Common use of Werkverträge Clause in Contracts

Werkverträge. 22 Vertragsgegenstand (1) Die ATLAS TITAN GmbH übernimmt für den Besteller Konstruktions-, Entwicklungs-, Planungs- und Dokumentationsarbeiten. Leistungsumfang, Gegenstand und Zeit werden vor Beginn der Durchführung eines Auftrages schriftlich zwischen dem Besteller und der ATLAS TITAN GmbH festgelegt. § 23 Leistungserbringung (1) Die ATLAS TITAN GmbH führt die Arbeiten in ihren technischen Büros durch. Nach Vereinbarung kann die Auftragsdurchführung auch ganz oder teilweise im Betrieb des Bestellers stattfinden. (2) Die ATLAS TITAN GmbH behält sich vor, die vereinbarten Arbeiten teilweise oder ganz an Drittfir- men zu vergeben. § 24 Auftragsdurchführung (1) Der Besteller gibt die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen technischen, betriebsspezifi- schen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor. § 25 Weisungsrecht (1) Beaufsichtigung, Anleitung und Einweisung seiner Erfüllungsgehilfen obliegt ausschließlich der ATLAS TITAN GmbH, auch wenn die Durchführung des Auftrages im Betrieb des Bestellers stattfin- det. (2) Der Besteller hat unberührt hiervon das Recht, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen zu erteilen. § 26 Leistungsfortschritt V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 8 / 13 (1) Der Leistungsfortschritt wird vom Besteller durch Unterzeichnung der ihm vorgelegten fort- schrittsberichte bestätigt. (2) Nach Fertigstellung des Auftrages wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches vom Besteller und der ATLAS TITAN GmbH unterzeichnet wird. (3) Dieses betrifft ebenso in sich abgeschlossene Teilleistungen. § 27 Konditionen (1) Die Preise der ATLAS TITAN GmbH können als Festpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Die Abrechnung erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen, die monatlich erfolgen, sobald die Durchführung der Arbeiten mehr als zwei Kalendermonate in Anspruch nimmt. (3) Die ATLAS TITAN GmbH wird in diesen Fällen Abschlagsrechnungen erstellen, die innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zu begleichen sind. (4) Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und Eingang der Schlussrechnung. Bei Auftragsabbruch aus nicht von der ATLAS TITAN GmbH zu vertretenden Umständen wird der bis dahin erbrachte Leistungsumfang in Rechnung gestellt. § 28 Haftung und Mängelgewährleistung (1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlie- ferungen sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzli- chen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB). (3) Mängelbegriff: Die Werke der ATLAS TITAN GmbH werden laufend auf dem neusten Stand der Technik gehalten und unterliegen andauernder Weiterentwicklung. Änderung der Konstruktion o- der Ausführungen berechtigen daher nicht zu Beanstandungen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 633 Abs. 2 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt die ATLAS TITAN GmbH jedoch keine Haftung. (4) Rügeobliegenheit: Der Besteller muss die unter Kaufleuten geltenden Rügeobliegenheiten einhal- ten. Etwaige Rügen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Versäumt der Besteller die ord- nungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von der ATLAS TITAN GmbH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 9 / 13 (5) Nacherfüllung und Minderung: Die ATLAS TITAN GmbH bessert nach ihrer Xxxx nach, stellt neu her oder liefert neu, sollte das Werk mit einem Mangel behaftet sein. Die Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Besteller ledig- lich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die ATLAS TITAN GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Werklohn bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Werklohns zurückzubehalten. Der Besteller hat der ATLAS TITAN GmbH die für die geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die ATLAS TITAN GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzli- chen Vorschriften. (6) Schadenersatz: Auf Schadenersatz haftet die ATLAS TITAN GmbH gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ihrer Organe, ge- setzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht a. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls für deliktische Ansprüche und Ansprüche nach dem Pro- dukthaftungsgesetz. § 29 Gewährleistungsfrist (1) Die Gewährleistung beträgt 24 Monate gerechnet ab Abnahme des Werkes. Sie ist eine Verjäh- rungsfrist. Ausgenommen sind Fälle, in denen ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Er- bringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a S. 1 Nr. 2 BGB), ge- schuldet ist. § 30 Eigentumsvorbehalt (1) Das Werk bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der ATLAS TITAN GmbH. Der Besteller ist jedoch berechtigt, das Werk entsprechend der vertraglichen Regelung zu nutzen. § 31 Rücktritt (1) Die ATLAS TITAN GmbH hat ein Rücktrittsrecht, wenn bei dem Besteller eine Vermögensver- schlechterung eintritt, die geeignet ist, die jeweilige Forderung der ATLAS TITAN GmbH auf die ver- einbarte Vergütung zu gefährden. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 10 / 13 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Besteller vor Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdig- keit gemacht hat. § 32 Verzug und Unmöglichkeit (1) Gerät die ATLAS TITAN GmbH in Verzug und wird auch eine vom Besteller angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, so ist der Besteller lediglich berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten, wenn für ihn auch kein Interesse an einer etwaigen Teilleistung besteht. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 11 / 13 (2) Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere solcher auf Schadenersatz, stehen dem Be- steller nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbaren Schäden zu. Die ATLAS TITAN GmbH haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Werkverträge. 22 Vertragsgegenstand (1) Die ATLAS TITAN GmbH übernimmt Erfüllungsort ist Leipzig, sofern sich nicht aus dem Inhalt der ge- schuldeten Leistung etwas anderes ergibt, insbesondere, wenn ein Bauwerk vertragsgemäß an einem anderen Ort zu errichten oder Leistungen an einem solchen Bauwerk zu erbringen sind bzw. wenn ausdrücklich ein anderer Ablieferort für das Werk vereinbart ist. Nach der Auftragserteilung hat der Auftragnehmer unverzüglich einen verbindlichen Terminplan aufzustellen und den Stadtwerken Leipzig zur Genehmigung vorzulegen, sofern nichts anderes verein- bart ist. Der Terminplan wird Bestandteil des Vertrages. Der Auf- tragnehmer hat, soweit dies vertraglich vereinbart ist, spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung eine unbefristete Vertragserfüllungs- bürgschaft in Höhe von 5 % des Vertragswertes beizubringen und an die Stadtwerke Leipzig zu übergeben. Diese Erfüllungsbürgschaft wird, sofern sie nicht in Anspruch genommen wurde, spätestens nach der Schlussabnahme an den Auftragnehmer zurückgegeben. Bestandteil des Vertrages und für den Besteller Konstruktions-Auftragnehmer verbindlich sind die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Entwicklungs-die allgemeinen, Planungs- für den Auftrag zutreffende gesetzlichen und Dokumentationsarbeitenbehördlichen Bestim- mungen, die anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-, VDE- Bestimmungen) und die gültigen Regeln der Arbeitssicherheit, ins- besondere auch die Technischen Zusatzbedingungen Arbeitssicher- heit der Stadtwerke Leipzig. LeistungsumfangDer Auftragnehmer ist verpflichtet, Gegenstand selbstständig alle sicherheitstechnischen Maßnahmen zu ergreifen und Zeit werden baustellenspezifische Sicherheitsanweisungen einzuhalten. Ins- besondere ist der Ausführungsort nach verkehrspolizeilichen Vor- schriften abzusichern. