Common use of Weitere Zahlungsbedingungen Clause in Contracts

Weitere Zahlungsbedingungen. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbe- treibers als erbracht. § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkun- den gegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt. § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) Mehrmengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Ein- ordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens mit der Gutschrift mit. Mindermengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich spä- ter heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkun- de gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Trans- portkunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 8 Ziff. 10 S. 5 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Anlage 5: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Xxxxxxxxxx Xxxxxxx x. X. XxxX Xxxxxx 0: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfah- ren (Standardlastprofile). Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an. Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers sind un- ter folgendem Link veröffentlicht: verfahrensspezifische Parameter: Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH Seite 2 von 2 Anlage 6: Wortlaut des §18 NDAV Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung

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Weitere Zahlungsbedingungen. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbe- treibers Netzbetreibers als erbracht. § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkun- den Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt. § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) Mehrmengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Ein- ordnung Einordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens mit der Gutschrift mit. Mindermengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfängerLeistungsempfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich spä- ter später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkun- de Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Trans- portkunden Transportkunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 8 Ziff. 10 S. 5 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Anlage 5: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung Geeignet im Sinne des § 10 Ziff. 6 LRV zum Nachweis der Liefereigenschaft nach § 38 Abs. 3 EnergieStG ist im Regelfall die Vorlage einer Kopie einer von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20dem zuständigen Hauptzollamt ausgestellten Anmeldung. Dezember 2021 (KoV 10) Xxxxxxxxxx Xxxxxxx x. X. XxxX Xxxxxx 0: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Vorlage eines Originals zu verlangen. Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfah- ren Verfahren (Standardlastprofile). Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an. Bei der täglichen Allokation werden bilanzierungsperiodenabhängige, anwendungsspezifische Parameter berücksichtigt. Wendet ein Netzbetreiber anwendungsspezifische Parameter an, werden diese dem Transportkunden täglich an D-1 bis spätestens 12:00 Uhr per elektronischem Nachrichtenformat mitgeteilt. Die Weitergabe dieser Information an Dritte obliegt nicht dem Netzbetreiber. Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers sind un- ter folgendem Link veröffentlicht: verfahrensspezifische Parameter: Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH Seite 2 von 2 Anlage 6: Wortlaut des §18 NDAV Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung:

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Weitere Zahlungsbedingungen. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbe- treibers Netzbetreibers als erbracht. § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkun- den Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt. § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) Mehrmengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Ein- ordnung Einordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens mit der Gutschrift mit. Mindermengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfängerLeistungsempfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich spä- ter später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkun- de Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Trans- portkunden Transportkunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 8 Ziff. 10 S. 5 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Anlage 5: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung Geeignet im Sinne des § 10 Ziff. 6 LRV zum Nachweis der Liefereigenschaft nach § 38 Abs. 3 EnergieStG ist im Regelfall die Vorlage einer Kopie einer von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20dem zuständigen Hauptzollamt ausgestellten Anmeldung. Dezember 2021 (KoV 10) Xxxxxxxxxx Xxxxxxx x. X. XxxX Xxxxxx 0: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Vorlage eines Originals zu verlangen. Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfah- ren Verfahren (Standardlastprofile). Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches analytisches Standardlastprofilverfahren mit Optimierungsfaktoren an. Informationen über Die Anwendungsmethodik ist unter xxx.xxx-xxxxxxxxx-xxxxx.xx veröffentlicht. Über jede Änderung der Anwendungsmethodik wird der Transportkunde fristgerecht per Email informiert. Zur Anwendung kommt das verwendete Standardlastprofilverfahren Synthetische Lastprofilverfahren mit den repräsentativen Standardlastprofilen der TU-München, wie in den Datenblättern des Netzbetreibers sind un- ter folgendem Link veröffentlichtBDEW/VKU/GEODE Leitfaden "Abwicklung von Standardlastprofilen Gas“ (LSG-2011) vom 30. Juni 2011 beschrieben. Für den Heizgas-Letztverbraucher kommen folgende Standardlastprofile zur Anwendung: verfahrensspezifische Lastprofiltyp HEF in der Regel für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch kleiner 50.000 kWh; N13: Einfamilienhaushalt, Nordrhein-Westfalen, Ausprägung "o" Lastprofiltyp HMF in der Regel für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch größer 50.000 kWh. N23: Mehrfamilienhaushalt, Nordrhein-Westfalen, Ausprägung "o" mit Anwendung der Koeffizienten Klasse 11, gemäß XXX-0000 Xxxxxx 0 S. 73 bzw. S.81. Für den Kochgas-Letztverbraucher kommen folgende Standardlastprofile zur Anwendung: Lastprofiltyp HKO in der Regel für Letztverbraucher mit Kochgasanwendung HK3: Kochgas mit Anwendung der Koeffizienten Klasse 11, gemäß XXX-0000 Xxxxxx 0 S. 74 bzw. S.81; Für Gewerbebetriebe kommen die folgenden Standardlastprofile zur Anwendung: Standardlastprofile XXX-0000 Xxxxxx 0 S.73-80 zur Anwendung: MK3: Metall, KFZ HA3: Einzelhandel, Großhandel BD3: sonstige Betriebliche Dienstleistungen KO3: Gebietskörperschaften, Kreditanstalten, Organisationen ohne Erwerbszweck BH3: Beherbergung GA3: Gaststätten BA3: Bäckereien WA3: Wäschereien GB3: Gartenbau PD3: Papier und Druck. MF3: Haushaltsähnliche Betriebe HD3: Summenlastprofil Gewerbe/Handel/Dienstleistung mit Anwendung der Wochentagsfaktoren (F) (LSG-2011 Anlage 6 Seite 83) und der Anwendung der deutschlandweit einheitlichen Feiertage (LSG-2011 Anlage 3 S.66). Die Lastprofile können der Veröffentlichung unter xxxxx://xxx.xxx-xxxxx- xxxxxxxxx.xx/xx/Xxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxx.xxxx entnommen werden. Maßgeblich für die zur Anwendung des Standardlastprofils notwendigen Temperaturprognose von 12:00 Uhr ist die „Beobachtung und Prognose“ für Remscheid von: Deutscher Wetterdienst -Zentrale- Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxxxxxxx ID-Nummer 00000 Xxxxxxxxxxx Bei der analytischen Allokation für den Tag T werden die Lastprofile am Tag T-1 für den Tag T-2 mit den Ist-Temperaturen vom Tag T-2 für diesen Tag ausgerollt. Für den Tag T-2 wird die Restganglinie errechnet und die Differenz zur Summe der ausgerollten Lastprofile analytisch auf die Lastprofile für T-2 verteilt. Diese Lastprofile werden normiert und mit den Zählpunktprognosewerten für den Tag T skaliert. Verfahrensspezifische Parameter: Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH Seite 2 von 2 Anlage 6: Wortlaut des §18 NDAV Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung:

