Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht 3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18); 3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel 20); 3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen (versicherbar gem. Artikel 23); 3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gem. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen. 3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz 3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten; 3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit. 3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen an- deren Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft Eigen- schaft als Eigentümer, Halter, ZulassungsbesitzerZulassungsbesit- zer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen Motorfahr- zeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern Lande eintreten (versicherbar gem. Artikel Art. 17 und 18);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Schadenersatzansprü- chen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel Art. 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Schadenersatzansprü- xxxx wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen ent- stehen (versicherbar gem. Artikel Art. 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft Eigen- schaft als Eigentümer oder Besitzer von GrundstückenGrund- stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen entste- hen (versicherbar gem. Artikel Art. 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. IEs besteht im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - Rechts- schutz – neben den in Artikel Art. 7 genannten Fällen - – kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Privatbereich für Fälleunabhängig vom Ausgang des Straf- oder Er- mittlungsverfahren oder bei verwaltungsbe- hördlicher Verfolgungshandlung wegen einer Handlung oder Unterlassung, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintretendie nur bei vor- sätzlicher Begehung strafbar ist;
3.2.2. für gewerbsmäßige Begehung nach § 70 StGB;
3.2.3. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung Verlet- zung der persönlichen Freiheit.;
3.2.33.2.4. für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen gemäß § 1330 ABGB wegen einer Ehrenbeleidigung oder der Verbreitung unwahrer Tatsachen;
3.2.5. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht Verteidigung in Straf- verfahren nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sindLebensmittelgesetz.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern Anhängern eintreten (versicherbar gem. in Artikel 17 und 18);,
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gemin Art. Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen entstehen (versicherbar gemin Art. Artikel 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gemin Art. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - – neben den in Artikel Art. 7 genannten Fällen - – kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern Anhängern eintreten (versicherbar gem. in Artikel 17 und 18);,
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gemin Art. Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen entstehen (versicherbar gemin Art. Artikel 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gemin Art. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - – neben den in Artikel Art. 7 genannten Fällen - – kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.33.3. Im Straf-Rechtsschutz besteht – neben den in Art. 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz
3.3.1 unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bei Anklage oder verwaltungsbehördlicher Verfolgungshandlung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist - für Verbrechen gegen das Leben und Verbrechen mit Todesfolge; - für gewerbsmäßige Begehung im Berufsbereich Sinne von § 70 StGB; - für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, Delikte gegen die eines Ehre; - für Delikte des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen und umgekehrt für Delikte mitversicherter Personen untereinander; - sofern der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.Versicherungsnehmer bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen desselben Deliktes verurteilt wurde;
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. 3.1 Zur Vermeidung Abgrenzung der Deckung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen Rechtsschutz- bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht:
3.1.1. 3.1.1 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten mitver- sicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern Anhä- ngern eintreten (versicherbar gem. nur im Rahmen und nach Maßgabe der Artikel 17 und 1818 versicherbar);
3.1.2. 3.1.2 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Zusammen- hang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen (versicherbar gem. nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikel 2020 versicherbar);
3.1.3. 3.1.3 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen aus schuldrechtli- chen Verträgen sowie die Geltendmachung von Scha- denersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung Verlet- zung vorvertraglicher Pflichten entste- hen entstehen (versicherbar gem. nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikel 2323 versicherbar);
3.1.4. 3.1.4 im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder o- der Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen Gebäu- deteilen entstehen (versicherbar gem. nur im Rahmen und nach Maßgabe es Artikel 2424 versicherbar). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. 3.2 Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz
3.2.1. 3.2.1 für die Geltendmachung von immateriellen Schadener- satzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeits- rechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.2 für die Geltendmachung und Abwehr von Schadener- satzansprüchen aus Ereignissen im Zusammenhang mit der Haltung und Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten im Sinne des Luftfahrtgesetzes.
3.2.3 im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten Fische- reirechten eintreten;.
3.2.2. 3.2.4 für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen FreiheitVerteidigung in Strafverfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. Es besteht im Rechtsschutz für Familienrecht – neben den in Art. 7, insbesondere in Art. 7 Pkt. 5.1 genannten Fällen – kein Versicherungs- schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18)Ehescheidungssachen;
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen (versicherbar gem. Artikel 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gem. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben in den damit in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutzursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über
3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbe- sondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Privatbereich für FälleErwerb des anderen, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- die Auftei- lung des ehelichen Gebrauchsvermögens und Fischereirechten eintreten;der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,
3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechts- kräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Ein- leitung des Ehescheidungsverfahrens bereits an- hängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Ein- leitung des Ehescheidungsverfahrens. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf einge- tragene Partnerschaften anzuwenden.