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, seine Arbeiten im Einklang mit den einschlägigen Unfallverhütungs- vorschriften auszuführen. Ist ein Auftrag in einer in Betrieb befindli- chen Anlage auszuführen, hat der Auftragnehmer Störungen des Betriebsablaufs zu vermeiden bzw. auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Ungeachtet dessen hat er jede Störung den Stadtwer- ken Leipzig unverzüglich anzuzeigen. Über die bei Ausführung seiner Arbeiten zu beachtenden behördlichen und gesetzlichen Vorschrif- ten hat der Auftragnehmer sich bei der jeweils zuständigen Stelle zu erkundigen. Dies gilt bei Bauleistungen, insbesondere für die einzel- nen Ver- und Entsorgungsträger, die Telekommunikationsanbieter, das Tiefbauamt, das Amt für Straßen- und Verkehrswesen usw. spe- ziell wegen Informationen darüber, ob sich am Leistungsort Leitun- gen und Anlagen für Strom, Telefon, Gas, Wasser und andere Stoffe befinden. Vom Auftragnehmer sind auf eigene Kosten die notwen- digen Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Die für die Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen Zustimmungen oder Genehmigungen hat der Auftragnehmer so frühzeitig einzuholen, dass Behinderun- gen in der Ausführung nicht auftreten. Er hat Anzeigepflichten zu beachten und rechtzeitig vor Beginn der Durchführung eines Auftrages schriftlich zwischen dem Besteller von Bauarbeiten die Grund- stückseigentümer und der ATLAS TITAN GmbH festgelegt. § 23 Leistungserbringung (1) Die ATLAS TITAN GmbH führt -besitzer sowie gegebenenfalls die zuständi- gen Behörden vom Betreten und den geplanten Arbeiten in ihren technischen Büros durchKennt- nis zu setzen. Nach Vereinbarung kann die Auftragsdurchführung auch ganz oder teilweise Der Auftragnehmer hat sämtliche zur Ausführung des Auftrages benötigte Materialien und Werkzeuge sowie notwendiges Personal auf eigene Kosten und Gefahr beizustellen. Sofern im Betrieb Ein- zelfalle vereinbart ist, dass die Stadtwerke Leipzig beistellt, ge- schieht dies auf Gefahr und Kosten des Bestellers stattfinden. (2) Die ATLAS TITAN GmbH behält sich vorAuftragnehmers. Werden von den Stadtwerken Leipzig beigestellte Materialen verarbeitet, vermischt oder fest eingebaut, so erwirbt die vereinbarten Arbeiten teilweise Stadtwerke Leipzig wertanteilig Miteigentum an dem neuen Gegenstand bzw. hat ge- gen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Übertragung solchen Miteigentums. Schadenersatzansprüche von den Stadtwerken Leipzig bleiben unberührt. Hat der Auftragnehmer wegen der ge- planten Art der Ausführung und/oder ganz an Drittfir- men zu vergeben. § 24 Auftragsdurchführung (1) Der Besteller gibt die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen technischen, betriebsspezifi- schen Art und sonstigen Angaben und Richtlinien vor. § 25 Weisungsrecht (1) Beaufsichtigung, Anleitung und Einweisung seiner Erfüllungsgehilfen obliegt ausschließlich der ATLAS TITAN GmbH, auch wenn die Durchführung des Auftrages Güte beigestellter Materialien oder im Betrieb des Bestellers stattfin- det. (2) Der Besteller Hinblick auf die Mängelfreiheit von Leistungen anderer Unternehmen Bedenken, hat unberührt hiervon er dies den Stadtwerken Leipzig unverzüglich anzuzeigen. Sofern er bei Auftreten der Beden- ken noch nicht mit seinen Arbeiten begonnen hat, hat diese Anzeige noch vor Ausführungsbeginn zu erfolgen. Die Stadtwerke Leipzig haben das Recht, auftragsbezogenedie vertragsgemäße Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers zu überprüfen. Beauftragten von den Stadt- werken Leipzig ist auf Verlangen Zutritt zu Baustellen, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen zu dem Ge- lände, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren, in denen die vertragliche Leistung hergestellt oder erbracht wird oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Der Auftragneh- mer hat die Stadtwerke Leipzig auf Verlangen Werkszeichnungen, sonstige Ausführungsunterlagen oder Ergebnisse von Güteprüfun- gen kostenlos zur Einsicht zu überlassen und notwendige Auskünfte zu erteilen. Der Vertrag kann von den Stadtwerken Leipzig jederzeit gemäß § 26 Leistungsfortschritt V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 8 / 13 (1) 649 BGB gekündigt werden. Wird von den Stadtwerken Leipzig aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, gekündigt, so sind dem Auftragnehmer die bis zum Zugang der Kün- digung erbrachten Einzelleistungen, die von den Stadtwerken Leipzig verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche von den Stadtwerken Leipzig bleiben unberührt. Insbesondere hat der Auftragnehmer entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen. Wird von den Stadtwerken Leipzig aus einem Grund, den der Auf- tragnehmer nicht zu vertreten hat, gekündigt, erhält der Auftrag- nehmer die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kün- digung erbrachten und von den Stadtwerken Leipzig abgenomme- nen Einzelleistungen. Weitergehende Ansprüche des Auftragneh- mers sind ausgeschlossen. Der Leistungsfortschritt wird vom Besteller durch Unterzeichnung der ihm vorgelegten fort- schrittsberichte bestätigt. (2) Nach Auftragnehmer hat den Stadtwerken Leipzig die vertragsgemäße Fertigstellung rechtzeitig mitzuteilen, damit ein Abnahmetermin vereinbart werden kann. Es findet eine förmliche Abnahme statt. Dies gilt auch für Mängelbeseitigungsleis- tungen des Auftrages wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches vom Besteller und der ATLAS TITAN GmbH unterzeichnet wird. (3) Dieses betrifft ebenso Auftragnehmers. Teilabnahmen können nur nach vorhe- riger Vereinbarung für in sich abgeschlossene TeilleistungenTeile der Leistung er- folgen. § 27 Konditionen (1) Die Preise der ATLAS TITAN GmbH können als Festpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Die Abrechnung erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen, die monatlich erfolgen, sobald die Durchführung der Arbeiten mehr als zwei Kalendermonate in Anspruch nimmt. (3) Die ATLAS TITAN GmbH wird in diesen Fällen Abschlagsrechnungen erstellen, die innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zu begleichen sind. (4) Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und Eingang der Schlussrechnung. Bei Auftragsabbruch aus nicht von der ATLAS TITAN GmbH zu vertretenden Umständen wird der bis dahin erbrachte Leistungsumfang in Rechnung gestellt. § 28 Haftung und