Common use of Was ist nicht versichert? Clause in Contracts

Was ist nicht versichert?. Im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1. genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. in Ehescheidungssachen; 3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt, 3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. 3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.

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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung

Was ist nicht versichert?. Im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1. , genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. 3.1 in Ehescheidungssachen; 3.2. 3.2 in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. 3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt, 3.2.2. 3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. 3.3. 3.3 in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. 3.4 zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Was ist nicht versichert?. Im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel Arti- kel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1. 7.2.2, genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher InteressenInteres- sen 3.1. in Ehescheidungssachen; 3.2. 3.1 bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe; darüber hinaus in den damit in ursächlichem Zusammenhang Zusam- menhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. 3.1.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung insbeson- dere der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens Gebrauchs- vermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt, 3.2.2. 3.1.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf den persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens Scheidungs-, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. ; In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens Ehescheidungs-, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des EhescheidungsverfahrensVerfahrens. 3.3. 3.2 in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb inner- halb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Ge- meinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen häus- lichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. 3.3 zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im in Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn Versi- cherungsbeginn weniger als 9 neun Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Was ist nicht versichert?. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, Art. 7 insbesondere in Artikel 7.5.1. genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. in Ehescheidungssachen; 3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. 3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt, 3.2.2. 3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem rechtskräftigen Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden. 3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Was ist nicht versichert?. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, Art. 7 insbesondere in Artikel 7.5.1. genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. in Ehescheidungssachen; 3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. 3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt, 3.2.2. 3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem rechtskräftigen Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. 3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Was ist nicht versichert?. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz Rechts- schutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, insbesondere insbeson- dere in Artikel 7.5.1. 7.5.1 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.13.1 in Ehescheidungssachen bzw. in EhescheidungssachenAngelegenheiten der Auflö- sung einer eingetragenen Partnerschaft; 3.2. 3.2 in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. 3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens Gebrauchs- vermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,Un- terhalt; 3.2.2. 3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger minderjäh- riger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.. Die Regelungen des Punktes 3.2 sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden 3.3. 3.3 in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen un- ehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines ei- nes Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen häus- lichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. 3.4 zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter Mut- ter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren Ver- fahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn Versiche- rungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen be- troffenen Kindes liegt.

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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Was ist nicht versichert?. Im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - besteht– neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1. genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. in Ehescheidungssachen; 3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt, 3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. 3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)

Was ist nicht versichert?. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1. 7.5.1 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Wahr- nehmung rechtlicher Interessen 3.13.1 in Ehescheidungssachen bzw. in EhescheidungssachenAngelegenheiten der Auflö- sung einer eingetragenen Partnerschaft; 3.2. 3.2 in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. 3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb Er- werb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens Ge- brauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,; 3.2.2. 3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger minderjäh- riger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.. Die Regelungen des Punktes 3.2 sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden 3.3. 3.3 in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen un- ehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen häus- lichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. 3.4 zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter Mut- ter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren Ver- fahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn Versiche- rungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen be- troffenen Kindes liegt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Was ist nicht versichert?. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1. genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. in Ehescheidungssachen; 3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt, 3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. 3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Was ist nicht versichert?. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1. 7.5.1 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.13.1 in Ehescheidungssachen (inklusive Scheidungsmediation), in Angelegenheiten der Aufhebung oder der Nichtig- erklärung einer Ehe bzw. in EhescheidungssachenAngelegenheiten der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft; 3.2. 3.2 in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. 3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,; 3.2.2. 3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens Ehescheidungs-, Aufhebungs- der Nichtigkeitsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines dieser Verfahren. Die Regelungen des EhescheidungsverfahrensPunktes 3.2 sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden. 3.3. 3.3 in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. 3.4 zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Was ist nicht versichert?. Im Rechtsschutz für aus Erb- und Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1. Art.7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. in Ehescheidungssachen; 3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt, 3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. 3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt. 3.5. in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung

Was ist nicht versichert?. Im Rechtsschutz für aus Erb- und Familienrecht besteht - besteht- neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1. 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. in Ehescheidungssachen; 3.2. ; darüber hinaus in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt, 3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den UnterhaltAngelegen- heiten, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. ; In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig an- hängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. 3.33.2. in Streitigkeiten Angelegenheiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall Versiche- rungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Für Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen häusli- chen Gemeinschaft bereits anhängig waren sind und damit in ursächlichem Zusam- menhang Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.43.3. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und der Ehelichkeit sowie zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im in Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 neun Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt; 3.4. in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung

