Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit 3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 25); 3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 26). 3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist. 3.3. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versiche- rungsschutz für 3.3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer; 3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Ent- eignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchangelegenheiten; 3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen an- deren Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher recht- licher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar ver- sicherbar gem. Artikel Art. 25);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar versi- cherbar gem. Artikel Art. 26).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen an- deren Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr Ab- wehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses die- ses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages Haftpflichtversiche- rungsvertrages versichert ist.
3.3. IEs besteht im Rechtsschutz für Grundstückseigentum Grundstücksei- gentum und Miete besteht - – neben den in Artikel Art. 7 genannten Fällen - – kein Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für
3.3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zu- sammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt Ob- jekt durch den Versicherungsnehmer;
3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zu- sammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Ent- eignungs-Enteignungs-, Flurverfassungs-Flurverfas- sungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchangelegenheiten;
3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Rechtsschutz- Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mitnicht
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern eintreten (versicherbar gem. Artikel 2517 und 18);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gem. Artikel 2620);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar gem. Artikel 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gem. Artikel 24).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Es besteht im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - – neben den in Artikel 7 genannten Fällen - – kein Versiche- rungsschutz fürVersicherungsschutz
3.3.13.2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den VersicherungsnehmerPächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.3.23.2.2. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Ent- eignungs-Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- ausgenommen Personenschäden und Grundbuchangelegenheiten;
3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten des in Schäden aus der Polizze bezeichneten ObjektesVerletzung der persönlichen Freiheit.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Abgrenzung und Vermeidung von Überschneidungen mit anderen RechtsschutzRechts- schutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mitZusammenhang
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als Eigentümer oder Besitzer von Gebäuden oder Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grund- stücke), die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen (nur versicherbar gem. Artikel 25in Art.19);
3.1.2. mit familien- oder erbrechtlichen Auseinandersetzungen (nur versicherbar gem. Artikel 26in Art.25).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 Art.7 genannten Fällen - kein Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für
3.3.13.2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer;
3.3.23.2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung Ho- heitsverwaltung, wie insbesondere in Ent- eignungs-Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-Raum- ordnungs-, Grundverkehrs- und GrundbuchangelegenheitenGrundbuchsangelegenheiten;
3.3.33.2.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen zwi- schen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015), Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015)
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung Abgrenzung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. nur nach Maßgabe des Artikel 2525 versicherbar);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. nur nach Maßgabe des Artikel 2626 versicherbar).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen Versiche- rungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - – neben den in Artikel 7 genannten Fällen - – kein Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für
3.3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer;
3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere insbesonde- re in Ent- eignungs-Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchangelegenheiten;
3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten Nut- zungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 25);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 26).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - – neben den in Artikel 7 genannten Fällen - – kein Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für
3.3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer;
3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Ent- eignungs-Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchangelegenheiten;
3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)
Was ist nicht versichert?. 3.1. 3.1 Zur Abgrenzung der Deckung von anderen Rechtsschutz- bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mit
3.1.1 familienrechtlichen Auseinandersetzungen (nur im Rah- men und nach Maßgabe des Artikels 25 versicherbar);
3.1.2 erbrechtlichen Auseinandersetzungen (nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikels 26 versicherbar).
3.1.3 der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als Eigentümer oder Besitzer von Gebäuden und Wohnun- gen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die aus- schließlich eigenen Wohnzwecken dienen (nur im Rah- men und nach Maßgabe des Artikels 19 versicherbar)
3.2 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 25);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 26).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen Versi- cherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn und soweit für dieses Risiko Deckung im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert istHaft- pflichtversicherungsvertrages beansprucht werden kann (subsidiärer Versicherungsschutz).
3.3. I3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz Rechts- schutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - – neben den in Artikel 7 genannten Fällen - – kein Versiche- rungsschutz für
3.3.1. Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interessen
3.3.1 im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung Veräuße- rung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer;
3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.3.2 im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Ent- eignungs-Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-Raum- ordnungs-, Grundverkehrs- und GrundbuchangelegenheitenGrundverkehrsangelegenheiten sowie in Zu- sammenhang mit Grundbuchsangelegenheiten;
3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.3.3 zwischen Miteigentümern oder zwischen des in der Polizze bezeichneten Objektes; sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Rechtsschutz- Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 25);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 26).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3. IEs besteht im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - – neben den in Artikel 7 genannten Fällen - – kein Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für
3.3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer;
3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Ent- eignungs-Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchangelegenheiten;
3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 25);
3.1.2. mit familien- rechtlichen und erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. in Artikel 2625).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr Ab- wehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages Haftpflichtvertrages versichert ist.
3.3. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für
3.3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer;
3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Ent- eignungs-Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und GrundbuchangelegenheitenGrundbuchsangelegenheiten;
3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.;
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 25);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 26).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3. Im Lenker-Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versiche- rungsschutz fürVersicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazu- gehörenden Trainingsfahrten.
3.3.13.1 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
3.1.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb Schadenersatz-Rechtsschutz für - die Geltendmachung von Schadenersatz- ansprüchen wegen eines erlittenen immate- riellen Schadens, ausgenommen Perso- nenschäden und Trauerschäden; - die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Gel- tendmachung von Ansprüchen wegen rei- ner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinaus- gehen, oder aus der Veräußerung des Eigentumsrechtes Verletzung vorvertrag- licher Pflichten entstehen.