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Weitere Zahlungsbedingungen. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck Verwen- dungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbe- treibers Netzbetreibers als erbracht. § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkun- den Transportkunden gegen die Richtigkeit Rich- tigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang Rechnungs- zugang erhebt. § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) Mehrmengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden Transportkun- den unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Ein- ordnung Einordnung des Netzbetreibers nach § 33 g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens spätes- tens mit der Gutschrift mit. Mindermengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfängerLeistungsempfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich spä- ter später heraus, dass die Voraussetzungen Vo- raussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkun- de Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag Rechnungsbe- trag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Trans- portkunden Transportkunden zum Nachweis der Voraussetzungen Vorausset- zungen nach § 8 Ziff. Ziffer 10 S. Satz 5 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen Voraus- setzungen des § 33 g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens spätes- tens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung Entrich- tung der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Anlage 5: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen Vertei- lernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 2031. Dezember 2021 Xxxx 2022 (KoV 1013) Xxxxxxxxxx Xxxxxxx x. X. Stadtwerke Xxxxxxxxx XxxX Xxxxxx 0: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen ma- ximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfah- ren Verfahren (Standardlastprofile). Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an. Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers sind un- ter folgendem unter folgen- dem Link veröffentlicht: verfahrensspezifische Parameter: Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen verfah- rensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: Stand: 2031. Dezember 2021 Xxxx 2022 (KoV 1013) Stadtwerke Lauffen a. N. Weinsberg GmbH Seite 2 von 2 Anlage 6: Wortlaut des §§ 18 NDAV Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen Verteil- netzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 2031. Dezember 2021 Xxxx 2022 (KoV 1013) Stadtwerke Lauffen a. N. Weinsberg GmbH § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung

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Weitere Zahlungsbedingungen. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbe- treibers Netzbetreibers als erbracht. § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkun- den Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt. § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) Mehrmengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Ein- ordnung Einordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „WiederverkäuferWiederver- käufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens mit der Gutschrift mit. Mindermengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfängerLeistungsempfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich spä- ter später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkun- de Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Trans- portkunden Transportkunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 8 Ziff. 10 S. 5 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Anlage 5: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Xxxxxxxxxx Xxxxxxx x. X. XxxX Xxxxxx 0: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfah- ren (Standardlastprofile). Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an. Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers sind un- ter folgendem Link veröffentlicht: verfahrensspezifische Parameter: Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH Seite 2 von 2 Anlage 6: Wortlaut des §18 NDAV Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

Weitere Zahlungsbedingungen. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbe- treibers Netzbetreibers als erbracht. § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkun- den Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt. § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) Mehrmengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Ein- ordnung Einordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens mit der Gutschrift mit. Mindermengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfängerLeistungsempfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich spä- ter später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkun- de Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Trans- portkunden Transportkunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 8 Ziff. 10 S. 5 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Anlage 5: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung Geeignet im Sinne des § 10 Ziff. 6 LRV zum Nachweis der Liefereigenschaft nach § 38 Abs. 3 EnergieStG ist im Regelfall die Vorlage einer Kopie einer von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20dem zuständigen Hauptzollamt ausgestellten Anmeldung. Dezember 2021 (KoV 10) Xxxxxxxxxx Xxxxxxx x. X. XxxX Xxxxxx 0: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Vorlage eines Originals zu verlangen. Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfah- ren Verfahren (Standardlastprofile). Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an. Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers sind un- ter folgendem Link veröffentlicht: verfahrensspezifische Parameter: Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH Seite 2 von 2 Anlage 6: Wortlaut des §18 NDAV Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung:

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