3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Ver- sicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Auf- hebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhe- bung der häuslichen Gemeinschaft bereits an- hängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versiche- rungsschutz ab diesem Zeitpunkt. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf einge- tragene Partnerschaften anzuwenden.
3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vater- schaft und zur Feststellung der Nichtabstam- mung vom Ehemann der Mutter und für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigenursächlichen Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, die eines wenn der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. Versicherungsbeginn weniger als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kin- des liegt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Was ist nicht versichert?. 3.1. 3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz insbesondere nicht
3.1.1. 3.1.1 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer Leasingneh- mer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern Anhängern eintreten (versicherbar gem. gemäß Artikel 17 und 18);
3.1.2. 3.1.2 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG (versicherbar gem. gemäß Artikel 20);
3.1.3. 3.1.3 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen zwi- schen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher vor- vertraglicher Pflichten entste- hen entstehen (versicherbar gem. ge- mäß Artikel 23);
3.1.4. 3.1.4 im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer Ei- gentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden Gebäu- den (Gebäudeteilen) oder Gebäudeteilen Wohnungen entstehen (versicherbar gem. gemäß Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. 3.2 Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben ne- ben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz
3.2.1. 3.2.1 für die Geltendmachung von immateriellen Schaden- ersatzansprüchen aus der Verletzung von Persön- lichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit sowie Trauerschäden (Seelenschmerz über den Verlust naher Angehöriger);
3.2.2 für die Geltendmachung von Unterlassungsansprü- chen;
3.2.3 im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.23.2.4 bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung von Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind, wenn das Strafverfahren durch gericht- liche Diversionsmaßnahmen gemäß §§ 199 ff. für StPO beendet wird;
3.2.5 unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bei Anklage oder verwaltungsbehördliche Verfolgung wegen Handlungen oder Unterlassungen, die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wenn - das Strafverfahren durch gerichtliche Diver- sionsmaßnahmen gemäß §§ 199 ff. StPO beendet wird; - es sich um Verbrechen gemäß § 17 StGB, um Delikte gegen die Ehre oder die Sittlich- keit handelt; - wenn der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.3. Versicherungsnehmer bereits min- destens einmal wegen desselben Deliktes verurteilt wurde (getilgte Vorstrafen bleiben außer Betracht) oder es sich um gewerbs- mäßige Begehung im Berufsbereich für Fälle Sinne von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen)§ 70 StGB handelt; Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln - es sich um Delikte des Versicherungsneh- mers gegen mitversicherte Personen und umgekehrt sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sindum Delikte mitversicherter Personen untereinander handelt.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. 3.1 Zur Vermeidung Abgrenzung der Deckung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen Rechtsschutz- bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht:
3.1.1. 3.1.1 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten mitver- sicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern Anhä- ngern eintreten (versicherbar gem. nur im Rahmen und nach Maßgabe der Artikel 17 und 1818 versicherbar);
3.1.2. 3.1.2 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen zwi- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen (versicherbar gem. nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikel 2020 versicherbar);
3.1.3. 3.1.3 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen aus schuldrechtli- chen Verträgen sowie die Geltendmachung von Schaden- ersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten Pflich- ten zwischen Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen entstehen (versicherbar gem. nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikel 2323 versicherbar);
3.1.4. 3.1.4 im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder o- der Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen Gebäu- deteilen entstehen (versicherbar gem. nur im Rahmen und nach Maßgabe es Artikel 2424 versicherbar). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. 3.2 Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz
3.2.1. 3.2.1 für die Geltendmachung von immateriellen Schadener- satzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeits- rechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.2 für die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatz- ansprüchen aus Ereignissen im Zusammenhang mit der Haltung und Verwendung von Luftfahrzeugen und Luft- fahrtgeräten im Sinne des Luftfahrtgesetzes.
3.2.3 im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten Fische- reirechten eintreten;.
3.2.2. 3.2.4 für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen FreiheitVerteidigung in Strafverfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
Appears in 2 contracts
Samples: Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen (versicherbar gem. Artikel 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gem. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. Im Schadenersatz- Rechtsschutz aus Erb- und Straf-Rechtsschutz Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7 genannten Art.7 genann- ten Fällen - kein VersicherungsschutzVersicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1. in Ehescheidungssachen;
3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über
3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mit- wirkung eines Ehegatten im Privatbereich für FälleErwerb des anderen, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und Fischereirechten eintreten;der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,
3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfah- rens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetre- ten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfah- rens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang ste- hen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehe- scheidungsverfahrens.
3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, ent- fällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nicht- abstammung vom Ehemann der Mutter und für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Verletzung der persönlichen FreiheitGeburt des betroffenen Kindes liegt.
