Weitere Anforderungen Musterklauseln

Weitere Anforderungen. Die folgenden Abfälle werden von Twence nur dann ange- nommen, wenn dies spezifisch und schriftlich mit Twence vereinbart worden ist: ▪ Abfallmonofraktionen; ▪ Abfälle mit Abmessungen >300 cm; ▪ Abfälle, die mehr als 40 Gewichts-% nicht wiederverwend- bare Fraktionen enthalten; ▪ Kunststoffabfälle, bestehend aus massiven Teilen, PVC, Stoßstangen, Linoleum, Vinyl oder verstärkten Kunst- stoffen; ▪ Abfälle, die mit mehr als 1 Gewichts-% unvermeidbar vor- handenem Verbundmaterial, Glaswolle, Steinwolle oder Styropor vermischt sind; ▪ Abfälle mit einem Erd- oder Sandanteil über 5 Ge- wichts-%; ▪ Abfälle aus zusammengesetzten Komponenten; ▪ Abfälle, die Fäden, Netze, Stahlbänder/Schnürbänder, schnur- und seilartiges Material enthalten; ▪ Abfälle mit einem Glasfaserkabelanteil über 1 Gewichts-%; ▪ Abfälle mit mehr als 1 Matratze (ganz oder in Teilen) je 40 m3; ▪ Abfälle mit einem Gipsgehalt über 0,5 Gewichts-%, beispielsweise in Form von Gipsblöcken und Gipsplatten.
Weitere Anforderungen. “ In diesem Abschnitt werden Anforderungen beschrieben, die über jene in allgemeinen Regelwerken hinausgehen. 6.0 „Literaturverzeichnis“ In diesem Abschnitt werden die Regelwerke und deren Bezugsquellen genannt zu denen in diesem Dokument in eckigen Klammern [ ] verwiesen wird. 7.0 „Abkürzungen“ Hier sind die in diesem Dokument verwendeten Abkürzungen beschrieben.
Weitere Anforderungen. Durchführung des Schulungs- und Behandlungsprogramms in einem Zeitraum von höchstens zwei Wochen.
Weitere Anforderungen. 5.1 Auditplanung 5.2 Audits zu Produkten mit kritischen Merkmalen 5.3 Abweichungsgenehmigung 5.4 Elektronische Abwicklung der Geschäftsprozesse 5.5 Kommunikation 5.6 Software und Komponenten mit integrierter Software 5.7 Funktionale Sicherheit bei Software und Komponenten mit integrierter Software 5.8 Mission Profile für Elektronikkomponenten 5.9 Leistungsschnittstellenvereinbarung 5.10 Vorgegebene Bezugsquellen
Weitere Anforderungen. Der Auftragnehmer hat die in Ziff. 2.4 aufgeführten Vertragsgrundlagen auf Widerspruchsfreiheit und Lücken überprüft und vor Vertragsschluss Gelegenheit erhalten, auf etwaige Unklarheiten hinzuweisen. Soweit der Auftragnehmer über die vom Auftraggeber eingeholte/einzuholende Baugenehmigung hinaus weitere Genehmigungen benötigt (z. B. für Baubehelfe, Zwischenbaustände, seine Anlieferungen nach Straßenverkehrsrecht), so hat er sich diese selbst zu beschaffen. Vom Auftraggeber einzureichende Anträge sind vom Auftragnehmer unterschriftsreif vorzulegen. Der Auftragnehmer trägt die Energie-, Wasser- und Abwasserkosten sowie die Telekommunikationskosten für seine Leistungen bis zur Abnahme, soweit nicht in diesem Vertrag oder im Verhandlungsprotokoll etwas anderes geregelt ist. Dem Auftragnehmer sind die Örtlichkeiten des Baugrundstücks, die Beschaffenheit der vorhandenen Bausubstanz sowie die Verkehrsanbindung an das öffentliche Straßenland aufgrund seiner Besichtigungen, Prüfungen und Rückfragemöglichkeiten vor Vertragsschluss ausreichend bekannt. Anforderungen der Baulogistik hat der Auftragnehmer bei der Preisfindung und der Fristenvereinbarung berücksichtigt und setzt diese um. Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes seines Gewerks sorgen und an einem geordneten Bauablauf aller am Bauvorhaben parallel tätigen Gewerke mitwirken. Hierzu hat er insbesondere die Teilnahme seiner Bauleitung an Baubesprechungen zu gewährleisten.
