat; oder wenn die versicherte Person versuchtdiese Sachen gemietet, den Versicherer absichtlich zu täuschen; 4.5 bei epidemischen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder pandemischen Krank- heitensie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind Eingeschlossen sind aber Schäden an gemieteten Räumen / Häusern und deren Ausstattung gemäß Ziffer 2.1.7 (Mietsachschäden). Ausgeschlossen bleiben hierbei - Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, - an Elektro- und Gasgeräten, - Haftpflichtansprüche, die während einer Reise auftreten, die entgegen unter den in Zusammenhang mit einer Epi- demie/Pandemie ergangenen Empfehlungen Regressverzicht nach dem Abkommen der Regierung des Heimatlands der versicher- ten Person oder entgegen den Empfehlungen der örtlichen Behörden an der Reisedestinati- on angetreten wurde; 4.6 für Xxxxxxx während der Tätigkeit als Berufs-, Vertrags- oder Lizenzsportler;Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallen. 4.7 für Schäden durch die Ausübung eines Ext- remsports. Als Extremsport gelten Sportar- tenauf Asbest, bei deren Ausübung der Versicherte ein Wagnis im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) eingeht, d. h. Hand- lungen begeht, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Sicherheitsvorkehren zu treffen asbesthaltige Substanzen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein ver- nünftiges Mass beschränken. Als Extremsport im Sinne dieser AVB gelten auch Ski- und Snowboardfahren ausserhalb regulärer Pisten ohne eine professionelle Begleitung (Bergfüh- rer, Skilehrer);Erzeugnisse zurückzuführen sind 4.8 für Schäden bei der Ausübung die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder der Vorbereitung auf: – Rennen (bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, Ausdauer oder Ge- schicklichkeit ankommt); – Belastungstests; – organisierte Wettkämpfe aller Art;Röntgenstrahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen 4.9 bei Selbstmorddurch Umwelteinwirkung auf Boden, vorsätzlicher Selbstverlet- zung, Alkoholismus, Drogenabhängigkeit Luft oder Lösungsmittelmissbrauch der versicherten Person oder bei Fällen, in denen die versicherte Person unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung steht, bei Phobien Wasser (einschließlich Gewässerschäden) und Krankheiten;alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden 4.10 für Schwangerschaftsuntersuchungen aus Sachschaden, welcher entsteht: - durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und -behandlungen sowie Entbindungen dergleichen) - durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles von solchen), durch Erdrutsche, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer - aus Flurschaden durch Xxxxxxxxx und Schwangerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht durch eine unvorhergesehene akut eingetretene Verschlechterung des Gesund- heitszustandes der Mutter oder des ungebore- nen Kindes erforderlich werden;aus Wildschaden 4.11 für Kosten einer Seerettung wegen Schäden aus dem Austausch, der Luft Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um: 4.11.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder für einen Nottransfer vom Schiff zur Küste.Veränderung von Daten 4.11.2 Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten

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Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 4.1 bei Vorerkrankungen, d. h. bei allen bereits vor der Reise bestehenden körperlichen oder geis- tigen Erkrankungen, wie zum Beispiel: – einem Zustand, aufgrund dessen die versi- cherte Person auf einer Warteliste für eine stationäre Behandlung eingetragen ist; – einem Zustand, aufgrund dessen die versi- cherte Person an einen Facharzt überwiesen wurde; – einem Zustand, Zustand der ein Grund für eine statio- näre Behandlung innert sechs Monaten vor ihrem Reiseantritt ist; – einem Zustand, für welchen den ein Arzt die Pro- gnose Progno- se «unheilbar» und/oder «chronisch» gestellt ge- stellt hat; 4.2 bei allen psychischen Erkrankungen sowie Flugangst oder sonstigen Reisephobien; 4.3 bei Schwangerschaft während der letzten 8 Wochen vor der geschätzten Geburt; 4.4 für Xxxxxxx, die die versicherte Person grob fahrlässig herbeigeführt hat; oder wenn die versicherte Person versucht, den Versicherer absichtlich zu täuschen; 4.5 bei epidemischen oder pandemischen Krank- heiten, die während einer Reise auftreten, die entgegen den in Zusammenhang mit einer Epi- demie/Pandemie ergangenen Empfehlungen der Regierung des Heimatlands der versicher- ten ver- sicherten Person oder entgegen den Empfehlungen Em- pfehlungen der örtlichen Behörden an der Reisedestinati- on Reisedestination angetreten wurde; 4.6 für Xxxxxxx während der Tätigkeit als Berufs-, Vertrags- oder Lizenzsportler; 4.7 für Schäden durch die Ausübung eines Ext- remsports. Als Extremsport gelten Sportar- ten, bei deren Ausübung der Versicherte ein Wagnis im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) eingeht, d. h. Hand- lungen begeht, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Sicherheitsvorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein ver- nünftiges Mass beschränken. Als Extremsport im Sinne dieser AVB gelten auch Ski- und Snowboardfahren ausserhalb regulärer Pisten ohne eine professionelle Begleitung (Bergfüh- rer, Skilehrer); 4.8 für Schäden bei der Ausübung von oder der Vorbereitung auf: – Rennen (bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, Ausdauer oder Ge- schicklichkeit ankommt); – Belastungstests; – organisierte Wettkämpfe aller Art; 4.9 bei Selbstmord, vorsätzlicher Selbstverlet- zung, Alkoholismus, Drogenabhängigkeit oder Lösungsmittelmissbrauch der versicherten Person oder bei Fällen, in denen die versicherte Person unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung steht, bei Phobien und Krankheiten; 4.10 für Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen sowie Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht durch eine unvorhergesehene akut eingetretene Verschlechterung des Gesund- heitszustandes der Mutter oder des ungebore- nen Kindes erforderlich werden; 4.11 für Kosten einer Seerettung aus der Luft oder für einen Nottransfer vom Schiff zur Küste.

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