3.2.33.5. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigenin erbrechtlichen Angelegenheiten, die wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versi- cherungsbeginn oder innerhalb eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sindJahres danach eingetreten ist.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015), Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015)
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern Anhängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen entstehen (versicherbar gem. Artikel 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gem. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - – neben den in Artikel 7 genannten Fällen - – kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich AbbruchsunternehmenAbbruchsunter- nehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (PyrotechnikunternehmenPyro- technikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technikSanitärtechnik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werkHandwerk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmenSprengungsunternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandelLebensmittelhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und SchottererzeugerSchotterrzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)
Was ist nicht versichert?. Es besteht im Rechtsschutz für Familienrecht – neben den in Art. 7, insbesondere in Art. 7 Pkt. 5.1 genannten Fällen – kein Versicherungs- schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18)Ehescheidungssachen;
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen (versicherbar gem. Artikel 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gem. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben in den damit in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutzursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über
3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbe- sondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Privatbereich für FälleErwerb des anderen, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- die Auftei- lung des ehelichen Gebrauchsvermögens und Fischereirechten eintreten;der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,
3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechts- kräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Ein- leitung des Ehescheidungsverfahrens bereits an- hängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Ein- leitung des Ehescheidungsverfahrens. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden.
3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Ver- sicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Auf- hebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhe- bung der häuslichen Gemeinschaft bereits an- hängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versiche- rungsschutz ab diesem Zeitpunkt. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden.
3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vater- schaft und zur Feststellung der Nichtabstam- mung vom Ehemann der Mutter und für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigenursächlichen Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, die eines wenn der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. Versicherungsbeginn weniger als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kin- des liegt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst und Versicherungszweigen sowie zur Abgrenzung von anderen Bausteinen um- fasst der Versicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern Anhängern eintreten (nur versicherbar gem. Artikel 17 in Art.17 und 18);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (nur versicherbar gem. Artikel 20in Art.20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern Vertrags- partnern entstehen, über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen entstehen (nur versicherbar gem. Artikel 23in Art.23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (nur versicherbar gem. Artikel 24in Art.24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger GrundstückeGrundstü- cke), die ausschließ- lich ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Art.7 genann- ten Fällen - kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft Eigen- schaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015), Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015)
Was ist nicht versichert?. 3.1A.1.5.1 Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst A.1.5.2 Genehmigte Rennen Hinweis: Soll der Versicherungsschutz nicht
3.1.1auch für einen mit dem Fahrzeug verbundenen Anhänger gelten, sind die gesetzlichen Vorgaben (Zulassungs- und Versicherungspflicht, straßen- verkehrsrechtliche sowie sonstige behördliche Auflagen) sowohl für das Zugfahrzeug als auch für den Anhänger einzuhalten. FälleSofern sich während der Teilnahme an Festumzügen Personen auf dem Fahrzeug/Anhänger befinden, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten sind darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen zum Transport von Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer(z. B. die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18);
3.1.2die zulässige Höchst- geschwindigkeit bzw. die Geltendmachung Auflagen zur Sicherung der Personen) einzuhalten. Der Fahrer des Fahrzeugs ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mitverantwortlich. Bei Verstößen sind wir ganz oder teilweise nach Kapitel D.3 leistungsfrei. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltun- gen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungs- fahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.5 dar. – bei Transport von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber gefährlichen Gütern (Gefahrgut- transport) Es gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen, wenn der Schaden – während des Transports von genehmigungsfreiem Gefahr- gut innerhalb der gültigen Freigrenzen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Accord européen relatif au transport international des marchan- dises Dangereuses par Route/ADR) verursacht wurde. Zum Transport gehört auch das Be- und Arbeitnehmer (versicherbar gemEntladen. Artikel 20);
