Wasser- und Abwasserinstallation Musterklauseln

Wasser- und Abwasserinstallation. Um Wasserschäden zu vermeiden, muss vor Verlassen der Fläche das eingebaute Absperrventil geschlossen werden. Die Wasseranschlüsse müssen zu jeder Zeit frei zugänglich sein und dürfen nicht geöffnet werden. Für mobil betriebene Geräte sind ausreichende Auffangvorrichtungen vorzusehen.
Wasser- und Abwasserinstallation. Wasser- und Abwasseranschlüsse sind in der Halle nicht mög- lich.
Wasser- und Abwasserinstallation. Jeder Stand, der mit Wasser/Abwasser versorgt werden soll, erhält einen oder mehrere Anschlüsse. Die Installation dieser Anschlüsse kann nur von der MESSE ESSEN GmbH durchgeführt werden. Den Bestellungen mit Formblatt ist eine Standskizze (G1.1) beizufügen, aus der die gewünschte Platzierung der Anschlüsse ersichtlich ist. Xx xxx Xxxxxx 0, 0, 0, Xxxxxxx, 0 und Grugahalle können Wasser- und Abwasserinstallation vom Anschluss- punkt nur oberhalb des Hallenbodens verlegt werden. In allen anderen Hallen ist eine Unterflurverlegung möglich. In Teilbereichen der Galeria ist kein Wasseranschluss möglich. Sollte in der gemieteten Standfläche keine Anschlussmöglichkeit für Wasser und Abwasser bestehen, so klärt die MESSE ESSEN GmbH wie eine Versorgung des Standes ermöglicht werden kann. Um Wasserschäden zu vermeiden, muss vor Verlassen des Standes das eingebaute Absperrventil geschlossen werden. Bei Ständen mit einem erhöhten Standboden ist der Einbau einer ausreichend großen Revisionsöff- nung im Bereich des Anschlusses zwischen Bodenkanal und Standboden zwingend erforderlich!

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.