Weitergehende Leistungen. Weitergehende Leistungen zum Störungsmanagement und in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen zur Störungsverhinderung/-beseitigung, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten bzw. vorbeugende Überwachung und Untersuchung, sind schriftlich, z. B. in einem gesonderten Service Level Agreement (SLA), zu vereinbaren. Soweit der Anbieter dem Kunden eine neue Version zur Verfügung gestellt hat, pflegt er auch die Vorversion noch für eine angemessene Übergangszeit, die in der Regel drei Monate nicht überschreitet, weiter.
Weitergehende Leistungen. Weitergehende Leistungen zum Störungsmanagement und in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen zur Störungsverhinderung/-beseitigung, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten bzw. vorbeugende Überwachung und Untersuchung, sind schriftlich, z. B. in einem gesonderten Service Level Agreement (SLA), zu vereinbaren.
Weitergehende Leistungen. Weitergehende Leistungen zum Störungsmanagement und in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen zur Störungsverhinderung/- beseitigung, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten bzw. vorbeugende Überwachung und Untersuchung, ergeben sich ggfls. aus dem produktspezifischem Leistungsschein oder sind schriftlich zusätzlich zu vereinbaren.
Weitergehende Leistungen. Weitergehende Leistungen, wie Anpassungen, Customizing, sonstige Erweiterungen oder Änderungen der Software oder eine weitergehende Implementierung in die vorhandene Systemlandschaft erfolgt nur, sofern dies gesondert vertraglich vereinbart worden ist. Für die Rechte an diesen Leistungen gelten die Nutzungsbestimmungen für die Entwicklung von Individual- software und Customizing, Teil G dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Weitergehende Leistungen. Weitergehende Leistungen zum Störungsmanagement und in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen zur Störungsverhinderung / -beseitigung, etwa andere Servicebereitschafts - oder geringere Reaktionszeiten bzw. vorbeugende Überwachung und Untersuchung, sind schriftlich, z. B. in einem gesonderten Service-Level-Agreement (SLA), zu vereinbaren. TELCAT stellt dem Kunden die neuen Versionen im vergleichbaren Lieferumfang zur Verfügung, wie die zu pflegende Software erstmals überlassen wurde, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart wird. Soweit TELCAT dem Kunden eine neue Version zur Verfügung gestellt hat, pflegt sie auch die Vorversion noch für eine angemessene Übergangsfrist, die in der Regel drei Monate nicht überschreitet, weiter.
Weitergehende Leistungen. Weitergehende Leistungen zum Störungsmanagement und in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen zur Störungsverhinderung/-beseitigung, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten bzw. vorbeugende Überwachung und Untersuchung, sind schriftlich, z. B. in einem gesonderten Service Level Agreement (SLA), zu vereinbaren. „neue Versionen“ bezeichnet. Nicht Gegenstand der Pflegeleistungen ist die Überlassung von Upgrades mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen oder von neuen Produkten oder die Verpflichtung zur Weiterentwicklung der Pflegesoftware, außer anderes ist ausdrücklich vereinbart. Soweit der Anbieter dem Kunden eine neue Version zur Verfügung gestellt hat, pflegt er auch die Vorversion noch für eine angemessene Übergangszeit, die in der Regel drei Monate nicht überschreitet, weiter.
Weitergehende Leistungen. Dauert die Krankheit oder der Unfall länger als die Leistungsdauer, reduziert sich der Anspruch auf die Leistungen der Unfall- bzw. Krankentaggeldversiche- rung.
Weitergehende Leistungen. Weitergehende Leistungen zum Störungsmanagement und in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen zur Störungs- verhinderung/-beseitigung, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten bzw. vorbeugende Überwachung und Untersuchung, sind schriftlich, in einem Leistungsschein – bzw. im Serviceschein zum Vertrag entsprechend der vereinbarten Serviceklasse – zum Gegenstand des Vertrags über Serviceleistungen zu machen. Pflegesoftware und sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen. Diese neuen Stände der Pflegesoftware werden zusammen als „Neue Versionen“ bezeichnet. Nicht Gegenstand der Pflegeleistungen ist die Überlassung von Upgrades mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen oder von neuen Produkten oder die Verpflichtung zur Weiter- entwicklung der Pflegesoftware, außer anderes ist ausdrück- lich vereinbart. B&M stellt dem Kunden die Neuen Versionen so zur Verfügung, wie die Pflegesoftware erstmals überlassen wurde, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart wird. Soweit B&M dem Kunden eine neue Version zur Verfügung gestellt hat, pflegt er auch die Vorversion noch für eine angemessene Übergangsfrist, die in der Regel drei Monate nicht überschreitet, weiter.