3.1.3A.1.5.3 Beschädigung des Fahrzeugs Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des Fahrzeugs. A.1.5.4 Beschädigung von Anhängern, Aufliegern oder abgeschleppten Fahrzeugen Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug – verbundenen Anhängers oder Aufliegers – geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden. A.1.5.5 Mit dem Fahrzeug beförderte Xxxxxx Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen reiner Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförde- rung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. A.1.5.6 Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitver- sicherte Person Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögens- schäden, die Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch eine mitversicherte Person bei Gebrauch des Fahrzeugs zugefügt werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personen- schäden, wenn Sie z. B. als Insasse durch den Gebrauch Ihres Fahrzeugs verletzt werden. A.1.5.7 Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungs- fristen Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. A.1.5.8 Vertragliche Ansprüche Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.1.6 Führen fremder Fahrzeuge im Ausland Im Zurich-Oldtimer-Tarif Diese Leistung ist nicht mitversichert. In der Kraftfahrtversicherung Standard und Gewerbe Ist Ihr Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug, erbringen wir die nachfolgend beschriebenen Leistungen: A.1.6.1 Wie ist der Leistungsumfang? Wir leisten auch für Schäden, die mit einem von einem gewerbs- mäßigen Vermieter angemieteten – und im Ausland zugelassenen und genutzten – Selbstfahrervermiet-Pkw verursacht werden, soweit nicht aus der Verletzung gesetz- licher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern einer für das Fahrzeug bestehenden Haftpflicht- versicherung oder aus einer anderen Versicherung Deckung be- steht. Wir leisten je Schadenereignis bis zur Höhe der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen (versicherbar gemmit Ihnen verein- barten Versicherungssumme. Artikel 23);
3.1.4. A.1.6.2 Wo besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz besteht im Schadenersatz-Rechtsschutz FälleGeltungsbereich nach A.1.4.1 ohne Deutschland. Versicherte Personen sind Sie und der mitreisende Ehepartner, welche beim Versicherungsnehmer der mitreisende eingetragene Lebenspartner bzw. der mitreisende Lebenspartner, soweit dieser in seiner Eigenschaft als Eigentümer häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebt. A.1.6.4 Wie lange besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz gilt während einer vorübergehenden Auslandsreise für die Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt einer ersten Anmietung. A.1.6.5 Was ist nicht versichert? Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Besitzer von GrundstückenAbhandenkommen des angemieteten Fahrzeugs oder der mit diesem Fahrzeug beförderten Sachen sind ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (versicherbar gem. Artikel 24z. B. Kleidung, Brille). Dieser Ausschluss gilt nicht Kein Versicherungsschutz besteht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienenSachen unberechtig- ter Insassen.
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als EigentümerEi- gentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer Leasingneh- mer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern eintreten Lande ein- treten (versicherbar gem. Artikel Art. 17 und 18);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar versicher- bar gem. Artikel Art. 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher Verlet- zung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen zwi- schen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher vor- vertraglicher Pflichten entste- hen entstehen (versicherbar gem. Artikel Art. 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer Ei- gentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden Gebäu- den oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gem. Artikel Art. 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. IEs besteht im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - – neben den in Artikel Art. 7 genannten Fällen - – kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz
3.2.1. im Privatbereich für Fälleunabhängig vom Ausgang des Straf- oder Ermitt- lungsverfahren oder bei verwaltungsbehördlicher Verfolgungshandlung wegen einer Handlung oder Unterlassung, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintretendie nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist;
3.2.2. für gewerbsmäßige Begehung nach § 70 StGB;
3.2.3. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen Schaden- ersatzansprüchen aus der Verletzung von PersönlichkeitsrechtenPersönlich- keitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.;
3.2.33.2.4. für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Un- terlassungsansprüchen gemäß § 1330 ABGB wegen einer Ehrenbeleidigung oder der Verbreitung un- wahrer Tatsachen;
3.2.5. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht Verteidigung in Strafverfah- ren nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sindLebensmittelgesetz.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung 3.1 Wir leisten nicht:
3.1.1 Bei einer psychischen Reaktion: - auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück - auf die Befürchtung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nichtKriegsereignissen, inneren Unruhen, Terrorakten
3.1.1. Fälle3.1.2 Bei Suchterkrankungen.
3.1.3 Bei Versicherungsfällen, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümersich aus einer Schwangerschaft innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen vor dem geschätzten Entbindungsdatum ergeben.
3.1.4 Für Stornoentgelte, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer Beispiel: Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner VermögensschädenServicegebühren, die aus der Verletzung gesetz- licher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen (versicherbar gem. Artikel 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz FälleIhnen Ihr Reisevermittler berechnet, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gem. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienenweil Sie Ihre Reise stornieren.
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Privatbereich für Fälle3.1.5 Für sonstige Bearbeitungsgebühren, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus Beispiel: Bearbeitungsgebühren der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen SprengmittelnFluggesellschaft, die nicht dem Schieß- schon bei Buchung ausgewiesen und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig mitversichert sind.
3.1.6 Für die Gebühren zur Erteilung eines Visums.
3.1.7 Für Ihre finanzielle Situation aufgrund derer Sie die Reise stornieren müssen.
3.1.8 Bei nicht vorhandenen Reisedokumenten wie Pass, Visum oder Reiseerlaubnis.
3.1.9 Für fehlende Informationen durch einen Reiseveranstalter, Reisebüro, Transportunternehmen oder Hotel, die zur Stornierung notwendig sind.
3.1.10 Sofern die versicherte Person den Leistungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3.1.11 Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen in oder durch ein Land, in das oder durch das zum Zeitpunkt der Buchung oder des Reiseantritts eine Reisewarnung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres besteht.
