Common use of Weitere Zahlungsbedingungen Clause in Contracts

Weitere Zahlungsbedingungen. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbe- treibers als erbracht. § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkun- den gegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt. § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) Mehrmengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Ein- ordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens mit der Gutschrift mit. Mindermengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich spä- ter heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkun- de gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Trans- portkunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 8 Ziff. 10 S. 5 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Anlage 5: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Xxxxxxxxxx Xxxxxxx x. X. XxxX Xxxxxx 0: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfah- ren (Standardlastprofile). Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an. Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers sind un- ter folgendem Link veröffentlicht: verfahrensspezifische Parameter: Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH Seite 2 von 2 Anlage 6: Wortlaut des §18 NDAV Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschluss- nutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlos- senen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschafts- gesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt be- grenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetrei- bers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetrei- bers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen An- schlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge be- grenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprü- che zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kun- den in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Anlage 7: Begriffsbestimmungen Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH 1. Anschlussnutzer nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz. 2. Ausspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Ausspeisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag

Weitere Zahlungsbedingungen. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbe- treibers Netzbetreibers als erbracht. § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkun- den Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt. § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) Mehrmengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Ein- ordnung Einordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens mit der Gutschrift mit. Mindermengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfängerLeistungsempfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich spä- ter später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkun- de Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Trans- portkunden Transportkunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 8 Ziff. 10 S. 5 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Anlage 5: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung Geeignet im Sinne des § 10 Ziff. 6 LRV zum Nachweis der Liefereigenschaft nach § 38 Abs. 3 EnergieStG ist im Regelfall die Vorlage einer Kopie einer von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20dem zuständigen Hauptzollamt ausgestellten Anmeldung. Dezember 2021 (KoV 10) Xxxxxxxxxx Xxxxxxx x. X. XxxX Xxxxxx 0: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Vorlage eines Originals zu verlangen. Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfah- ren Verfahren (Standardlastprofile). Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an. Bei der täglichen Allokation werden bilanzierungsperiodenabhängige, anwendungsspezifische Parameter berücksichtigt. Wendet ein Netzbetreiber anwendungsspezifische Parameter an, werden diese dem Transportkunden täglich an D-1 bis spätestens 12:00 Uhr per elektronischem Nachrichtenformat mitgeteilt. Die Weitergabe dieser Information an Dritte obliegt nicht dem Netzbetreiber. Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers sind un- ter folgendem Link veröffentlicht: verfahrensspezifische Parameter: Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH Seite 2 von 2 Anlage 6: Wortlaut des §18 NDAV Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschluss- nutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlos- senen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschafts- gesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt be- grenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetrei- bers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetrei- bers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen An- schlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge be- grenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprü- che zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kun- den in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Anlage 7: Begriffsbestimmungen Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH 1. Anschlussnutzer nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz. 2. Ausspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Ausspeisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.:

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

Weitere Zahlungsbedingungen. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbe- treibers Netzbetreibers als erbracht. § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkun- den Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt. § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) Mehrmengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Ein- ordnung Einordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens mit der Gutschrift mit. Mindermengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfängerLeistungsempfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich spä- ter später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkun- de Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Trans- portkunden Transportkunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 8 Ziff. 10 S. 5 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Anlage 5: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung Geeignet im Sinne des § 10 Ziff. 6 LRV zum Nachweis der Liefereigenschaft nach § 38 Abs. 3 EnergieStG ist im Regelfall die Vorlage einer Kopie einer von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20dem zuständigen Hauptzollamt ausgestellten Anmeldung. Dezember 2021 (KoV 10) Xxxxxxxxxx Xxxxxxx x. X. XxxX Xxxxxx 0: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Vorlage eines Originals zu verlangen. Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfah- ren Verfahren (Standardlastprofile). Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an. Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers sind un- ter folgendem Link veröffentlicht: verfahrensspezifische Parameter: Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH Seite 2 von 2 Anlage 6: Wortlaut des §18 NDAV Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschluss- nutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlos- senen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschafts- gesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt be- grenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetrei- bers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetrei- bers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen An- schlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge be- grenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprü- che zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kun- den in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Anlage 7: Begriffsbestimmungen Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH 1. Anschlussnutzer nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz. 2. Ausspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Ausspeisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.:

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

Weitere Zahlungsbedingungen. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck Verwen- dungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbe- treibers Netzbetreibers als erbracht. § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkun- den Transportkunden gegen die Richtigkeit Rich- tigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang Rechnungs- zugang erhebt. § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) Mehrmengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden Transportkun- den unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Ein- ordnung Einordnung des Netzbetreibers nach § 33 g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens spätes- tens mit der Gutschrift mit. Mindermengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfängerLeistungsempfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich spä- ter später heraus, dass die Voraussetzungen Vo- raussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkun- de Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag Rechnungsbe- trag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Trans- portkunden Transportkunden zum Nachweis der Voraussetzungen Vorausset- zungen nach § 8 Ziff. Ziffer 10 S. Satz 5 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen Voraus- setzungen des § 33 g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens spätes- tens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung Entrich- tung der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Anlage 5: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen Vertei- lernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 2031. Dezember 2021 Xxxx 2022 (KoV 1013) Xxxxxxxxxx Xxxxxxx x. X. Stadtwerke Xxxxxxxxx XxxX Xxxxxx 0: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen ma- ximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfah- ren Verfahren (Standardlastprofile). Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an. Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers sind un- ter folgendem unter folgen- dem Link veröffentlicht: verfahrensspezifische Parameter: Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH Seite 2 von 2 Anlage 6: Wortlaut des §18 NDAV Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschluss- nutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlos- senen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschafts- gesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt be- grenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetrei- bers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetrei- bers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen An- schlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge be- grenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprü- che zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kun- den in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Anlage 7: Begriffsbestimmungen Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH 1. Anschlussnutzer nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz. 2. Ausspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Ausspeisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.:

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Weitere Zahlungsbedingungen. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbe- treibers Netzbetreibers als erbracht. § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkun- den Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt. § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) Mehrmengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Ein- ordnung Einordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „WiederverkäuferWiederver- käufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens mit der Gutschrift mit. Mindermengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfängerLeistungsempfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich spä- ter später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkun- de Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Trans- portkunden Transportkunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 8 Ziff. 10 S. 5 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Anlage 5: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Xxxxxxxxxx Xxxxxxx x. X. XxxX Xxxxxx 0: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfah- ren (Standardlastprofile). Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an. Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers sind un- ter folgendem Link veröffentlicht: verfahrensspezifische Parameter: Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH Seite 2 von 2 Anlage 6: Wortlaut des §18 NDAV Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschluss- nutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlos- senen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschafts- gesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt be- grenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetrei- bers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetrei- bers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen An- schlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge be- grenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprü- che zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kun- den in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Anlage 7: Begriffsbestimmungen Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH 1. Anschlussnutzer nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz. 2. Ausspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Ausspeisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.

