Wettbewerbsbeschränkungen. (§ 8 Nr. 2), Antikorruptionsklausel (1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter - aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. - dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. - gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. (2) Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß Nr. 9 Abs. 1a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. (3) Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Nr. 9 Abs. 1b oder 1c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet. (4) Nr. 9 Abs. 1b und Absatz 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 20041 handelt. (5) Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Liefer /Dienstleistungen
Wettbewerbsbeschränkungen. (§ 8 NrAbs. 24), Antikorruptionsklausel
(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter - Mitarbeiter
a. aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. - .
b. dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. - .
c. gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Zusätzliche Vertragsbedingungen des Wasserverbandes Eifel-Rur für Bauleistungen (ZVB-Bau) Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
(2) Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß Nr. 9 13 Abs. 1a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
(3) Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Nr. 9 13 Abs. 1b oder 1c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
(4) Nr. 9 13 Abs. 1b und Absatz Abs. 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 20041 2004“1 handelt.
(5) Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Wettbewerbsbeschränkungen. (§ 8 NrAbs. 24), Antikorruptionsklausel
(1) 8.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter - Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. - .
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. - .
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen Handlun- gen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen geschäft- lichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
(2) 8.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß Nrgem. 9 Abs. 1a Nummer 8.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme Abrechnungs- summe verpflichtet, es sei denn, denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
(3) 8.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Nrgem. 9 Abs. 1b Nummer 8.1 b oder 1c 8.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
(4) Nr. 9 Abs. 1b 8.4 Die Ziffern 8.1 b und Absatz 3 8.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 20041 handelt.2004“1handelt. 1 xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx_00000000_XX00000000.xxx
(5) 8.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Samples: Bauvertrag
Wettbewerbsbeschränkungen. (§ 8 NrAbs. 24), Antikorruptionsklausel
(1) 8.1. Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigtberech- tigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter - Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung Wett- bewerbsbeschränkung darstellt. - .
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. - .
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare strafbaren Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Wettbewerbsbeschrän- kende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von VorlagenVorla- gen) fallen.
(2) 8.2. Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß Nrgem. 9 AbsNummer 8.1. 1a a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtetver- pflichtet, es sei denn, denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
(3) 8.3. Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Nrgem. 9 AbsNummer 8.1. 1b b oder 1c 8.1. c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
(4) Nr8.4. 9 Abs. 1b und Absatz 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 20041 handelt.
(5) Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Wettbewerbsbeschränkungen. (§ 8 NrAbs. 24), Antikorruptionsklausel
(1) 8.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 648a BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter - Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe Auftragsvergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. - .
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. - .
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
(2) 8.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß Nrgem. 9 Abs. 1a Nummer 8.1 a) vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme Nettoauftragssumme verpflichtet, es sei denn, denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
(3) 8.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Nrgem. 9 Abs. 1b Nummer 8.1 b) oder 1c c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H. der Abrechnungssumme Nettoauftragssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen.
(4) Nr. 9 Abs. 1b und Absatz 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 20041 handelt.
(5) 8.4 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Samples: Bauvertrag
Wettbewerbsbeschränkungen. (§ 8 Nr8, Abs. 24), Antikorruptionsklausel
(1) 22.1. Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter - Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. - .
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. - .
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
(2) 22.2. Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß Nrgem. 9 Abs. 1a Nummer 22.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
(3) 22.3. Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Nrgem. 9 Abs. 1b Nummer 22.1 b oder 1c 22.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
(4) Nr22.4. 9 Abs. 1b und Absatz 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 20041 handelt.
(5) Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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