3.1.12 Für Schäden, die direkt oder indirekt durch Verluste, Kosten oder Aufwendungen aufgrund von Vorschriften oder Anordnungen der Regierung, einer zuständigen Landesbehörde oder einer Gruppe von Ländern verursacht werden oder in Verbindung stehen. Dies gilt auch, aber nicht ausschließlich, für Grenzschließungen (inklusive Land, Meer, Luftraum oder ausgewiesenen Grenzkontrollpunkten eines Landes) oder Reisebeschränkungen. Der Versicherungsfall
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Samples: Versicherungsbedingungen
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen und Versicherungszweigen sowie zur Abgrenzung von anderen Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern Anhängern eintreten (nur versicherbar gem. Artikel 17 in Art.17 und 18);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (nur versicherbar gem. Artikel 20in Art.20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen, über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen entstehen (nur versicherbar gem. Artikel 23in Art.23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (nur versicherbar gem. Artikel 24in Art.24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 Art.7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
3.1.1. FälleSoweit nichts anderes vereinbart ist, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen (versicherbar gem. Artikel 23);
3.1.4. besteht im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gem. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - Familienrecht – neben den in Artikel 7 7, insbesondere Artikel 7.5.1., genannten Fällen - – kein VersicherungsschutzVersicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1. in Ehescheidungssachen;
3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Strei- tigkeiten über
3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Privatbereich für FälleErwerb des anderen, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- die Aufteilung des ehelichen Gebrauchs- vermögens und Fischereirechten eintreten;der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,
3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minder- jähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familien- und kindschaftsrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und uneheli- chen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Fest- stellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die in Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt. In familien- und kindschaftsrechtlichen Mediationsfällen, insbeson- dere bei Scheidungsmediationen besteht aber Versicherungsschutz, es sei denn – die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten wurde bereits vor Abschluss des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages aufgelöst; – die Ehe dauerte zum Zeitpunkt der Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheitdes Deckungsanspruches nicht länger als 3 Jahre.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
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Samples: Vertragsgrundlagen
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
3.1.1. FälleSoweit nichts anderes vereinbart ist, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen (versicherbar gem. Artikel 23);
3.1.4. besteht im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gem. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - Familienrecht – neben den in Artikel 7 7, insbesondere Artikel 7.5.1., genannten Fällen - – kein VersicherungsschutzVersicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1. in Ehescheidungssachen;
3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Strei- tigkeiten über
3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Privatbereich für FälleErwerb des anderen, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- die Aufteilung des ehelichen Gebrauchs- vermögens und Fischereirechten eintreten;der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,
3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minder- jähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familien- und kindschaftsrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und uneheli- chen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab die- sem Zeitpunkt.
3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die in Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt. In familien- und kindschaftsrechtlichen Mediationsfällen, insbeson- dere bei Scheidungsmediationen besteht aber Versicherungsschutz, es sei denn – die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten wurde bereits vor Abschluss des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages aufgelöst; – die Ehe dauerte zum Zeitpunkt der Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheitdes Deckungsanspruches nicht länger als 3 Jahre.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1A.3.3.1 Geschwindigkeitsfahrten und Fahrten auf Renn- und Trai- ningsstrecken Schäden bei Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Geschwindigkeitsfahrten inklusive Trainingsfahrten sowie übrige Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen und sonsti- gen Verkehrsflächen, die zu motorsportlichen Zwecken ein- gesetzt werden. Zur Vermeidung Versichert sind Ansprüche aus Unfällen bei Orientierungs- fahrten und Weiterbildungsfahrkursen in Deutschland. Schäden bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Per- sonen oder Sachen anlässlich von Überschneidungen Zusammenrottung, Kra- wall, Tumult oder Streik), Schäden durch kriegerische Ereig- nisse, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion und Aufstand sowie den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Halter lege glaubhaft dar, dass er, bzw. der Lenker, die zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung des Schadens getroffen hat, bzw. beweist, dass die Schäden mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst diesen Ereignissen in keinem Zusammen- hang stehen. Schäden während militärischer oder behördlicher Requisi- tion der Versicherungsschutz nicht
3.1.1Fahrzeuge. FälleSchäden infolge von vorsätzlicher Begehung von Verbre- chen oder Vergehen oder beim Versuch dazu. Schäden durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen sowie Veränderungen der Atomkernstruktur, es sei denn, der Hal- ter lege glaubhaft dar, dass er, bzw. der Lenker die zumut- baren Vorkehrungen zur Verhütung des Schadens getroffen hat, bzw. beweist, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen. Schäden aus A.3.3.6.1 Fahrten ohne behördliche Bewilligung; A.3.3.6.2 Fahrten von Xxxxxx, die den gesetzlich erforderlichen Füh- rerausweis nicht besitzen; A.3.3.6.3 Fahrten von Xxxxxx, die ohne die gesetzlich vorgeschrie- bene Begleitung fahren; A.3.3.6.4 Fahrten von Xxxxxx, die entgegen den gesetzlichen Vor- schriften Personen mitführen; A.3.3.6.5 Fahrten von Personen, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümerdie ihnen anvertrauten Fahr- zeuge benützen, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen ohne dazu ermächtigt zu Lande, zu Wasser und in sein; A.3.3.6.6 Fahrten der Luft sowie An- hängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner VermögensschädenPersonen, die aus der Verletzung gesetz- licher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen (versicherbar gemdas Fahrzeug entwendet haben. Artikel 23);
3.1.4Wir gewähren aber versicherten Personen Versicherungs- schutz, sofern diese Mängel, auch bei pflichtgemässer Auf- merksamkeit, nicht hätten erkannt werden können. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gemSchäden durch Einwirkung ionisierender Strahlen. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude Regress- und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke)Ausgleichsansprüche Dritter sowie Leistun- gen, die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienenvon anderen Leistungsträgern lediglich bevor- schusst wurden. Schäden durch Veruntreuung oder Unterschlagung.