Mängelgewährleistung (1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlie- ferungen sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzli- chen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB). (3) Mängelbegriff: Die Werke der ATLAS TITAN GmbH werden laufend auf dem neusten Stand der Technik gehalten und unterliegen andauernder Weiterentwicklung. Änderung der Konstruktion o- der Ausführungen berechtigen daher nicht zu Beanstandungen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 633 Abs. 2 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt die ATLAS TITAN GmbH jedoch keine Haftung. (4) Rügeobliegenheit: Der Besteller muss die unter Kaufleuten geltenden Rügeobliegenheiten einhal- ten. Etwaige Rügen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Versäumt der Besteller die ord- nungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von der ATLAS TITAN GmbH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 9 / 13 (5) Nacherfüllung und Minderung: Die ATLAS TITAN GmbH bessert nach ihrer Xxxx nach, stellt neu her oder liefert neu, sollte das Werk mit einem Mangel behaftet seinAuch sie finden förmlich statt. Die Rückgängigmachung Nutzung fertiggestellter Leistungen des Vertrages ist ausgeschlossenAuftragnehmers gilt noch nicht als Abnahme, wenn sie erforderlich ist, um das Vorhaben weiter zu führen. Wird die Ab- nahme wiederholt oder kommt es zu einem Abbruch der Mangel den Wert oder Abnahme, weil die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall vertragliche geschuldete Leistung mangelhaft ist, hat der Besteller ledig- lich Auftragnehmer die Kosten einer erneuten Abnahme zu tragen. Die Stadtwerke Leipzig haben das Recht, auf die Dauer der Verjährungs- frist für Mängelrechte einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Nettogesamtabrech- nungssumme zur Sicherung der Erfüllung der Pflichten des Auftrag- nehmers einzubehalten. Dieser Einbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Herabsetzung selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditver- sicherers oder durch Einzahlung einer dem Einbehalt entsprechen- den Geldsumme auf einem Sperrkonto, über welches beide Parteien nur gemeinsam verfügen können, abgelöst werden. Bei Bauleistun- gen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Stadtwerken Leipzig unmittelbar nach Vertragsabschluss eine aktuelle, den Anforderun- gen des § 48 EStG entsprechende, Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer vorzulegen und jeweils vor Ablauf deren Gültigkeit eine neue Bescheinigung oder eine Verlängerung beizubringen. Wird dem Auftragnehmer die Freistellung durch das Finanzamt ent- zogen, so hat er den Stadtwerken Leipzig hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Soweit den Stadtwerken Leipzig in Fällen des § 48 EStG zum Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die ATLAS TITAN GmbH ist berechtigteine solche gültige Freistellungsbescheinigung nicht vorliegt oder dem Auftrag- nehmer die Freistellung entzogen wurde, sind die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Werklohn bezahlt. Der Besteller ist jedoch Stadtwerke Leipzig berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil Anteil von 15 % des Werklohns zurückzubehaltenjeweiligen Auszah- lungsbetrages einzubehalten und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abzuführen. Der Besteller hat der ATLAS TITAN GmbH Auftragnehmer stellt die für die geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die ATLAS TITAN GmbH bei einer Verletzung Stadtwerke Leipzig in diesem Fall von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzli- chen Vorschriften. (6) Schadenersatz: Auf Schadenersatz haftet die ATLAS TITAN GmbH gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ihrer Organe, ge- setzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht a. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls für deliktische Ansprüche und Ansprüche nach dem Pro- dukthaftungsgesetz. § 29 Gewährleistungsfrist (1) Die Gewährleistung beträgt 24 Monate gerechnet ab Abnahme des Werkes. Sie ist eine Verjäh- rungsfrist. Ausgenommen sind Fälle, in denen ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Er- bringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a S. 1 Nr. 2 BGB), ge- schuldet ist. § 30 Eigentumsvorbehalt (1) Das Werk bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der ATLAS TITAN GmbH. Der Besteller ist jedoch berechtigt, das Werk entsprechend der vertraglichen Regelung zu nutzen. § 31 Rücktritt (1) Die ATLAS TITAN GmbH hat ein Rücktrittsrecht, wenn bei dem Besteller eine Vermögensver- schlechterung eintrittallen Ansprüchen Dritter, die geeignet istwegen Nichtvorliegens der Freistellungsbescheinigung erhoben werden sollten, die jeweilige Forderung der ATLAS TITAN GmbH auf die ver- einbarte Vergütung zu gefährdenfrei. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 10 / 13 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Besteller vor Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdig- keit gemacht hat. § 32 Verzug und Unmöglichkeit (1) Gerät die ATLAS TITAN GmbH in Verzug und wird auch eine vom Besteller angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, so ist der Besteller lediglich berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten, wenn für ihn auch kein Interesse an einer etwaigen Teilleistung besteht. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 11 / 13 (2) Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere solcher auf Schadenersatz, stehen dem Be- steller nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbaren Schäden zu. Die ATLAS TITAN GmbH haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Werkverträge. 22 Vertragsgegenstand4.1. Dieser Punkt enthält zusätzliche Bedingungen für die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen („Werk“) durch den Lieferanten. (1) Die ATLAS TITAN GmbH übernimmt für den Besteller Konstruktions-4.2. Der Lieferant wird das Werk bis zum vereinbarten Termin erbringen. Der Vertrag gilt als erfüllt, Entwicklungs-, Planungs- und Dokumentationsarbeitenwenn das Werk zur Gänze von AVL DiTEST schriftlich abgenommen wurde. 