Weitere Anforderungen. In diesem Abschnitt werden Anforderungen beschrieben, die über jene in allgemeinen Regelwerken hinausgehen.
Weitere Anforderungen. 1.1 Höhe der baulichen Anlagen
Weitere Anforderungen. 5.1 Auditplanung (DIN EN ISO 9001 / IATF 16949: Kap. 9.2) Vom Lieferanten ist eine Auditplanung zu erstellen, welche die regelmäßige Durchführung und den Umfang von internen Produkt- und Prozessaudits festschreibt. Anzuwenden sind in der automobilen Lieferkette VDA Band 6 Teil 5 [12] bzw. VDA Band 6 Teil 3 [11] oder gleichwertige Verfahren. Audits bei Unterlieferanten sind zu berücksichtigen. BENTELER behält sich nach vorheriger Vereinbarung vor, Audits beim Lieferanten anhand Prozess-, oder Produkt durchzuführen (siehe Abschnitt 1.3). 5.2 Audits zu Produkten mit kritischen Merkmalen (DIN EN ISO 9001 / IATF 16949: Kap. 9.2) Bei Lieferungen von Produkten mit Forderung zur Nachweisführung in der automobilen Lieferkette (Abschnitt 1.9) ist der Lieferant verpflichtet, zur Überprüfung der Wirksamkeit der Nachweisführung jährlich ein internes Prozessaudit durchzuführen. Für das Audit ist exemplarisch ein Produkt bzw. eine Produktgruppe, das bzw. die an BENTELER geliefert wird, auszuwählen. Es sind alle relevanten Anforderungen aus VDA Band 1 [07] VDA Band „Besondere Merkmale“ [13], DIN EN ISO 9001 [01] / IATF 16949 [05], die kundenspezifischen Forderungen sowie alle produktspezifischen Anforderungen zu berücksichtigen. Zur Auditierung ist der VDA-Fragenkatalog 6.3 [11] oder ein gleichwertiger lieferanteneigener Fragenkatalog zu verwenden. Im Zuge des Prozessaudits ist ebenfalls ein Produktaudit in Anlehnung an die Vorgehensweise des VDA Band 6.5 [12] durchzuführen, bzw. zu verifizieren. Eventuell sind kundenspezifische Fragenkataloge anzuwenden. Dies erfolgt in Abstimmung zwischen BENTELER und dem Lieferanten. Der Auditbericht ist BENTELER auf Verlangen vorzulegen. BENTELER behält sich ebenfalls vor nach vorheriger 5.0 Further Requirements 5.1 Audit planning (DIN EN ISO 9001 / IATF 16949: Ch. 9.2) An audit plan must be drawn up by the supplier, which specifies the regular performance and scope of internal product and process audits. In the automotive supply chain, VDA Volume 6 Part 5 [12] or VDA Volume 6 Part 3 [11] or equivalent procedures must be applied. Audits at sub- suppliers are to be taken into account. BENTELER reserves the right to carry out audits at the supplier's premises based on process or product (see section 1.3). 5.2 Audits according to products and critical characteristics (DIN EN ISO 9001 / IATF 16949: Ch. 9.2) In the case of deliveries of products with a requirement for verification in the automotive supply chain (section 1.9), the supplier ...
Weitere Anforderungen. Vor dem Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages und vor der Auftragsvergabe legt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Prüfung der Geeignetheit gemäß Art. 28 Abs. 1 DSGVO auf. Dies betrifft insbesondere die Prüfung der Einhaltung ausreichender technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO. Der Auftraggeber bedient sich nur solcher Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass sie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für einen ausreichenden Datenschutz anwenden, so dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der DSGVO und ggf. weiteren datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet. Sofern der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden des Auftraggebers als Verantwortlichen verarbeitet, obliegt die Entscheidung, ob die Geeignetheit des Auftragnehmers nach Art. 28 Abs. 1 DSGVO vorliegt, ausschließlich dem Verantwortlichen. Der Verantwortliche ist an die Ergebnisse der Prüfung der Geeignetheit durch den Auftraggeber nicht gebunden und hat das Recht, eine eigenständige Prüfung vorzunehmen. Die Auftragserteilung steht unter dem Vorbehalt (aufschiebenden Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB), dass ein entsprechender Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen der ekom21 und dem Auftragnehmer abgeschlossen wird, sofern ein Auftragsverarbeitungsverhältnis vorliegt.
Weitere Anforderungen. Abfälle, die deponiert werden sollen, müssen so angeliefert werden, dass eine Verwehung ausgeschlossen ist.