Lohnzuschläge. Lohnzuschläge sind Zeitzuschläge (§ 22), Erschwerniszuschläge (§ 23) sowie Schicht- lohnzuschläge (§ 24).
Lohnzuschläge. 1. Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.
2. Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Be- trieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter Sonntagsarbeit (Gesundheitswe- sen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus etc.). Deren gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden.
Lohnzuschläge. 26.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn- und Feier- tagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe auch Art. 30.6).
26.2 Folgende Lohnzuschläge werden bezahlt:
a) Überstunden 25 Prozent Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.
b) Arbeit an Samstagen 25 Prozent
c) Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 100 Prozent
Lohnzuschläge. 1 Werden Mitarbeitende im Zeitraum zwischen 20 und 6 Uhr eingesetzt, erhalten sie einen Lohnzuschlag von 5 Franken und 10 Rappen je volle und angebrochene Stunde.
2 Werden Mitarbeitende an einem Sonntag oder einem dem Sonntag gleich- gestellten Feiertag gemäss Anhang 1 eingesetzt, erhalten sie einen Lohnzu- schlag von 8 Franken und 30 Rappen pro Stunde, pro rata temporis.
3 Pausen, während denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeitsplatz nicht verlassen darf, und bezahlte Pausen innerhalb der zuschlagspflichtigen Zeit gemäss Abs. 1 sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Zeiten als Arbeitszeit anzurechnen.
4 Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert.
Lohnzuschläge. Zuschläge für Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit werden gemäss Art. 24 und Art. 25 GAV Personalverleih ausgerichtet. Vorbehalten bleiben gesetzliche, gesamtarbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter Sonntagsarbeit. Solche Zuschläge sind auch für das entliehene Personal anzuwenden.
Lohnzuschläge. 3.1 Treueprämie : im Minimum Situation vom 31.12.2017. Grundregeln : - Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen. - Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird. - Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweisse (EFZ).
Lohnzuschläge. 1Werden Mitarbeitende im Zeitraum zwischen 20 und 6 Uhr eingesetzt, erhalten sie einen Lohnzuschlag von 5 Franken und 10 Rappen je volle und angebrochene Stunde. 2Werden Mitarbeitende an einem Sonntag oder einem den Sonntagen gleichgestellten Feiertag gemäss Anhang 1 eingesetzt, erhalten sie einen Lohnzuschlag von 8 Franken und 30 Rappen pro Stunde, pro rata temporis. 3Pausen, während denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeitsplatz nicht verlassen darf und bezahlte Pausen innerhalb der zuschlagspflichtigen Zeit gemäss Abs. 1 sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Zeiten als Arbeitszeit anzurechnen. 4Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert.
Lohnzuschläge. 1 Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit sind Arbeitsstunden innerhalb der Ta- gesarbeit zuschlagsfrei, abgesehen von allfälligen Zuschlägen für Überstundenarbeit oder Sonntagsarbeit. Als Tagesarbeit gilt gemäss Arbeitsgesetz im Xxxxxx die Zeit zwischen 5.00 und 20.00 Uhr, im Winter zwischen 6.00 und 20.00 Uhr.
2 Überstundenarbeit: ... Vom Arbeitgeber angeordnete Überstundenarbeit wird mit dem Grundlohn und einem Zuschlag von 25% bezahlt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können schriftlich vereinbaren, dass der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres oder spätestens in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres in Zeit mit einem Zeitzu- schlag von 12,5% oder in Geld zum Grundlohn mit einem Lohnzuschlag von 25% er- folgt.
Lohnzuschläge. 1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
a) 25 % für Überstundenarbeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr, die die normale wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet – vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes. Zusätzliche Mehrstunden müssen Ende des Folgemonats entschädigt oder durch Freizeit gemäss Absatz 3 dieses Artikels kompensiert werden.
b) 25 % für Samstagsarbeit.
c) 25 % für die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel übersteigt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im untenstehenden Absatz 3.
d) 50 % für vorübergehende Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
2. Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist.
3. Bei Arbeitsleistung, die die unter Artikel 11 des GAV festgelegte normale Arbeitszeit übersteigt, kann der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens 31. Xxxx des folgenden Jahres kompensieren. Andernfalls sind die vertraglichen Zuschläge zu entrichten.
Lohnzuschläge. Für vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind folgende Lohnzuschläge zwingend zu bezahlen:
x. Xxxx- und Feiertage 50% (Sa. 23.00 bis So. 23.00);
b. Abend- und Nachtarbeit 25% (20.00 bis 06.00).