Was ist nicht versichert?. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz Rechts- schutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, insbesondere insbeson- dere in Artikel 7.5.1. 7.5.1 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.13.1 in Ehescheidungssachen (inklusive Scheidungsmediation), in Angelegenheiten der Aufhebung oder der Nichtigerklärung einer Ehe bzw. in EhescheidungssachenAngelegenheiten der Auflösung einer ein- getragenen Partnerschaft; 3.2. 3.2 in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. 3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens Gebrauchsver- mögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,Unter- halt; 3.2.2. 3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger minderjäh- riger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern Kin- dern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens Ehescheidungs-, Aufhebungs- der Nichtigkeitsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang Zu- sammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines dieser Verfahren. Die Regelungen des EhescheidungsverfahrensPunktes 3.2 sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden. 3.3. 3.3 in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen un- ehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines ei- nes Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen häus- lichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. 3.4 zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter Mut- ter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren Ver- fahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn Versiche- rungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen be- troffenen Kindes liegt.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung

Was ist nicht versichert?. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1. 7.5.1 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Wahr- nehmung rechtlicher Interessen 3.13.1 in Ehescheidungssachen (inklusive Scheidungsmediation), in Angelegenheiten der Aufhebung oder der Nichtigerklärung einer Ehe bzw. in EhescheidungssachenAngelegenheiten der Auflösung einer ein- getragenen Partnerschaft; 3.2. 3.2 in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. 3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens Gebrauchsver- mögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,Unter- halt; 3.2.2. 3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger minderjäh- riger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern Kin- dern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens Ehescheidungs-, Aufhebungs- der Nichtigkeitsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang Zu- sammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines dieser Verfahren. Die Regelungen des EhescheidungsverfahrensPunktes 3.2 sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden. 3.3. 3.3 in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen un- ehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines ei- nes Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen häus- lichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. 3.4 zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter Mut- ter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren Ver- fahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn Versiche- rungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen be- troffenen Kindes liegt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Was ist nicht versichert?. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für aus Erb- und Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1. genannten 7 genann- ten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. 3.1 in Ehescheidungssachen; 3.2. 3.2 in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten Streitigkeiten, insbesondere über 3.2.1. 3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,, oder 3.2.2. 3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere insbe- sondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger KinderKin- der, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen zwi- schen den Eltern und den minderjährigen Kindern und sowie den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen des- sen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem die- sem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des EhescheidungsverfahrensEhescheidungs- verfahrens. 3.3. 3.3 in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen uneheli- chen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft bzw. xxxxxx- xxxx Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten einge- treten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen häusli- chen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang ur- sächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. 3.4 zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 neun Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt; 3.5 in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der zugrunde liegen- de Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb eines Jah- res danach eingetreten ist. 3.6 Die Bestimmungen der Punkte 3.1 bis 3.4 sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Was ist nicht versichert?. Im Rechtsschutz für Familienrecht 3.1 In Erbrechtssachen besteht - neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1. genannten 7 genann- ten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. in Ehescheidungssachen3.1.1 wenn der zu Grunde liegende Erbfall vor Versiche- rungsbeginn oder innerhalb eines Jahres danach ein- getreten ist; 3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über 3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten 3.1.2 im Erwerb des anderenVerlassenschaftsverfahren (ausgenommen im Ver- fahren über das Erbrecht gemäß §§ 160 ff AußStrG); 3.1.3 im Zusammenhang mit Erbteilungsklagen; 3.1.4 für die Geltendmachung von erbrechtlichen Xxxxxx- xxxx, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie durch einen Vertrag über die Erbschaft über- tragen worden sind. 3.2 In Familienrechtssachen besteht - neben den Unterhalt,in Artikel 7 ge- nannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen 3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern3.2.1 bei Scheidung, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger KinderAufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe; 3.2.2 in Angelegenheiten, die Obsorgemit Ehescheidungen, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalteiner Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe in Zu- sammenhang stehen, wenn der Versicherungsfall während wäh- rend der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss Ab- schluss eingetreten ist. In ; in familienrechtlichen StreitigkeitenStreitig- keiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens Ehescheidungs-, des Nichtigkeits- oder Aufhebungsverfahrens bereits anhängig an- hängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehenste- hen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. 3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern3.2.3 Im Abstammungsverfahren, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusam- menhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. 3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn Versicherungs- beginn weniger als 9 neun Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.

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