Wasserkraft Musterklauseln

Wasserkraft. Zur Abrundung ihres Portfolios betreibt die Emittentin derzeit auch drei Wasser- kraftwerke (zwei in Österreich und eines in Deutschland).
Wasserkraft. Zur Ermittlung der Potenziale der Wasserkraft auf dem Gebiet der Stadt Frankenberg werden durch- schnittliche Ausbauraten für die Bundesrepublik auf die Stadt übertragen. Hier müssen Ungenauigkei- ten in Kauf genommen werden, da keine genaueren Daten zur Verfügung stehen. Es wird von einem Zuwachs von etwa 50 % bis 2025 ausgegangen (AEE 2010). Dieser Wert auf Frankenberg bezogen ergäbe einen Jahresertrag von 4.300 MWh, so dass der Deckungsbeitrag der Wasserkraft 2025 etwa 10 % betragen würde (vgl. Tabelle 12-30, S. 141). Es bestehen Zweifel an der Möglichkeit des weiteren Ausbaus der Wasserkraft, aufgrund von Ein- schränkungen durch die Wasserbehörde. Die Steigerung der Stromgewinnung ist möglicherweise aber allein durch die Modernisierung der bestehenden Anlagen realisierbar (die geringen Werte bei den Volllaststunden 2008/09 von nur 3.000 h/a legen dies zumindest nahe).
Wasserkraft. Wasserkraftanlagen dienen wie Windkraftanlagen ausschließlich der Erzeugung von Strom. Ihr Vorteil liegt darin, dass sie wegen ihrer konstanten Auslastung grundlastfähig sind. Das Potenzial für den Neubau von Wasserkraftanlagen gilt in Bayern allerdings als nahezu aus- geschöpft und wird zudem aus ökologischer Sicht kritisch bewertet, da heutzutage Belange wie Landschafts-, Natur- und Artenschutz deutlich im Vordergrund stehen. Eingriffe in Fließgewässer sind nur noch unter hohen Auflagen möglich. Die bayrische Staatsregierung sieht das Ausbaupotenzial hauptsächlich in der Modernisierung bestehender Anlagen (BA- YSTMWIVT, 2011). Die Lausnitz ist als Fließgewässer dritter Ordnung höchstens für die energetische Nutzung durch Kleinstwasserkraftwerke mit wenigen Kilowatt Leistung geeignet. Derzeit wird die Wasserkraft in Konnersreuth nicht genutzt. Eine früher an der Lodermühle bestehende An- lage existiert nicht mehr. Hier ist der Einsatz einer Wasserkraftschnecke oder eines moder- nen Wasserrads vorstellbar. Technisch erfuhren Kleinstwasserkraftwerke in den letzten zehn Jahren eine deutliche Weiterentwicklung. Es besteht die Möglichkeit, dass eine Was- serkraftanlage an diesem Standort wirtschaftlich betrieben werden kann. Da es an der Lausnitz keine Messstation gibt und daher Daten zu Jahresabflussmengen fehlen, kann das Potenzial für Wasserkraft nicht bewertet werden. Hierzu bedarf es einer standortge- nauen Untersuchung.
Wasserkraft. Das zusätzlich erschließbare Potenzial der Wasserkraft wird in Thüringen in der Regel als sehr gering angesehen. Das liegt an den strengen naturschutzrechtlichen Bestimmungen für den Neubau von Wasserkraftanlagen. Selbst die Wiederinbetriebnahme früherer Wasserkraftstandorte scheitert häufig an den inzwischen aufgebauten Hürden. Die Wasserkraftnutzung bietet jedoch wesentlich mehr Potenzial, als derzeit in Thüringen angenom- men wird. Vor 100 Jahren waren in Thüringen ca. 2.800 Kleinwasserkraftanlagen in Betrieb. Heute sind ca. 000 Xxxxxxx xx Xxxx. Weitere 80 Anlagen könnten unter den ökologischen und wirtschaftli- chen Anforderungen betrieben werden. Diese Einschätzung stammt von der Ingenieurgesellschaft für Wasserkraftanlagen Richter mbH, IGW. In deren Referenzliste sind über 100 im In- und Ausland rea- lisierte Kleinwasserkraftanlagen zu finden, Firmensitz ist in Wohlsborn bei Weimar. Derzeit werden Anträge oftmals von Seiten des Thüringer Umweltministeriums und der TLUG ruhend gestellt oder zurück gewiesen. Erfahrungen von IGW in anderen Bundesländern, z. B. Bayern, Baden- Württemberg und Rheinland-Pfalz zeigen, dass es für Thüringen hier Entwicklungschancen gibt. Auch in Gera gibt es ein weiteres Potenzial für eine Wasserkraftanlage, und zwar am Liebschwit- zer Wehr mit ca. 250 bis 300 kW zu installierender Leistung und einem Stromertrag von ca. 1,4 GWh. Auch hier gab es bereits vor einigen Jahren mehrere Bemühungen den Standort wieder zu aktivieren, leider bisher erfolglos. Die Voraussetzungen zur Nutzung des Wasserkraftpotenzials am Liebschwit- zer Wehr sollten genehmigungsseitig und fachlich vom einzustellenden Klimaschutzmanager geprüft werden. Wenn eine Realisierung möglich ist, sollte diese vorzugsweise mit Bürgerbeteiligung erfol- gen.

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.