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Weitere Zahlungsbedingungen. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbe- treibers Netzbetreibers als erbracht. § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV) Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkun- den Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt. § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV) Mehrmengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Ein- ordnung Einordnung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden spätestens mit der Gutschrift mit. Mindermengen (§ 10 Ziffer 3 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfängerLeistungsempfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich spä- ter später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkun- de Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Trans- portkunden Transportkunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 8 Ziff. 10 S. 5 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Anlage 5: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung Geeignet im Sinne des § 10 Ziff. 6 LRV zum Nachweis der Liefereigenschaft nach § 38 Abs. 3 EnergieStG ist im Regelfall die Vorlage einer Kopie einer von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20dem zuständigen Hauptzollamt ausgestellten Anmeldung. Dezember 2021 (KoV 10) Xxxxxxxxxx Xxxxxxx x. X. XxxX Xxxxxx 0: Standardlastprofilverfahren Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Vorlage eines Originals zu verlangen. Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfah- ren Verfahren (Standardlastprofile). Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches analytisches Standardlastprofilverfahren mit Optimierungsfaktoren an. Informationen über Die Anwendungsmethodik ist unter xxx.xxx-xxxxxxxxx-xxxxx.xx veröffentlicht. Über jede Änderung der Anwendungsmethodik wird der Transportkunde fristgerecht per Email informiert. Zur Anwendung kommt das verwendete Standardlastprofilverfahren Synthetische Lastprofilverfahren mit den repräsentativen Standardlastprofilen der TU-München, wie in den Datenblättern des Netzbetreibers sind un- ter folgendem Link veröffentlichtBDEW/VKU/GEODE Leitfaden "Abwicklung von Standardlastprofilen Gas“ (LSG-2011) vom 30. Juni 2011 beschrieben. Für den Heizgas-Letztverbraucher kommen folgende Standardlastprofile zur Anwendung: verfahrensspezifische Lastprofiltyp HEF in der Regel für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch kleiner 50.000 kWh; N13: Einfamilienhaushalt, Nordrhein-Westfalen, Ausprägung "o" Lastprofiltyp HMF in der Regel für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch größer 50.000 kWh. N23: Mehrfamilienhaushalt, Nordrhein-Westfalen, Ausprägung "o" mit Anwendung der Koeffizienten Klasse 11, gemäß XXX-0000 Xxxxxx 0 S. 73 bzw. S.81. Für den Kochgas-Letztverbraucher kommen folgende Standardlastprofile zur Anwendung: Lastprofiltyp HKO in der Regel für Letztverbraucher mit Kochgasanwendung HK3: Kochgas mit Anwendung der Koeffizienten Klasse 11, gemäß XXX-0000 Xxxxxx 0 S. 74 bzw. S.81; Für Gewerbebetriebe kommen die folgenden Standardlastprofile zur Anwendung: Standardlastprofile XXX-0000 Xxxxxx 0 S.73-80 zur Anwendung: MK3: Metall, KFZ HA3: Einzelhandel, Großhandel BD3: sonstige Betriebliche Dienstleistungen KO3: Gebietskörperschaften, Kreditanstalten, Organisationen ohne Erwerbszweck BH3: Beherbergung GA3: Gaststätten BA3: Bäckereien WA3: Wäschereien GB3: Gartenbau PD3: Papier und Druck. MF3: Haushaltsähnliche Betriebe HD3: Summenlastprofil Gewerbe/Handel/Dienstleistung mit Anwendung der Wochentagsfaktoren (F) (LSG-2011 Anlage 6 Seite 83) und der Anwendung der deutschlandweit einheitlichen Feiertage (LSG-2011 Anlage 3 S.66). Die Lastprofile können der Veröffentlichung unter xxxxx://xxx.xxx-xxxxx- xxxxxxxxx.xx/xx/Xxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxx.xxxx entnommen werden. Maßgeblich für die zur Anwendung des Standardlastprofils notwendigen Temperaturprognose von 12:00 Uhr ist die „Beobachtung und Prognose“ für Remscheid von: Deutscher Wetterdienst -Zentrale- Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxxxxxxx ID-Nummer 00000 Xxxxxxxxxxx Bei der analytischen Allokation für den Tag T werden die Lastprofile am Tag T-1 für den Tag T-2 mit den Ist-Temperaturen vom Tag T-2 für diesen Tag ausgerollt. Für den Tag T-2 wird die Restganglinie errechnet und die Differenz zur Summe der ausgerollten Lastprofile analytisch auf die Lastprofile für T-2 verteilt. Diese Lastprofile werden normiert und mit den Zählpunktprognosewerten für den Tag T skaliert. Verfahrensspezifische Parameter: Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH Seite 2 von 2 Anlage 6: Wortlaut des §18 NDAV Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung: (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschluss- nutzungsverhältnis Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossenausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlos- senen angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschafts- gesetzes Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt be- grenzt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetrei- bersNetzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetrei- bersNetzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen An- schlussnutzern Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge be- grenztbegrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprü- che Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kun- den Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Anlage 7: Begriffsbestimmungen Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell Stand: 20. Dezember 2021 (KoV 10) Stadtwerke Lauffen a. N. GmbH. 1. Anschlussnutzer nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz. 2. Ausspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Ausspeisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.

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