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
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Was ist nicht versichert?. 3.1. 3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz insbesondere nicht
3.1.1. 3.1.1 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer Leasingneh- mer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern Anhängern eintreten (versicherbar gem. gemäß Artikel 17 und 18);
3.1.2. 3.1.2 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG (versicherbar gem. gemäß Artikel 20);
3.1.3. 3.1.3 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen zwi- schen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher vor- vertraglicher Pflichten entste- hen entstehen (versicherbar gem. ge- mäß Artikel 23);
3.1.4. 3.1.4 im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer Ei- gentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden Gebäu- den (Gebäudeteilen) oder Gebäudeteilen Wohnungen entstehen (versicherbar gem. gemäß Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. 3.2 Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben ne- ben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz
3.2.1. 3.2.1 für die Geltendmachung von immateriellen Schaden- ersatzansprüchen aus der Verletzung von Persön- lichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit sowie Trauerschäden (Seelenschmerz über den Verlust naher Angehöriger);
3.2.2 für die Geltendmachung von Unterlassungsansprü- chen;
3.2.3 im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.23.2.4 bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung von Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind, wenn das Strafverfahren durch gericht- liche Diversionsmaßnahmen gemäß §§ 199 ff. für StPO beendet wird;
3.2.5 unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bei Anklage oder verwaltungsbehördliche Verfolgung wegen Handlungen oder Unterlassungen, die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wenn - das Strafverfahren durch gerichtliche Diversions- maßnahmen gemäß §§ 199 ff. StPO beendet wird; - es sich um Verbrechen gemäß § 17 StGB, um Delikte gegen die Ehre oder die Sittlichkeit han- delt; - wenn der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.3. Versicherungsnehmer bereits minde- stens einmal wegen desselben Deliktes verurteilt wurde (getilgte Vorstrafen bleiben außer Betracht) oder es sich um gewerbsmäßige Begehung im Berufsbereich für Fälle Sinne von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen)§ 70 StGB handelt; Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln - es sich um Delikte des Versicherungsnehmers ge- gen mitversicherte Personen und umgekehrt sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sindum Delikte mitversicherter Personen untereinander handelt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.2.9.1 Kein Versicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschädenbesteht für Schäden, die aus der Verletzung gesetz- licher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen (versicherbar gem. Artikel 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gem. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2Sie vorsätzlich herbeiführen. Im Schadenersatz- Falle des vereinbarten Versicherungsschutzes nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko) gilt folgendes: Ermöglichen Sie einen Diebstahl grob fahrlässig oder führen sie einen Schadenfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. In allen anderen Fällen verzichten wir Ihnen gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadenfalls. Genehmigte Rennen A.2.9.2 Im Falle des vereinbarten Versicherungsschutzes nach A.2.2.1 (Teilkas- ko) oder A.2.2.2 (Vollkasko) besteht kein Versicherungsschutz für Schä- den, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindig- keit ankommt, entstehen. Das gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verlet- zung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. Reifenschäden A.2.9.3 Ist Versicherungsschutz nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkas- ko) vereinbart, besteht kein Versicherungsschutz für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversi- cherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Xxxxxx- gewalt A.2.9.4 Ist Versicherungsschutz nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko) vereinbart, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden durch Kernenergie A.2.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.3 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden
A.3.1 Was ist versichert?
