Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1. Im Privatbereich der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen. Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.2. Im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1. der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für eigene Rechtsangelegenheiten gemäß Pkt. 2.1. bis 2.3.. Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen,ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.2. Im Berufsbereich sind der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen gemäß Punkt 1.1. in ihrer Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätige versichert. Nicht zum Berufsbereich zählt der schulische und universitäre Bereich; die versicherten Personen haben keinen Versicherungsschutz als Xxxxxxx/Studierende für Rechtsangelegenheiten, die mit dem schulischen und universitären Bereich unmittelbar zusammenhängen.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug- Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges;
1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge;
1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den
1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB);
1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2. ARB);
1.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz im Betriebsbereich gemäß Artikel 19.1.3. ARB
1.4.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder;
1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1 in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17) der Versicherungs- nehmer als Eigentümer des versicherten Fahrzeuges;
1.2 in Verbindung mit einem Liegenschafts-Rechtsschutz (Artikel Art 24) der Versi- cherungsnehmer im Selbstnutzungsbereich als Eigentümer des versicherten Ob- jekts;
1.3 in Verbindung mit einem Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich und Berufsbe- reich (Art. 19.1.1. und Art 19.1.2.) der Versicherungsnehmer und seine Angehöri- gen.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1. der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, so- fern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kin- der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßi- ges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentli- chen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten;
1.2. der Versicherungsnehmer als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versicherten Person ste- hen, nicht auf sie zugelassen sind bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast werden. Als Fahrzeug im Sinn dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1. Im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben). Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.2. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1. der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, so- fern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kin- der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßi- ges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx oder Wehrersatzdienst ableisten, für alle nicht betrieblich ge- nutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, oder
1.2. der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeu- ge zu Lande sowie Anhänger, oder
1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motor- fahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger, oder
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1. der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind; Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.2. der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die in seinem Eigentum stehen, von ihm gehalten werden, auf ihn zugelassen oder von ihm geleast sind;
1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger, die in seinem Eigentum stehen, von ihm gehalten werden, auf ihn zugelassen oder von ihm geleast sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1 Der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief- kinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhän- ger, oder
1.2 der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat ge- nutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, oder
1.3 der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichneten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger, die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insas- sen dieser Fahrzeuge.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung. 1.1 der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief- kinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben);
1.2 der Versicherungsnehmer als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versicherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast werden. Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motor- fahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhän- ger.