3.1.2. im Straf-Rechtsschutz bei der Verteidi- gung in Straf- und Ermittlungsverfahren
3.1.2.1. beim Vorwurf vorsätzlicher Bege- hung einer Handlung oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den VersicherungsnehmerUnter- lassung, wenn eine gerichtliche oder staatsanwaltliche Diversi- onsmaßnahme ergriffen wird;
3.3.23.1.2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung einer Verkehrsvor- schrift, wenn diese Verletzung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
3.1.3. im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Ent- eignungs-Führerschein-Rechtsschutz, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchangelegenheiten;
3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten des in der Polizze bezeichneten Objekteskörperlicher Eignung eingeleitet worden ist.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Abgrenzung und Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mitZusammenhang
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als Eigentümer oder Besitzer von Gebäuden oder Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen (nur versicherbar gem. Artikel 25in Art.19);
3.1.2. mit familien- oder erbrechtlichen Auseinandersetzungen (nur versicherbar gem. Artikel 26in Art.25).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 Art.7 genannten Fällen - kein Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für
3.3.13.2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer;
3.3.23.2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung Hoheitsverwaltung, wie insbesondere in Ent- eignungs-Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und GrundbuchangelegenheitenGrundbuchsangelegenheiten;
3.3.33.2.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung Abgrenzung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mitmi
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. nur nach Maßgabe des Artikel 2525 versicherbar);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. nur nach Maßgabe des Artikel 2626 versicherbar).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen Versiche- rungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung Wahr- nehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - – neben den in Artikel 7 genannten Fällen - – kein Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für
3.3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes Eigen- tumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten ver- sicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer;
3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere insbesonde- re in Ent- eignungs-Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchangelegenheiten;
3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern Mit- eigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten Nutzungs- berechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
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Samples: Vertragsgrundlagen
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar versi- cherbar gem. Artikel Art. 25);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel Art. 26).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher nachbarrechtli- cher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines ei- nes Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3. IEs besteht im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - – neben den in Artikel Art. 7 genannten Fällen - – kein Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für
3.3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung Ver- äußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher ding- licher Rechte am versicherten Objekt durch den VersicherungsnehmerVer- sicherungsnehmer;
3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusam- menhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere ins- besondere in Ent- eignungs-Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-Raum- ordnungs-, Grundverkehrs- und GrundbuchangelegenheitenGrundbuchangele- genheiten;
3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. 3.1 Zur Abgrenzung der Deckung von anderen Rechtsschutz- bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mit
3.1.1 familienrechtlichen Auseinandersetzungen (nur im Rah- men und nach Maßgabe des Artikels 25 versicherbar);
3.1.2 erbrechtlichen Auseinandersetzungen (nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikels 26 versicherbar).
3.1.3 der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als Eigentümer oder Besitzer von Gebäuden und Wohnun- gen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die aus- schließlich eigenen Wohnzwecken dienen (nur im Rah- men und nach Maßgabe des Artikels 19 versicherbar)
3.2 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen Versi- cherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 25);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 26).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn und soweit für dieses Risiko Deckung im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert istbeansprucht werden kann (subsidiärer Versicherungsschutz).
3.3. I3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz Rechts- schutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - – neben den in Artikel 7 genannten Fällen - – kein Versiche- rungsschutz für
3.3.1. Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interessen
3.3.1 im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung Veräuße- rung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer;
3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.3.2 im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Ent- eignungs-Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-Raum- ordnungs-, Grundverkehrs- und GrundbuchangelegenheitenGrundverkehrsangelegenheiten sowie in Zu- sammenhang mit Grundbuchsangelegenheiten;
3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.3.3 zwischen Miteigentümern oder zwischen des in der Polizze bezeichne- ten Objektes; sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung Abgrenzung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Rechtsschutz- Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 25);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar ver- sicherbar gem. Artikel 26).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen an- deren Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher rechtli- cher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr Ab- wehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages Haftpflichtversiche- rungsvertrages versichert ist.
3.3. ISoweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - – neben den in Artikel 7 genannten Fällen - – kein Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für
3.3.1. 3.3.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes Eigen- tumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer;
3.3.2. 3.3.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung Ho- heitsverwaltung wie insbesondere in Ent- eignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-Raumord- nungs-, Grundverkehrs- und GrundbuchangelegenheitenGrundbuch- angelegenheiten;
3.3.3. 3.3.3 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten ObjektesObjek- tes.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist nicht versichert?. 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 25);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gem. Artikel 26).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3. Im Fahrzeug-Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versi- cherungsschutz für - Selbstfahrer- Mietfahrzeuge gemäß Punkt 1.3., wenn dies nicht besonders vereinbart ist; - die Beteiligung an motorsportlichen Wett- bewerben (auch Wertungsfahrten und Ral- lyes) und den dazugehörenden Trainings- fahrten;
3.2. Darüber hinaus besteht kein Versiche- rungsschutz fürVersicherungs- schutz
3.3.13.2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den VersicherungsnehmerSchadenersatz-Rechtsschutz für die Gel- tendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlittenen immateriellen Schadens, ausgenommen Personenschäden und Trauer- schäden;
3.3.23.2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten Straf- Rechtsschutz gemäß Punkt 2.2.1. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder Unterlassung, wenn eine gericht- liche Diversionsmaßnahme gemäß § 198 Abs.1 StPO ergriffen wird; gemäß Punkt 2.2.3. bei Vorwurf wegen vorsätzlicher Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese Verletzung zum Zwecke der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Ent- eignungs-Erzielung eines kommerziellen Vor- teils begangen wurde.
3.2.3. im Führerschein-Rechtsschutz, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchangelegenheitenwenn das Ver- fahren wegen fehlender geistiger oder körperli- cher Eignung eingeleitet worden ist;
3.3.33.2.4. im Schadenersatz- und Herausgabe- Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberech- tigten des in der Polizze bezeichneten ObjektesMiteigentümern.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung