Was ist nicht versichert? (Allgemeine Risikoausschlüsse) Musterklauseln

Was ist nicht versichert? (Allgemeine Risikoausschlüsse). Hinweis: Die nachstehende Auflistung enthält die allgemei- nen Risikoausschlüsse. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in einzelnen Punkten dieses Bedin- gungswerkes sowie in allenfalls gesondert vereinbar- ten Vertragsbestimmungen spezielle zusätzliche oder einschränkende Ausschlussregelungen enthalten. 1. Unter die Versicherung fallen insbesondere nicht: 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel; 1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder ei- ner besonderen Zusage über den Umfang der gesetzli- chen Schadenersatzpflicht hinausgehen; 1.3 Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatz- verpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Versi- cherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Xxxx einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Ver- ordnungen oder behördlichen Vorschriften bzw. auch Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers zu- widergehandelt wurde; 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Ar- beiten; 2.3 die Herbeiführung eines Schadens durch wissentliches Abweichen von für seine berufliche Tätigkeit geltende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften, sowie infolge Zuwiderhandelns gegen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder dessen Be- vollmächtigten, sowie durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatz- verpflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusam- menhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit 3.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrenn- stoffe; 3.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teil- chen erzeugt werden; 3.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. Versicherungsschutz besteht jedoch für die Haltung oder Verwendung von Radionukliden nach Maßgabe von Art.7, Pkt.17. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatz- verpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsneh- mer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltu...

Related to Was ist nicht versichert? (Allgemeine Risikoausschlüsse)

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend aufgeführten Tätig- keiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, - pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden Haftpflichtversicherung besteht.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.