Common use of Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung Clause in Contracts

Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die wissenschaftliche Ausbildung oder die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als 6 Monaten unterbrochen wird oder in dem der Versicherte das 34. Lebensjahr vollendet. Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Will der Versicherungsnehmer von dieser Änderung keinen Gebrauch machen, kann er das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten nach dem Änderungszeitpunkt durch schriftliche Mitteilung zum Zeitpunkt der Änderung kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb einer Frist von einem Monat ab Eintritt des Beendigungsgrundes schriftlich anzuzeigen. Die Tarife BB und BH gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung

Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die wissenschaftliche Ausbildung oder die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als 6 Monaten unterbrochen wird oder in dem der Versicherte das 34. Lebensjahr (für Versicherungsbeginne ab 01.01.2020: das 39. Lebensjahr) vollendet. Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Will der Versicherungsnehmer von dieser Änderung keinen Gebrauch machen, kann er das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten nach dem Änderungszeitpunkt durch schriftliche Mitteilung zum Zeitpunkt der Änderung kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb einer Frist von einem Monat ab Eintritt des Beendigungsgrundes schriftlich anzuzeigen. Die Tarife BB und BH gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

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