A.3.1.1 Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbundenen Anhängers stehen (z. B. Fahren, Ein- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz
3.2.1Aussteigen, Be- und Entladen). im Privatbereich für FälleUnfallbegriff A.3.1.2 Ein Unfall liegt vor, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer wenn die versicherte Person durch – ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) – unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Erweiterter Unfallbegriff A.3.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung – ein Gelenk an Gliedmaßen oder Pächter der Wirbelsäule verrenkt, – Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von Jagdgebietendieser Regelung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2deren Muskelein- satz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individu- ellen körperlichen Verhältnisse der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheitversicherten Person.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
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Samples: KFZ Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. 3.1 Zur Vermeidung Abgrenzung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst um- fasst der Versicherungsschutz hier nicht
3.1.1. 3.1.1 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten mitversi- cherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen Motor- fahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern Anhängern eintreten (versicherbar gem. nur nach Maßgabe der Artikel 17 und 1818 versicherbar);
3.1.2. 3.1.2 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Arbeits- und Lehrverhältnissen (versicherbar gem. nur nach Maßgabe des Artikel 2020 ver- sicherbar);
3.1.3. 3.1.3 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher gesetzli- cher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen entstehen (versicherbar gem. nur nach Maßgabe des Artikel 2323 versicherbar);
3.1.4. 3.1.4 im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer Besit- zer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen entste- hen (versicherbar gem. nur nach Maßgabe des Artikel 2424 versicherbar). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. I3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Schadenersatz- Schadener- satz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten genann- ten Fällen - kein Versicherungsschutz
3.2.1. 3.2.1 im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von JagdgebietenJagd- gebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2. 3.2.2 für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen Schadenersatzan- sprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen aus- genommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung Verlet- zung der persönlichen Freiheit;
3.2.3 für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Herausga- beansprüchen zwischen Miteigentümern oder Pfandrechts- gläubigern.
3.2.3. im Berufsbereich 3.2.4 für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sindVerteidigung in Strafverfahren wegen unbefugter Ge- werbeausübung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für Familienrecht – neben den in Art. 7 insbesondere in Artikel 7.5.1. genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18)Ehescheidungssachen;
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen (versicherbar gem. Artikel 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gem. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben in den damit in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutzursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über
3.2.1. 3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwir- kung eines Ehegatten im Privatbereich für FälleErwerb des an- deren, welche beim Versicherungsnehmer die Aufteilung des ehelichen Ge- brauchsvermögens und der ehelichen Er- sparnisse sowie den Unterhalt,
3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den haupt- sächlichen Aufenthalt minderjähriger Kin- der, die Obsorge, das Recht auf persönli- chen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Un- terhalt, wenn der Versicherungsfall wäh- rend der Anhängigkeit des Eheschei- dungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigen Ab- schluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfah- rens bereits anhängig waren und mit die- sem in seiner Eigenschaft als Eigentümer ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehe- scheidungsverfahrens. Diese Bestim- mungen sind sinngemäß auch auf einge- tragene Partnerschaften anzuwenden.
3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen El- tern und unehelichen Kindern, wenn der Versi- cherungsfall innerhalb eines Jahres nach Auf- hebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhe- bung der häuslichen Gemeinschaft bereits an- hängig waren und damit in ursächlichem Zu- sammenhang stehen, entfällt der Versiche- rungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
3.4. zur Feststellung oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- Bestreitung der Vater- schaft und Fischereirechten eintreten;
3.2.2. zur Feststellung der Nichtabstam- mung vom Ehemann der Mutter und für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig ErwerbstätigenZusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, die eines wenn der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. Versi- cherungsbeginn weniger als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kin- des liegt.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen an- deren Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, ZulassungsbesitzerZu- lassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern Anhä- ngern eintreten (versicherbar gem. in Artikel 17 und 18);,
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Schadener- satzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gemin Art. Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Schadener- satzansprüchen wegen reiner VermögensschädenVermö- gensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher ge- setzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen ent- stehen (versicherbar gemin Art. Artikel 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gemversi- cherbar in Art. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich ein- schließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - – neben den in Artikel Art. 7 genannten Fällen - – kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz
3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft Eigen- schaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen immateriel- len Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen persön- lichen Freiheit.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. Es besteht im Rechtsschutz für Familienrecht – neben den in Art. 7, insbesondere in Art. 7 Pkt. 5.1 genann- ten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18)Ehescheidungssachen;
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetz- licher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen (versicherbar gem. Artikel 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gem. Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienen.
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben in den damit in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutzursächlichem Zusammenhang ste- henden Streitigkeiten über
3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbeson- dere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Privatbereich für FälleErwerb des anderen, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und Fischereirechten eintreten;der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,
3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Auf- enthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräfti- gem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einlei- tung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammen- hang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einlei- tung des Ehescheidungsverfahrens. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf ein- getragene Partnerschaften anzuwenden.
3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versiche- rungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungs- schutz ab diesem Zeitpunkt. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf ein- getragene Partnerschaften anzuwenden.
3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehe- mann der Mutter und für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigenursächlichen Zusam- menhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, die eines wenn der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. Versicherungsbeginn weniger als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1A.1.5.1 Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst Hinweis: Soll der Versicherungsschutz nicht
3.1.1auch für einen mit dem Fahrzeug verbundenen Anhänger gelten, sind die gesetzlichen Vorgaben (Zulassungs- und Versicherungspflicht, straßen- verkehrsrechtliche sowie sonstige behördliche Auflagen) sowohl für das Zugfahrzeug als auch für den Anhänger einzuhalten. FälleSofern sich während der Teilnahme an Festumzügen Personen auf dem Fahrzeug/Anhänger befinden, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten sind darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen zum Transport von Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer(z. B. die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- hängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18);
3.1.2die zulässige Höchst- geschwindigkeit bzw. die Geltendmachung Auflagen zur Sicherung der Personen) einzuhalten. Der Fahrer des Fahrzeugs ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mitverantwortlich. Bei Verstößen sind wir ganz oder teilweise nach Kapitel D.3 leistungsfrei. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltun- gen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungs- fahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.5 dar. – bei Transport von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber gefährlichen Gütern (Gefahrgut- transport) Es gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen, wenn der Schaden – während des Transports von genehmigungsfreiem Gefahr- gut innerhalb der gültigen Freigrenzen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Accord européen relatif au transport international des marchan- dises Dangereuses par Route/ADR) verursacht wurde. Zum Transport gehört auch das Be- und Arbeitnehmer (versicherbar gemEntladen. Artikel 20);
3.1.3A.1.5.3 Beschädigung des Fahrzeugs Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des Fahrzeugs. A.1.5.4 Beschädigung von Anhängern, Aufliegern oder abgeschleppten Fahrzeugen Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug – verbundenen Anhängers oder Aufliegers – geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden. A.1.5.5 Mit dem Fahrzeug beförderte Xxxxxx Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen reiner Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförde- rung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. A.1.5.6 Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitver- sicherte Person Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögens- schäden, die Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch eine mitversicherte Person bei Gebrauch des Fahrzeugs zugefügt werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personen- schäden, wenn Sie z. B. als Insasse durch den Gebrauch Ihres Fahrzeugs verletzt werden. A.1.5.7 Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungs- fristen Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. A.1.5.8 Vertragliche Ansprüche Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.1.6 Führen fremder Fahrzeuge im Ausland Im Zurich-Oldtimer-Tarif Diese Leistung ist nicht mitversichert. In der Kraftfahrtversicherung Standard und Gewerbe Ist Ihr Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug, erbringen wir die nachfolgend beschriebenen Leistungen: A.1.6.1 Wie ist der Leistungsumfang? Wir leisten auch für Schäden, die mit einem von einem gewerbs- mäßigen Vermieter angemieteten – und im Ausland zugelassenen und genutzten – Selbstfahrervermiet-Pkw verursacht werden, soweit nicht aus der Verletzung gesetz- licher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern einer für das Fahrzeug bestehenden Haftpflicht- versicherung oder aus einer anderen Versicherung Deckung be- steht. Wir leisten je Schadenereignis bis zur Höhe der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste- hen (versicherbar gemmit Ihnen verein- barten Versicherungssumme. Artikel 23);
3.1.4. A.1.6.2 Wo besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz besteht im Schadenersatz-Rechtsschutz FälleGeltungsbereich nach A.1.4.1 ohne Deutschland. Versicherte Personen sind Sie und der mitreisende Ehepartner, welche beim Versicherungsnehmer der mitreisende eingetragene Lebenspartner bzw. der mitreisende Lebenspartner, soweit dieser in seiner Eigenschaft als Eigentümer häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebt. A.1.6.4 Wie lange besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz gilt während einer vorübergehenden Auslandsreise für die Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt einer ersten Anmietung. A.1.6.5 Was ist nicht versichert? Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Besitzer von GrundstückenAbhandenkommen des angemieteten Fahrzeugs oder der mit diesem Fahrzeug beförderten Sachen sind ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (versicherbar gem. Artikel 24z. B. Kleidung, Brille). Dieser Ausschluss gilt nicht Kein Versicherungsschutz besteht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließ- lich eigenen Wohnzwecken dienenSachen unberechtig- ter Insassen.
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.2.3. im Berufsbereich für Fälle von selbständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyro- technischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitär- technik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Hand- werk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungs- unternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros - Ingeni- eurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmit- telhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
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