4.3. Leistungsumfang, Gegenstand und Zeit werden vor Beginn Der Lieferant wird bei der Durchführung eines Auftrages schriftlich zwischen dem Besteller und der ATLAS TITAN GmbH festgelegt. § 23 Leistungserbringung (1) Die ATLAS TITAN GmbH führt die Arbeiten in ihren technischen Büros durch. Nach Vereinbarung kann die Auftragsdurchführung auch ganz oder teilweise Werkerstellung im Betrieb Wesentlichen eigene Betriebsmittel verwenden. Der Lieferant ist an keine Dienstzeiten, keinen Dienstort und keine Weisungen durch AVL DiTEST gebunden. Er nimmt zur Kenntnis, dass sich aus dieser Bestellung kein Beschäftigungsverhältnis mit AVL DiTEST ableiten lässt. Es besteht keine persönliche Leistungspflicht des Bestellers stattfinden. (2) Die ATLAS TITAN GmbH behält sich vorLieferanten. Für die Versteuerung des Entgeltes sowie Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Lieferant allein verantwortlich. Der Lieferant sichert AVL DiTEST zu, die vereinbarten Arbeiten teilweise oder ganz an Drittfir- men zu vergeben. § 24 Auftragsdurchführung (1) Der Besteller gibt die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen technischen, betriebsspezifi- schen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor. § 25 Weisungsrecht (1) Beaufsichtigung, Anleitung und Einweisung seiner Erfüllungsgehilfen obliegt ausschließlich der ATLAS TITAN GmbH, auch wenn alle für die Durchführung des Auftrages Werks notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen (Sozialversicherungs- u. Gewerberecht) und AVL DiTEST im Betrieb Bedarfsfall nach Aufforderung entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Bestellers stattfin- det. (2) Der Besteller hat unberührt hiervon Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie der einschlägigen Tarifverträge, festgelegte Mindestlöhne sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zu Sozialversicherung zu zahlen. Außerdem verpflichtet sich der Lieferant, AVL DiTEST davon in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn wegen der Verletzung von arbeitserlaubnis- bzw. aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen oder wegen eines Verstoßes gegen das Recht, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen zu erteilen. § 26 Leistungsfortschritt V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 8 / 13 (1) Der Leistungsfortschritt wird vom Besteller Arbeitnehmer-Entsendegesetz Ermittlungen durch Unterzeichnung der ihm vorgelegten fort- schrittsberichte bestätigt. (2) Nach Fertigstellung des Auftrages wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches vom Besteller und der ATLAS TITAN GmbH unterzeichnet wird. (3) Dieses betrifft ebenso in sich abgeschlossene Teilleistungen. § 27 Konditionen (1) Die Preise der ATLAS TITAN GmbH können als Festpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart die zuständige Behörde aufgenommen werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich Weiters verpflichtet sich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Die Abrechnung erfolgt nach Leistungsfortschritt in TeilbeträgenLieferant, die monatlich erfolgen, sobald die Durchführung der Arbeiten mehr als zwei Kalendermonate in Anspruch nimmt. (3) Die ATLAS TITAN GmbH wird in diesen Fällen Abschlagsrechnungen erstellen, die innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zu begleichen sind. (4) Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und Eingang der Schlussrechnung. Bei Auftragsabbruch aus nicht von der ATLAS TITAN GmbH zu vertretenden Umständen wird der bis dahin erbrachte Leistungsumfang in Rechnung gestellt. § 28 Haftung und Mängelgewährleistung (1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlie- ferungen sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzli- chen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB). (3) Mängelbegriff: Die Werke der ATLAS TITAN GmbH werden laufend auf dem neusten Stand der Technik gehalten und unterliegen andauernder Weiterentwicklung. Änderung der Konstruktion o- der Ausführungen berechtigen daher nicht zu Beanstandungen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 633 Abs. 2 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt die ATLAS TITAN GmbH jedoch keine Haftung. (4) Rügeobliegenheit: Der Besteller muss die unter Kaufleuten geltenden Rügeobliegenheiten einhal- ten. Etwaige Rügen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Versäumt der Besteller die ord- nungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von der ATLAS TITAN GmbH AVL DiTEST für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 9 / 13 (5) Nacherfüllung und Minderung: Die ATLAS TITAN GmbH bessert nach ihrer Xxxx nach, stellt neu her oder liefert neu, sollte das Werk mit einem Mangel behaftet sein. Die Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Besteller ledig- lich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die ATLAS TITAN GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Werklohn bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Werklohns zurückzubehalten. Der Besteller hat der ATLAS TITAN GmbH die für die geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die ATLAS TITAN GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzli- chen Vorschriften. (6) Schadenersatz: Auf Schadenersatz haftet die ATLAS TITAN GmbH gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ihrer Organe, ge- setzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht a. für Xxxxxxx allfällige nachteilige Folgen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Nichterfüllung der Gesundheitvorstehenden Verpflichtungen schad- und klaglos zu halten. b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls für deliktische Ansprüche und Ansprüche nach dem Pro- dukthaftungsgesetz. § 29 Gewährleistungsfrist (1) Die Gewährleistung beträgt 24 Monate gerechnet ab Abnahme des Werkes. Sie ist eine Verjäh- rungsfrist. Ausgenommen sind Fälle, in denen ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Er- bringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a S. 1 Nr. 2 BGB), ge- schuldet ist. § 30 Eigentumsvorbehalt (1) Das Werk bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der ATLAS TITAN GmbH. Der Besteller ist jedoch berechtigt, das Werk entsprechend der vertraglichen Regelung zu nutzen. § 31 Rücktritt (1) Die ATLAS TITAN GmbH hat ein Rücktrittsrecht, wenn bei dem Besteller eine Vermögensver- schlechterung eintritt, die geeignet ist, die jeweilige Forderung der ATLAS TITAN GmbH auf die ver- einbarte Vergütung zu gefährden. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 10 / 13 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Besteller vor Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdig- keit gemacht hat. § 32 Verzug und Unmöglichkeit (1) Gerät die ATLAS TITAN GmbH in Verzug und wird auch eine vom Besteller angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, so ist der Besteller lediglich berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten, wenn für ihn auch kein Interesse an einer etwaigen Teilleistung besteht. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 11 / 13 (2) Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere solcher auf Schadenersatz, stehen dem Be- steller nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbaren Schäden zu. Die ATLAS TITAN GmbH haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Werkverträge. 22 31 Vertragsgegenstand (1) Die ATLAS TITAN GmbH übernimmt für den Besteller Konstruktions-Soweit Gegenstand der Beauftragung von SCD die Herstellung eines Werks im Sinne des Werk- vertragsrechts ist (z.B. bei ausschließlicher Beauftragung einer werkvertraglichen Planungsleistung oder der Bearbeitung eines vom Kunden bereitgestellten Bauteils), Entwicklungs-ergeben sich die näheren Ein- zelheiten, Planungs- insbesondere Einzelheiten zur Beschaffenheit und Dokumentationsarbeiten. Leistungsumfang, Gegenstand und Zeit werden vor Beginn der Durchführung eines Auftrages schriftlich zwischen zum Leistungsumfang einschließlich Verwendungszweck aus dem Besteller und der ATLAS TITAN GmbH festgelegtEinzelvertrag. (2) Ziffer II. § 23 Leistungserbringung25 („Vertragsgegenstand“) Absatz 2 ist entsprechend anwendbar. Sitz der Gesellschaft Handelsregister Geschäftsführer: HypoVereinsbank Xxxxxxx-von-Ardenne-Ring 7 Amtsgericht Dresden Dipl.-Phys. Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Konto 5360217 738 BLZ 850 200 86 (1) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag stehen an sämtlichen im Auf- trag des Kunden durch SCD erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen und deren jewei- liger Verkörperung, Verschriftlichung bzw. Visualisierung (z.B. durch Texte, Zeichnungen, Pläne, Darstellungen, Dateien und Dokumente) SCD die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungs- rechte zu. (2) SCD räumt dem Kunden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag ein einfaches, unbefristetes und beschränkt übertragbares Nutzungsrecht an den Leistungsergebnissen nach Absatz 1 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Der konkrete Inhalt des Nut- zungsrechts ergibt sich aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck der Nutzungsrechtsüber- lassung. (3) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zah- lung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nut- zungsrecht in Form einer jederzeit nach Absatz 7 widerruflichen Gestattung. (4) Die ATLAS TITAN GmbH führt Leistungsergebnisse nach Absatz 1 dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von SCD an Dritte weitergegeben werden. (5) Im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen das Verbot der Weitergabe nach Absatz 4 schuldet der Kunde SCD eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages, den der Dritte nach den im Zeitpunkt der Weitergabe bei SCD üblichen Preisen hätte zahlen müssen, zumindest jedoch in Höhe der zwischen dem Kunden und SCD vereinbarten Vergütung; ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt. (6) Die Leistungsergebnisse nach Absatz 1 gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von SCD. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von SCD nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach § 22 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) geheim zu halten. Soweit Mitarbeiter, Unterauf- tragnehmer, verbundene Unternehmen bzw. Kooperationspartner des Kunden zur Nutzung der Leis- tungsergebnisse nach Absatz 1 berechtigt sind, wird der Kunde diese über Umfang und Grenzen der Nutzungsrechte sowie der vereinbarten Vertraulichkeit informieren und sie auf die Arbeiten in ihren technischen Büros durch. Nach Vereinbarung Einhaltung der vertraglichen Regelungen zur Vertraulichkeit und den Nutzungsrechten auch unmittelbar gegen- über SCD verpflichten. (7) SCD kann die Auftragsdurchführung dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus den vorstehenden Absätzen verstößt. Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann SCD vom Kunden von die Rückgabe der Leistungsergebnisse nach Sitz der Gesellschaft Handelsregister Geschäftsführer: HypoVereinsbank Xxxxxxx-von-Ardenne-Ring 7 Amtsgericht Dresden Dipl.-Phys. Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Konto 5360217 738 BLZ 850 200 86 Absatz 1 sowie die Vernichtung aller Kopien Leistungsergebnisse nach Absatz 1 oder die schriftliche Versicherung des Kunden von verlangen, dass Leistungsergebnisse nach Absatz 1 einschließlich aller Kopien vernichtet sind. (1) Der Kunde wird SCD in jeder Projektphase sowohl auf konkrete Anforderung von SCD verbunden mit einer bestimmten Fragestellung als auch ganz dann, wenn der Kunde Fehler oder teilweise im Betrieb sonstiges Verbes- serungspotential der Leistungen von SCD erkennt, Feedback jeweils mit einer konkreten Beschrei- bung der Fehler bzw. des Bestellers stattfindenVerbesserungspotentials geben. (2) Soweit am Feedback und dessen jeweiliger Verkörperung, Verschriftlichung bzw. Visualisierung (z.B. durch Texte, Zeichnungen, Pläne, Darstellungen, Dateien und Dokumente) Schutzrechte ent- stehen sollten, räumt der Kunde SCD jeweils die ausschließlichen und unbeschränkten Nutzungs- rechte daran ein. (1) Besteht das herzustellende Werk nicht in einer reinen Forschungs- und Entwicklungsleistung, sondern (auch) in einer herzustellenden beweglichen Sache (z.B. Hard- und/oder Software) so geht jeder (Teil-)Abnahme grundsätzlich eine Funktionsprüfung voraus. In deren Rahmen prüft der Kunde jede Funktionalität gründlich auf ihre Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor der Kunde mit der vereinbarten Verwendung und der produktiven Nutzung beginnt. (2) Die ATLAS TITAN GmbH behält Organisation der Funktionsprüfung obliegt dem Kunden. SCD unterstützt den Kunden bei der Funktionsprüfung soweit erforderlich. Die Einzelheiten der Funktionsprüfung, insbesondere auch die Art, der Umfang und die Dauer, können im Einzelvertrag geregelt werden. Auf begründetes Ver- langen einer Partei wird die Funktionsprüfung, soweit notwendig, angemessen verlängert. (3) Der Kunde ist verpflichtet, während der Funktionsprüfung Abweichungen von den Anforderungen an den Leistungsgegenstand unter konkreter und leicht nachvollziehbarer Angabe der Fehlersymp- tomatik SCD unverzüglich schriftlich oder im Falle der Verwendung eines Ticketsystems über dieses Ticketsystem mitzuteilen. (4) Die Funktionsprüfung ist erfolgreich, wenn keine die Abnahme hindernden Mängel festgestellt werden. Dies ist der Fall, wenn lediglich Mängel der Klasse 3 im Sinne von Ziff. I. § 17 („Fehlerklas- sen“) vorliegen. (5) SCD wird die Abweichungen, soweit sie einer erfolgreichen Funktionsprüfung entgegenstehen, in geeignetem Umfang zusammenfassen, beheben und nach deren Behebung die Sitz der Gesellschaft Handelsregister Geschäftsführer: HypoVereinsbank Xxxxxxx-von-Ardenne-Ring 7 Amtsgericht Dresden Dipl.-Phys. Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Konto 5360217 738 BLZ 850 200 86 Abnahmebereitschaft erklären. Es schließt sich voreine erneute Funktionsprüfung an, die vereinbarten Arbeiten teilweise oder ganz an Drittfir- men zu vergeben. § 24 Auftragsdurchführungwelche der Kunde zügig durchzuführen hat. (1) Der Besteller gibt Die Vertragsgemäßheit der Leistung wird durch die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen technischen, betriebsspezifi- schen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor. § 25 Weisungsrecht (1) Beaufsichtigung, Anleitung und Einweisung seiner Erfüllungsgehilfen obliegt ausschließlich der ATLAS TITAN GmbH, auch wenn die Durchführung des Auftrages im Betrieb des Bestellers stattfin- det. (2) Der Besteller hat unberührt hiervon das Recht, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen zu erteilen. § 26 Leistungsfortschritt V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 8 / 13 (1) Der Leistungsfortschritt wird vom Besteller durch Unterzeichnung der ihm vorgelegten fort- schrittsberichte Abnahme bestätigt. (2) Nach Fertigstellung des Auftrages wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches vom Besteller und Das Abnahmeverfahren beginnt nach Mitteilung der ATLAS TITAN GmbH unterzeichnet wirdAbnahmebereitschaft durch SCD. (3) Dieses betrifft ebenso Findet eine Funktionsprüfung statt, erklärt der Kunde nach erfolgreichem Abschluss der Funkti- onsprüfung (§ 34) die Abnahme. Gegebenenfalls verbleibende Mängel, insbesondere die Abnahme nicht hindernde Mängel der Klasse 3 (§ 34 Absatz 4), werden in sich abgeschlossene Teilleistungen. § 27 Konditionen (1) Die Preise der ATLAS TITAN GmbH können als Festpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich Abnahmeerklärung festgehalten und von SCD im Rahmen der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Die Abrechnung erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen, die monatlich erfolgen, sobald die Durchführung der Arbeiten mehr als zwei Kalendermonate in Anspruch nimmt. (3) Die ATLAS TITAN GmbH wird in diesen Fällen Abschlagsrechnungen erstellen, die innerhalb Haftung von zehn Tagen ohne Abzug zu begleichen sindSCD für Sach- und Rechtsmängel beseitigt. (4) Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und Eingang der Schlussrechnung. Bei Auftragsabbruch aus nicht von der ATLAS TITAN GmbH zu vertretenden Umständen wird der bis dahin erbrachte Leistungsumfang in Rechnung gestellt. § 28 Haftung und Mängelgewährleistung (1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlie- ferungen sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzli- chen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB). (3) Mängelbegriff: Die Werke der ATLAS TITAN GmbH werden laufend auf dem neusten Stand der Technik gehalten und unterliegen andauernder Weiterentwicklung. Änderung der Konstruktion o- der Ausführungen berechtigen daher nicht zu Beanstandungen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 633 Abs. 2 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt die ATLAS TITAN GmbH jedoch keine Haftung. (4) Rügeobliegenheit: Der Besteller muss die unter Kaufleuten geltenden Rügeobliegenheiten einhal- ten. Etwaige Rügen haben ausschließlich soll schriftlich zu erfolgen. Versäumt der Besteller die ord- nungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von der ATLAS TITAN GmbH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossenEs soll ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 9 / 13 (5) Nacherfüllung Der Abnahme steht es gleich, wenn a) der Kunde den Leistungsgegenstand in Gebrauch genommen, soweit die Ingebrauch- nahme ohne Rüge die Abnahme hindernder Mängel und Minderung: Die ATLAS TITAN GmbH bessert nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt, b) der Kunde innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Xxxx nach, stellt neu her oder liefert neu, sollte das Werk mit einem Mangel behaftet sein. Die Rückgängigmachung Mitteilung der Abnahmebereitschaft (Ab- satz 2) durch SCD keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder c) der Kunde die Abnahme nach Fertigstellung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Besteller ledig- lich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die ATLAS TITAN GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Werklohn bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel Leistungsgegenstands nicht innerhalb einer von SCD gesetzten angemessenen Teil des Werklohns zurückzubehalten. Der Besteller hat der ATLAS TITAN GmbH die für die geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die ATLAS TITAN GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzli- chen VorschriftenFrist unter ausdrücklicher Benennung mindes- tens eines Mangels verweigert hat. (6) Schadenersatz: Auf Schadenersatz haftet Verlangen von SCD hat der Kunde in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Für die ATLAS TITAN GmbH gleich Teilabnahmen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, jedoch ver- kürzt sich die Frist nach Absatz 5 lit. b) auf eine Woche. Gerät der Kunde mit einer Teilabnahme in Verzug, ist SCD unbeschadet weiterer sich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeitdem Verzug ergebender Rechte zur Verweigerung der weiteren Leistungen berechtigt. Die Haftung folgenden Regelungen gelten für einfache Fahrlässigkeit ihrer Organe, ge- setzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossenwerkvertraglichen Leistungen entsprechend: 1. Dies gilt nicht a. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf)Ziff. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls für deliktische Ansprüche und Ansprüche nach dem Pro- dukthaftungsgesetzII. § 29 Gewährleistungsfrist 26 (1) Die Gewährleistung beträgt 24 Monate gerechnet ab Abnahme des Werkes„Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung“); Sitz der Gesellschaft Handelsregister Geschäftsführer: HypoVereinsbank Xxxxxxx-von-Ardenne-Ring 7 Amtsgericht Dresden Dipl.-Phys. Sie ist eine Verjäh- rungsfristXxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Konto 5360217 738 BLZ 850 200 86 2. Ausgenommen sind Fälle, in denen ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Er- bringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a S. 1 NrZiff. 2 BGB), ge- schuldet istII. § 30 Eigentumsvorbehalt27 („Rücknahme besonderer Verpackungen“); (1) Das Werk bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der ATLAS TITAN GmbH. Der Besteller ist jedoch berechtigt, das Werk entsprechend der vertraglichen Regelung zu nutzen3. Ziff. II. § 31 Rücktritt 28 (1) Die ATLAS TITAN GmbH hat ein Rücktrittsrecht, wenn bei dem Besteller eine Vermögensver- schlechterung eintritt, die geeignet ist, die jeweilige Forderung der ATLAS TITAN GmbH auf die ver- einbarte Vergütung zu gefährden. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 10 / 13 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Besteller vor Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdig- keit gemacht hat. § 32 Verzug und Unmöglichkeit (1) Gerät die ATLAS TITAN GmbH in Verzug und wird auch eine vom Besteller angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, so ist der Besteller lediglich berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten, wenn für ihn auch kein Interesse an einer etwaigen Teilleistung besteht. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 11 / 13 (2) Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere solcher auf Schadenersatz, stehen dem Be- steller nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbaren Schäden zu. Die ATLAS TITAN GmbH haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.„Eigentumsvorbehalt“);

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Werkverträge. 22 Vertragsgegenstand16 Allgemein § 17 Vergütungsansprüche (1) Die ATLAS TITAN GmbH übernimmt Aufwandsbezogene Vergütungsansprüche von CSK für den Besteller Konstruktions-, Entwicklungs-, Planungs- Werkleistungen werden wöchentlich abgerechnet und Dokumentationsarbeiten. Leistungsumfang, Gegenstand und Zeit werden vor Beginn der Durchführung eines Auftrages schriftlich zwischen dem Besteller und der ATLAS TITAN GmbH festgelegt. § 23 Leistungserbringung (1) Die ATLAS TITAN GmbH führt die Arbeiten in ihren technischen Büros durch. Nach Vereinbarung kann die Auftragsdurchführung auch ganz oder teilweise im Betrieb des Bestellers stattfindensind mit Rechnungszugang zur Zahlung beim Kunden fällig. (2) Die ATLAS TITAN GmbH behält sich vorIst der Werklohn als Fixpreis vereinbart, die vereinbarten Arbeiten teilweise oder ganz an Drittfir- men zu vergeben. § 24 Auftragsdurchführungso ist dieser spätestens mit Abnahme des Werks zur Zahlung fällig. (1) Der Besteller gibt die Kunde ist zur Ausführung Mitwirkung in notwendigem Umfang verpflichtet. Die notwendige Mitwirkung umfasst insbesondere folgende Pflichten: a. Informationsbereitstellung zur technischen Umsetzung von Remote Access zum IT-System des Kunden b. Bereitstellung ausreichender Berechtigungen zum IT-Systemzugriff und c. Definition, Durchführung und Dokumentation der Aufträge erforderlichen technischenfachlichen Tests (Business-Cases). (2) Xxxxxx für den Kunden absehbar ist, betriebsspezifi- schen und sonstigen Angaben und Richtlinien vordass er mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug kommen wird, so hat er CSK hierauf unverzüglich hinzuweisen. Ein solcher Hinweis entbindet den Kunden nicht von seiner Mitwirkungspflicht. (3) 642, 643 BGB bleiben von vorstehenden Regelungen dieses § 25 Weisungsrecht18 unberührt. (1) BeaufsichtigungCSK räumt dem Kunden das einfache Recht ein, Anleitung die Arbeitsergebnisse räumlich und Einweisung seiner Erfüllungsgehilfen obliegt ausschließlich zeitlich unbeschränkt und vertrags- und bestimmungsgemäß zu nutzen. (2) Sofern und soweit der ATLAS TITAN GmbHKunde von CSK erstellte Werke und/oder sonstige Arbeitsergebnisse von CSK in Form von Software und/oder Individualsoftware weiterveräußert, auch wenn ist er a. nicht berechtigt, Xxxxxx hiervon in jeglicher Art und Form zurückzubehalten und/oder gesondert zu verbreiten bzw. zu verkaufen, b. zur Rechtseinräumung an den Erwerber nur in dem Umfang berechtigt, wie ihm Nutzungsrechte von CSK eingeräumt wurden bzw. werden und c. verpflichtet, CSK unter namentlicher Nennung des Erwerbers vor Verkauf und in Textform über den Verkauf zu informieren. (3) Die Nutzungsrechtseinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, in dem der Kunde sämtliche Vergütungsansprüche von CSK aus der Erstellung des betreffenden Arbeitsergebnisses befriedigt hat. Zuvor hat der Kunde lediglich das Recht, das Werk zum Zwecke der Durchführung der Abnahmeprüfung zu nutzen. (4) Die Einräumung einer faktischen und/oder technischen Nutzungsmöglichkeit durch CSK stellt keine Nutzungsrechtseinräumung durch CSK dar. (5) Mit Zustimmung von CSK ist der Kunde zur Unterlizenzierung der Arbeitsergebnisse berechtigt. Im Falle einer solchen Zustimmung gilt Folgendes: a. Der Kunde ist nicht berechtigt, seinem Unterlizenznehmer mehr Rechte an den Arbeitsergebnissen einzuräumen, als er selbst von CSK an Rechten erhalten hat bzw. erhält. b. Die Nutzung der Arbeitsergebnisse durch Unterlizenznehmer des Kunden gilt gegenüber CSK als Nutzung durch den Kunden. Ein Verschulden eines Unterlizenzneh- mers wird dem Kunden als eigenes Verschulden zugerechnet. c. Mit Beendigung des Nutzungsrechts des Kunden an den Arbeitsergebnissen, gleich aus welchem Sach- und Rechtsgrund, erlöschen zeitgleich sämtliche Nutzungs- rechte der Unterlizenznehmer des Kunden an den Arbeitsergebnissen, die Durchführung des Auftrages diese vom Kunden ableiten. (1) Bezüglich § 648 S. 3 BGB gilt, dass CSK fünfzehn (15) vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dieser pauschalisierte Anspruch steht CSK nicht zu, sofern und soweit der Kunde nachweist, dass der nach § 648 BGB CSK zustehende Betrag wesentlich geringer ist oder CSK kein Vergütungsanspruch zusteht. (2) Kündigt der Kunde im Betrieb des Bestellers stattfin- detRahmen eines typengemischten Vertrags Werkleistungen gemäß § 648 BGB, so bleibt der Vertrag im Übrigen von dieser Kündigung unberührt. (3) Kündigt CSK im Rahmen eines typengemischten Vertrags Werkleistungen gemäß § 643 BGB, so bleibt der Vertrag im Übrigen von dieser Kündigung unberührt. (1) CSK zeigt dem Kunden die Abnahmereife von Werkleistungen schriftlich an. (2) Der Besteller hat unberührt hiervon das RechtKunde beginnt unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung über die Abnahmereife mit der Abnahmeprüfung. (3) Der Kunde stellt die für die Abnahmeprüfung erforderlichen Daten und Geräte unentgeltlich und im erforderlichen Umfang zur Verfügung. (4) Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel der abzunehmenden Werkleistung sind nachfolgenden Fehlerklassen zu unterscheiden: (5) Fehlerklasse 1: Eine oder mehrere Hauptfunktionen funktionieren gar nicht oder es tritt ein Mangel bzw. treten mehrere Mängel auf, auftragsbezogenedie einen vollständigen Abnahmetest unmöglich machen oder so behindern, dass ein vollständiger Abnahmetest unmöglich oder nicht sinnvoll ist. (6) Fehlerklasse 2: Die meisten Haupt- und Randfunktionen funktionieren und können sinnvoll getestet werden. Eine oder mehrere Hauptfunktionen funktionieren nur mit wesentlichen Einschrän- kungen oder Umgehungslösungen. Einzelne Randfunktionen funktionieren gar nicht. (7) Fehlerklasse 3: Der Mangel ist eher kosmetischer Art und führt nicht zur Beeinträchtigung der Funktion, oder es treten Mängel im Layout auf, die die Benutzung des Systems/der Software/des Portals durch die Nutzer nicht wesentlich behindern oder verhindern, oder sonstige Mängel. (8) Der Kunde darf die Abnahme nur wegen Mängeln der Fehlerklassen 1 und 2 verweigern. Mängel der Fehlerklasse 3 beseitigt CSK im Rahmen der Nacherfüllung. (9) Nimmt ein Mitarbeiter an der Abnahmeprüfung teil, fertigt CSK ein schriftliches Abnahmeprotokoll an, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Falle der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Protokolls vom Kunden noch vor Ort gegenzuzeichnen ist. Nimmt kein Mitarbeiter an der Abnahmeprüfung teil, so fertigt der Kunde ein schriftliches Protokoll über die Abnahmeprüfung an und legt dieses CSK unmittelbar im Anschluss vor. In dem Protokoll sind alle festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen, zu erteilenbeschreiben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung abschließend aufzuführen. Weist das Protokoll Mängel aus, die die Abnahme verhindern und verweigert der Kunde deshalb die Abnahme, so wird die Abnahmeprüfung hinsichtlich der Leistungsteile, denen abnahmehindernde Mängel anhaften, wiederholt, sobald CSK nach entsprechender Mangelbehebung die Leistung erneut zur Abnahme bereitstellt. (10) Die abzunehmende Leistung gilt als abgenommen, wenn a. der Kunde die Durchführung der Abnahmeprüfung oder die Unterzeichnung bzw. Anfertigung des Protokolls ohne nachvollziehbare Begründung, insbesondere ohne Beschreibung abnahmehindernder Mängel verweigert, oder b. CSK dem Kunden eine angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzt und der Kunde nicht innerhalb dieser Frist gegenüber CSK abnahmehindernde Mängel mitteilt, oder c. der Kunde nach Erhalt der Mitteilung über die Abnahmereife der abzunehmenden Werkleistung diese für einen Zeitraum von insgesamt mehr als 12 (zwölf) Wochen produktiv nutzt. (11) Ist nach der Beschaffenheit der Werkleistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung der Leistung. (12) Im Falle von Teilabnahmen ist CSK berechtigt, weitere Teilleistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde mit der Abnahme von Teilleistungen oder mit der Bezahlung abgenom- mener Teilleistungen in Verzug ist. (13) CSK ist berechtigt, vom Kunden Teilabnahmen über vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen zu verlangen. Für diese Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen dieses § 26 Leistungsfortschritt V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 8 / 1321 entsprechend. Teilabnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Gesamtabnahme. Gleichwohl kann der Kunde die Gesamtabnahme nicht aufgrund von Mängeln verweigern, die im Rahmen einer Teilabnahmeprüfung offensichtlich waren oder vom Kunden hätten erkannt werden müssen, dieser aber dennoch die Abnahme erklärte. (1) Der Leistungsfortschritt wird vom Besteller durch Unterzeichnung der ihm vorgelegten fort- schrittsberichte bestätigtKunde hat angemessene Fristen zur Mangelbeseitigung einzuräumen. (2) Nach Fertigstellung des Auftrages wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches vom Besteller und Im Rahmen der ATLAS TITAN GmbH unterzeichnet wirdNacherfüllung wählt CSK zwischen Nachbesserung oder Neulieferung. (3) Dieses betrifft ebenso in sich abgeschlossene Teilleistungen. § 27 Konditionen (1) Die Preise der ATLAS TITAN GmbH können als Festpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Die Abrechnung erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen, die monatlich erfolgen, sobald die Durchführung der Arbeiten mehr als zwei Kalendermonate in Anspruch nimmt. (3) Die ATLAS TITAN GmbH wird in diesen Fällen Abschlagsrechnungen erstellen, die innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug Nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch ist CSK zumindest ein weiterer Nacherfüllungsversuch zu begleichen sindgestatten. (4) Die Schlusszahlung erfolgt Alle Mängelrügen und Nacherfüllungsverlangen sollten nach Abnahme Möglichkeit mit nachvollziehbaren Schilderungen der Mangelsymptome schriftlich und Eingang der Schlussrechnung. Bei Auftragsabbruch aus nicht von der ATLAS TITAN GmbH zu vertretenden Umständen wird der bis dahin erbrachte Leistungsumfang in Rechnung gestellt. § 28 Haftung und Mängelgewährleistung (1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlie- ferungen sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzli- chen Vorschriftenunter Übergabe anzuferti- gender schriftlicher Aufzeichnungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB). (3) Mängelbegriff: Die Werke der ATLAS TITAN GmbH werden laufend auf dem neusten Stand der Technik gehalten und unterliegen andauernder Weiterentwicklung. Änderung der Konstruktion o- der Ausführungen berechtigen daher nicht zu Beanstandungen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 633 Abs. 2 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers Hartkopien oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt die ATLAS TITAN GmbH jedoch keine HaftungMängel veranschaulichender Unterlagen erfolgen. (4) Rügeobliegenheit: Der Besteller muss die unter Kaufleuten geltenden Rügeobliegenheiten einhal- ten. Etwaige Rügen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Versäumt der Besteller die ord- nungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von der ATLAS TITAN GmbH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 9 / 13 (5) Nacherfüllung und Minderung: Die ATLAS TITAN GmbH bessert nach ihrer Xxxx nachDas Recht zur Selbstvornahme gemäß §§ 634 Nr. 2, stellt neu her oder liefert neu, sollte das Werk mit einem Mangel behaftet sein. Die Rückgängigmachung des Vertrages 637 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Besteller ledig- lich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die ATLAS TITAN GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Werklohn bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Werklohns zurückzubehalten. Der Besteller hat der ATLAS TITAN GmbH die für die geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die ATLAS TITAN GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzli- chen Vorschriften. (6) Schadenersatz: Auf Schadenersatz haftet Die Minderung der Vergütung um insgesamt mehr als 50 %-Punkte (fünfzig Prozentpunkte) ist nicht zulässig. (7) Sind die ATLAS TITAN GmbH gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz von CSK geschuldeten Leistungen teilbar, teilweise mangelhaft und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ihrer Organeder Kunde rücktrittsberechtigt, ge- setzlichen Vertreterso beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die betroffenen, Angestellten mangel- haften Teilleistungen. (8) Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Arbeitsergebnisse und Leistungen von CSK, die der Kunde oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossenein Dritter im Auftrag des Kunden ohne Zustimmung von CSK ändert. Dies gilt nicht a. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls für deliktische Ansprüche und Ansprüche nach dem Pro- dukthaftungsgesetz. § 29 Gewährleistungsfrist (1) Die Gewährleistung beträgt 24 Monate gerechnet ab Abnahme des Werkes. Sie ist eine Verjäh- rungsfrist. Ausgenommen sind Fälle, in denen ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Er- bringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a S. 1 Nr. 2 BGB), ge- schuldet ist. § 30 Eigentumsvorbehalt (1) Das Werk bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der ATLAS TITAN GmbH. Der Besteller ist jedoch berechtigt, das Werk entsprechend der vertraglichen Regelung zu nutzen. § 31 Rücktritt (1) Die ATLAS TITAN GmbH hat ein Rücktrittsrecht, wenn bei dem Besteller eine Vermögensver- schlechterung eintritt, die geeignet ist, die jeweilige Forderung der ATLAS TITAN GmbH auf die ver- einbarte Vergütung zu gefährden. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 10 / 13 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Besteller vor Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdig- keit gemacht hat. § 32 Verzug und UnmöglichkeitKunde nachweist, dass diese Änderung für den gegenständlichen Mangel nicht ursächlich ist. (19) Gerät die ATLAS TITAN GmbH Die Beseitigung von Mängeln im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen des Kunden ist CSK vorbehalten, d.h. der Kunde ist nur in Verzug und wird auch eine vom Besteller angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, so ist dem Fall mit der Besteller lediglich Beauftragung von Dritten mit der Beseitigung von Mängeln berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten, wenn für ihn auch kein Interesse an einer etwaigen Teilleistung bestehtsofern und soweit CSK die Mängel nicht beseitigen kann oder dies pflichtwidrig verweigert. V 4.2.7.1.1 | Stand: 03.07.2014 | Version 2.00 A | Seite 11 / 13 (2) Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere solcher auf Schadenersatz, stehen dem Be- steller nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbaren Schäden zu. Die ATLAS TITAN GmbH haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.

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